Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2001

Geschäftszahl

99/02/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, Hauptstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 12. Mai 1999, Zl. E 002/05/1999.009/2, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der in Spruchpunkt römisch zwei) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 9. Dezember 1998, Zl. 300-2777-1998, angeführten Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, der Straßenverkehrsordnung 1960 bestätigt wurde, und soweit mit ihm dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens von mehr als S 400,-- auferlegt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen - sohin wegen der Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, leg. cit. - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf sprach mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1998 aus, der Beschwerdeführer habe am 1. Mai 1998 gegen 14.10 Uhr auf der B 58 auf Höhe eines näher bezeichneten Straßenkilometers als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall, mit dem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, römisch eins) nicht sofort angehalten, römisch zwei) an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem er sich mit dem Fahrzeug - ohne erforderliche Meldungen bzw. Mitteilungen zu erstatten - von der Unfallstelle entfernt habe, und römisch drei) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu römisch eins) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, zu römisch zwei) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, leg. cit. und zu römisch drei) gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. begangen. Gegen den Beschwerdeführer wurden zu römisch eins) und römisch zwei) gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je S 2000,-- und zu römisch drei) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 72 Stunden) verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Punkte römisch eins) und römisch zwei) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen; hinsichtlich des Punktes römisch drei) wurde der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Gegen diesen Bescheid (Punkte römisch eins und römisch zwei) richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 1998 mit dem für ihn zugelassenen Kraftfahrzeug auf der B 58 eine am angeführten Ort bestehende Verkehrsleitschiene gestreift habe, wobei sich auf Grund dieses Vorganges in der Folge an dieser Verkehrsleiteinrichtung ein blauer Lackabrieb auf einer Länge von ca. 4 m gefunden habe. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers seien der rechte vordere Kotflügel und die Beifahrertüre beschädigt worden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die zeugenschaftliche Einvernahme eines Verkehrsteilnehmers, der den Verkehrsunfall beobachtet und der Gendarmerie gemeldet, sowie auf die Aussage des Gendarmeriebeamten, der die Anzeige verfasst hatte. Hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung der Straßenverwaltungsstelle J. vom 11. August 1998, derzufolge kein Schaden an der Verkehrsleitschiene entstanden und kein Aufwand notwendig sei, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, vertrat die belangte Behörde in Bezug auf das Vorliegen des in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, Straßenverkehrsordnung 1960 umschriebenen Tatbestandes die Auffassung, dass der Eintritt eines Sachschadens kein Tatbestandsmerkmal dieser Gesetzesstelle darstelle.

Auch vom Beschwerdeführer unbestritten handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorfall, bei dem jedenfalls sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde, um einen Verkehrsunfall, weil unter einem Verkehrsunfall ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0047). Hiebei besteht die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, und zwar auch dann, wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 91/03/0286). Die Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, erforderlichenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, und c, Absatz 2, und 5 Straßenverkehrsordnung 1960 vorgesehenen, trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 93/03/0187 mit weiteren Nachweisen). Demzufolge bestand für den Beschwerdeführer als Lenker des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges jedenfalls die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 normierte Anhaltepflicht. Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer unbestritten nicht nachgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Tatumstände im Sinne von Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinreichend zu konkretisieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Vorschrift dieser Gesetzesstelle bereits dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in der Lage ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 755f zitierte Judikatur). Insbesondere ist es nicht erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Sache der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0334 mit weiteren Nachweisen). Auch genügt es, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zlen. 88/02/0215, 0216). Ausgehend von dieser Rechtsprechung entspricht der angefochtene Bescheid den an die Umschreibung der Tatumstände zu stellenden Anforderungen, wobei der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht hat, er wäre an der Erbringung entsprechender Beweisanbote gehindert gewesen oder er liefe Gefahr, wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens nochmals bestraft zu werden.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die auf die Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 gestützte Bestrafung wendet, als unbegründet abzuweisen.

Die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO ausgesprochene Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, trifft nach dem Wortlaut dieses Paragraphen alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Sie dient offenkundig dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt daher grundsätzlich etwa auch das Verbot ein, Veränderungen an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge vorzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. November 1967, Slg. Nr. 7219/A).

Diese Verpflichtung kann aber sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Liegt aber - wie im Beschwerdefall - unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, leg. cit. vergleiche zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1967, Zl. 775/66, und vom 30. September 1998, Zl. 97/02/0543).

Im Beschwerdefall kann aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht abgeleitet werden, dass eine der angeführten Voraussetzungen für eine amtliche Aufnahme des Tatbestandes vorgelegen wäre. Demzufolge konnte die belangte Behörde aber auch nicht zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, Straßenverkehrsordnung 1960 verpflichtet gewesen wäre, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Untermauerung des Vorliegens der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, leg. cit. angeführten hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, ZVR 1987/1 = Zl. 84/03/0196, lag insofern ein mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als es sich damals sehr wohl um einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden handelte (was allerdings in der zitierten Veröffentlichung in der ZVR - weil verkürzt wiedergegeben - nicht zum Ausdruck kommt).

Die wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgesprochene Bestrafung des Beschwerdeführers findet unter den Umständen des Beschwerdefalles somit im Gesetz keine Deckung. Insoweit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Angesichts der als rechtswidrig erkannten Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO erweist sich zufolge Paragraph 65, VStG auch die Auferlegung von Kosten des Berufungsverfahrens insoweit als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war sohin in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die sich als unbegründet erweisende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 20. April 2001

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020176.X00