Verwaltungsgerichtshof
27.08.2002
2000/10/0135
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der M AG in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1/16, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juli 2000, Zl. 5-N-B1660/4-2000, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1998 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (BH) unter Anschluss einer Baubeschreibung und von Plänen die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück Nr. 692 der KG Siget in der Wart.
Die BH holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landschaftsschutz ein. Diesem zufolge befindet sich der Standort der beantragen Anlage auf einem als "Grünland-Sport" gewidmeten Grundstück am südlichen Ortsrand von Siget in der Wart und zwar im Bereich des Sportplatzes neben zwei Kabinengebäuden. Großräumig gesehen liege der Standort im südburgenländischen Hügel- und Terrassenland. Das Bild der Landschaft werde geprägt durch flache Täler, die in der Regel landwirtschaftlich genutzt würden und durch Bäche in diesen Tälern, wie dem Zickenbach, meist durchgehend von beidseitigen Gehölzstreifen begleitet. Die niedrigen Hügelzüge am Rande der Täler seien zum größten Teil bewaldet, die Siedlungen lägen zumeist in den Talbereichen und stellten kleine Dörfer dar, die meist eingeschossige Bebauung aufwiesen und gegen die freie, unbebaute Landschaft klar abgegrenzt seien. Dass dominierende Element im Erscheinungsbild dieser Dörfer sei in der Regel der Kirchturm, der die Ortssilhouette überrage und ein charakteristisches Element im Landschaftsbild darstelle. Dieses Bild biete sich auch dem Betrachter südlich der Ortschaft Siget in der Wart, wobei hier zwei kleine Kirchtürme die Ortssilhouette beherrschten. Etwa 500 m südlich führe die 380 kV-Freileitung vorbei und quere das Zickenbachtal. Das Erscheinungsbild der kleinräumigen Landschaft werde durch die groß dimensionierte Freileitung empfindlich gestört. Die geplante Mobilfunkanlage bestehe aus einem Stahlrohrmast mit einer Höhe von ca. 35 m und einem Blechcontainer. Der Mast solle am Fuß einen Durchmesser von ca. 90 cm aufweisen und sich bis zur Spitze auf ca. 25 cm verjüngen. Er werde auf Grund seiner Höhe die Ortssilhouette und damit auch die beiden Kirchtürme wesentlich (ca. um die Hälfte) überragen. Das traditionelle Erscheinungsbild der Ortschaft, das im Landschaftsbild ein prägendes Elemente darstelle, werde solcher Art durch das technische Element des Stahlrohrmastes, das dann das dominierende Element der Ortssilhouette sein werde, nachteilig beeinflusst. Die Errichtung der beantragten Anlage werde eine wesentliche Beeinträchtigung des vorherrschenden Landschaftsbildes bewirken.
Mit Bescheid der BH vom 3. November 1999 wurde der Bewilligungsantrag der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung abgewiesen, die Errichtung der Anlage würde eine wesentliche Beeinträchtigung des vorherrschenden Landschaftsbildes bewirken und es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage, zumal der Ort Siget an das öffentliche Telefonnetz angeschlossen und Feuerwehren und Gendarmerien darüberhinaus jeweils untereinander per Funk erreichbar seien.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, in der sie darauf verwies, dass der schmale Mast gegenüber zwei Kirchtürmen nicht dominierend in Erscheinung treten könne und in der sie öffentliche Interessen am Mobilfunknetzausbau im Einzelnen darstellte.
Die beschwerdeführende Partei legte weiters ein von ihr eingeholtes Gutachten eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers vor, in dem dargelegt wurde, der Sendemast zeige sich - entgegen der groß dimensionierten Freileitung - als dünne, gegen Himmel strebende Nadel, die keinerlei Beeinträchtigung des betroffenen Landschaftsraumes mit sich bringe. Im Übrigen sollte bei der Beurteilung des Landschaftsbildes eine Verbindung von Landschafts- und Ortsbild vermieden werden.
Der daraufhin nochmals befasste Amtssachverständigen erklärte, das von ihm abgegebene Gutachten bleibe unverändert aufrecht. Ergänzend legte er eine Fotomontage und ein Foto bei, auf dem der geplante Mast eingezeichnet sei und verwies darauf, dass die Höhe des Mastes das Neunfache der Höhe der Umkleidekabine neben dem Standort betrage und dass der Durchmesser von 90 cm der Breite einer Hauseingangstüre entspreche.
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juli 2000 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen und der Erstbescheid bestätigt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Sendeanlage stelle auf Grund der Stahlkonstruktion, ihrer Breite und ihrer Höhe ein störendes Landschaftselement dar. Der Mast trete im betroffenen Landschaftsbereich deutlich in Erscheinung und sei auch aus weiterer Entfernung sichtbar. Er stelle neben der 380 kV-Leitung, die ebenfalls das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtige, ein zusätzlich störendes Landschaftselement dar. Eine Bewilligung könnte daher nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Sendeanlage unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten wäre, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr seien die öffentlichen Interessen an der Bewahrung von Natur und Landschaft höher zu bewerten, weil das Vorhaben in einem trotz bestehender störender Eingriffe weitgehend naturräumlich geprägten Gebiet verwirklicht werden solle und es das Landschaftsbild auf Grund seiner Ausführung mit Stahlteilen und seiner Höhe nachteilig beeinträchtige. Die von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigte Unbrauchbarkeit von allfälligen Ersatzstandorten sei, ohne dass eine fachliche Begründung gegeben worden wäre, bloß behauptet worden; im Übrigen würde der Mangel an Alternativen nicht die Zerstörung eines weitgehend unbeeinträchtigten Landschaftsraumes rechtfertigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld. Naturschutzgesetz 1990 (NatSchG) bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a, bis f, 15 Bgld. Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunnels) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicher Weise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen einer Bewilligung.
Bewilligungen im Sinne des Paragraph 5, sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NatSchG zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht