Verwaltungsgerichtshof
28.01.2003
2000/18/0031
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache 1. der römisch zehn, geboren 1953,
2. der römisch zehn, geboren am 1949, und 3. des T, geboren 1957, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Thomas Prader und Mag. Eva Plaz, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 331,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch eins.
1. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde am 2. Juli 1998 von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden: der BPD) in einem näher bezeichneten Restaurant in Wien wegen des Verdachts, dass mehrere chinesische Staatsangehörige unerlaubt dort beschäftigt und unrechtmäßig in Österreich aufhältig seien, eine fremdenpolizeiliche Überprüfung durchgeführt, in deren Verlauf die Beschwerdeführer festgenommen wurden. In der Folge wurden sie von der BPD mit Schreiben vom 4. August 1998 bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zur Anzeige gebracht.
Am 5. August 1998 stellten die Beschwerdeführer an die BPD das Ersuchen um Einsicht in den (sie betreffenden) Akt dieser Behörde mit der Zl. IV-Präs 31/7/FrB/98. Die Akteneinsicht wurde ihnen unter Hinweis darauf, dass es sich hiebei um einen Strafakt handle, der noch nicht gerichtsanhängig sei, verweigert.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 beantragten die Beschwerdeführer bei der BPD, ihren am 5. August 1998 gestellten Antrag auf Akteneinsicht bescheidmäßig zu erledigen.
2. Mit Bescheid vom 18. März 1999 (zugestellt am 19. März 1999) wies die BPD den Antrag der Beschwerdeführer vom 5. August 1998 auf Gewährung der Akteneinsicht ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Fremdenpolizei in Bezug auf gerichtlich strafbare Handlungen im Dienst der Strafjustiz tätig geworden sei und die Aktenunterlagen Grundlage des strafgerichtlichen Aktes und somit der Gewährung der Akteneinsicht durch die BPD unzugänglich gewesen seien, weil über Ersuchen um Einsicht in die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung geführten Akten stets das Gericht zu entscheiden habe (Paragraph 82, StPO).
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die Berufung vom 1. April 1999 (bei der BPD am 2. April 1999 eingelangt) mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, "dass dem Antrag der BerufungswerberInnen auf Akteneinsicht am 5.8.1998 in rechtswidriger Weise nicht entsprochen worden ist".
3. Mit der am 14. März 2000 zur Post gegebenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht mit dem Vorbringen geltend, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) über ihre Berufung vom 1. April 1999 durch mehr als sechs Monate nicht entschieden habe.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde (u.a.) vor, dass sich das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführer auf eine Amtshandlung der BPD, die im Dienst der Strafjustiz vorzunehmen gewesen sei, bezogen habe und zur Entscheidung über die Berufung sohin der unabhängige Verwaltungssenat Wien berufen gewesen sei, der mit Bescheid vom 2. März 2000 über die Berufung auch bereits entschieden habe.
römisch zwei.
1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Nach Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit. ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig.
Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu Paragraph 17, AVG E 15 zitierte Judikatur) hat in Verfahren, in denen ein die Angelegenheit abschließender Bescheid im Sinn des Paragraph 63, Absatz 2, AVG nicht in Frage kommt - dies trifft auf Verfahren z.B. von Bundespolizeibehörden über Nachforschungen und vorbereitende Handlungen im Dienst der Strafjustiz zu -, über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen im obgenannten Bescheid vom 18. März 1999, dass sich das Akteneinsichtsbegehren auf eine Amtshandlung der BPD, die im Dienst der Strafjustiz vorzunehmen gewesen sei, beziehe, war somit die Bekämpfung dieses Bescheides durch Berufung zulässig.
2. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten legte die BPD die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit Schreiben vom 12. April 1999 der belangten Behörde vor. Diese leitete die Berufung (mit dem Verwaltungsakt) mit Schreiben vom 21. April 1999 an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter Hinweis auf Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Artikel 5, EGVG und Paragraph 51, VStG zuständigkeitshalber weiter, wo diese am 26. April 1999 einlangte. Mit Bescheid vom 2. März 2000 (den Beschwerdeführern am 15. März 2000 zugestellt) gab der unabhängige Verwaltungssenat Wien der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung bewirkt die Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde und trifft mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren, womit sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages - auslöst. (Vgl. zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, a.a.O., zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG E 30a zitierte Judikatur.)
Die belangte Behörde war somit im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig. Dass die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf eine Erledigung der Berufung durch die belangte Behörde beharrt hätten, ist weder dem Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen. Aber selbst wenn sie einen derartigen Antrag gestellt haben sollten, wäre gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG die vorliegende Beschwerde nicht zulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten ausschöpfen müssen, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken vergleiche , dazu etwa die in H. Mayer, B-VG3, zu Paragraph 27, VwGG Anmerkung , römisch vier. zitierte hg. Judikatur).
3. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 28. Jänner 2003