Verwaltungsgerichtshof
28.06.2001
2000/16/0561
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der R GmbH i.L. in W, vertreten durch Dr. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Habsburgergasse 6-8/16, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 7. Juni 2000, Zl. MD-VfR-R 2 aus 2000,, betreffend Haftung für Getränkesteuer (Juni 1995 bis September 1996), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Haftungsbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 16. Dezember 1999 wurde gegen die Beschwerdeführerin folgender Spruch gefällt:
"Die R GmbH wird auf Grund des Paragraph 4, des Wiener Getränkesteuergesetzes 1992 - GStG, LGBl. für Wien Nr. 3, und der Paragraphen 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,, in der geltenden Fassung zur Zahlung der für die in der Zeit von Juni 1995 bis September 1996 im Betrieb der ehemaligen Pächterin, der MS-Gaststätten-Betriebs GesmbH., in W, entstandenen Getränkesteuerschuld im Betrage von
474.317,76 S, (Zur Serviceinformation: Dies entspricht 34.470,02 EURO),
herangezogen und gleichzeitig gemäß Paragraph 171, WAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten."
In der Begründung wurde dazu unter anderem folgendes ausgeführt:
"Gegenständlicher Abgabenanspruch resultiert aus der anerkannten Revision vom 29. April 1997 (siehe Beilage)."
Die zitierte Beilage ist aus den von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin berief gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid mit dem Argument, ihre Heranziehung zur Haftung sei unbillig und unzweckmäßig und brachte in einer Ergänzung zur Berufung unter anderem ausdrücklich vor, sie hätte keine Möglichkeit gehabt, den Getränkesteuerbescheid des Pächters zu bekämpfen. Überdies wurde die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung geltend gemacht.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie unter Hinweis auf Paragraph 193, Absatz 3, WAO davon ausging, die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Abgabenanspruch "aus der anerkannten Revision vom 29. April 1997 resultiere; sohin durch Selbstbemessung festgesetzt wurde" und dass der Beschwerdeführerin in der Beilage auch eine Ablichtung der Revisionsniederschrift übermittelt worden sei. Dennoch habe die Beschwerdeführerin keine Berichtigung vorgenommen und damit keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Auch die von der belangten Behörde erwähnte Revisionsniederschrift findet sich in den Verwaltungsakten ebensowenig wie ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Revisionsniederschrift der Beschwerdeführerin übermittelt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung verletzt und bringt unter anderem ausdrücklich vor, sie habe keine Gelegenheit gehabt, die Abgabenfestsetzung selbst zu bekämpfen. Die Grundlagen der Abgabenfestsetzung seien ihr nicht erläutert worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 4, des Wiener Getränkesteuergesetzes 1992 haftet der Verpächter für bestimmte Steuerbeträge aus der Zeit der Betriebsführung durch den Pächter unter bestimmten, in der zitierten Norm näher geregelten Voraussetzungen.
Paragraph 149, WAO lautet:
Paragraph 193, WAO bestimmt (auszugsweise) folgendes:
Paragraph 191, Absatz 2, und 4 gilt sinngemäß.
..."
Nach der zur zuletzt zitierten Bestimmung ergangenen hg. Judikatur (Erkenntnis vom 19. Juni 2000, Zl. 2000/16/0199) ist u. a. folgendes zu beachten:
Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss aber sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden.
Um den Rechtsschutzgedanken des Paragraph 193, Absatz 3, WAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist vergleiche Stoll, BAO Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554).
Wenn der Gesetzgeber normiert, der Haftungspflichtige habe im Fall der Selbstbemessungsabgabe das Recht zur Berichtigung der Abgabenerklärung, dann ist ihm auch in der Weise Kenntnis von den Abgabenerklärungen, den Revisionsberichten und den erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, um ihn in die Position des damaligen Steuerschuldners zu versetzen und ihm die Möglichkeit der Vornahme einer Berichtigung der vom damaligen Steuerschuldner abgegebenen Abgabenerklärung zu geben. Ist er auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht in der Lage, eine solche Berichtigung vorzunehmen, dann kann ihm nicht mit Recht der Vorwurf der Unterlassung einer solchen Berichtigung gemacht werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 11. Mai 2000, Zl 99/16/0284).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich im folgenden Fall zunächst die Frage, ob die Abgabenfestsetzung gegenüber dem Primärschuldner überhaupt im Wege der Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, WAO erfolgte (wovon die belangte Behörde auszugehen scheint) oder ob eine Abgabenfestsetzung mit Bescheid gemäß Paragraph 149, Absatz 2, leg. cit. vorgenommen wurde (worauf die Beschwerdeführerin hinweist).
Da sich in den vorgelegten Verwaltungsakten weder Unterlagen betreffend die Festsetzung der Abgabe im Wege der Selbstbemessung (insbesondere auch nicht betreffend die im erstinstanzlichen Haftungsbescheid und im angefochtenen Bescheid erwähnte "Beilage") noch ein Abgabenfestsetzungsbescheid finden und weil die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die Beschwerdeausführungen, insoweit dort von einem Abgabenfestsetzungsbescheid (den zu bekämpfen die Beschwerdeführerin ihren Behauptungen nach keine Gelegenheit hatte) die Rede ist, überhaupt nicht eingegangen ist, ist völlig ungeklärt, ob im Beschwerdefall der Beschwerdeführerin ein gegen den Primärschuldner erlassener Abgabenbescheid gemäß Paragraph 193, Absatz 2, WAO zur Kenntnis gebracht wurde oder ob sie iS der oben zitierten hg. Rechtsprechung auf geeignete Art und Weise informiert und dadurch in die Lage versetzt wurde, eine Berichtigung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, WAO vorzunehmen.
Da sohin im Beschwerdefall essentielle Tatsachengrundlagen vollkommen ungeklärt sind, ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben, wobei die Entscheidung wegen der einfachen Sach- und Rechtslage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden kann.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.
Wien, am 28. Juni 2001