Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baurecht ist in zweierlei Hinsicht beschränkt: Zum einen muß die Einwendung ein dem Nachbarn nach den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften eingeräumtes subjektives öffentliches Recht betreffen, und zum anderen muß er die Einwendung rechtzeitig und wirksam erhoben haben vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A).
Die Beschwerdeführer wurden - von ihnen unbestritten - unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG zur mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 1995 geladen. Die in dieser Verhandlung vom Erstbeschwerdeführer deponierte Einwendung, "es muß pro Haus ein zweiter Abstellplatz vorhanden sein", läßt nun keine Deutung dahingehend zu, daß sich die Beschwerdeführer durch eine Brandbelastung aufgrund einer allfälligen Erschwernis der Zufahrt von Löschfahrzeugen gefährdet fühlen. Mit Recht hat daher die belangte Behörde hinsichtlich der allfälligen Brandbelastung Präklusion angenommen. Was das geltend gemachte Fehlen von Stellplätzen betrifft, haben die Verwaltungsbehörden richtig ausgeführt, daß die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen nicht im Interesse der Nachbarschaft ins Gesetz aufgenommen wurden, mag der Nachbar von Auswirkungen bei Fehlen ausreichender Anlagen auch betroffen sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 90/05/0038, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zur behaupteten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe ist festzustellen, daß das Bauvorhaben den Vorgaben des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 9 einschließlich der Änderung "9.1 Freundschlag" hinsichtlich der Übermauerung (1.00 m), der Geschoßanzahl (1,5 Geschoße) und der festgesetzten Gebäudehöhe entspricht. Im genannten Bebauungsplan ist die zulässige Traufenhöhe mit 445 cm angegeben; diese wird eingehalten. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 25, des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1994, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, (O.ö.BauTG), ist ein Dachgeschoß - sofern der Bebauungsplan nichts anderes festlegt - in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen. Der gegeständliche Bebauungsplan legt fest, daß Dachausbauten bei Einhaltung der vorgeschriebenen Dachneigung und Übermauerung durchgeführt werden können, wobei aus einer Skizze, die im Bebauungsplan enthalten ist, hervorgeht, daß Übermauerungen von einem Meter zulässig sind. Da der Bebauungsplan hier eine gesonderte Regelung trifft, ist diese anzuwenden und nicht die generelle Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 25, O.ö.BauTG. Daß das Bauvorhaben dem Bebauungsplan entspricht, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes hegt der Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie der Verfassungsgerichtshof.
Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten mangelhaften verkehrsmäßigen Erschließung der Reihenhausanlage liegt nicht nur Präklusion der Beschwerdeführer vor, da sie diesbezüglich keine Einwendungen vor bzw. in der Verhandlung vom 19. Juli 1995 erhoben haben, sondern es steht auch in dieser Hinsicht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/06/0027).
Zur geltend gemachten Rechtsverletzung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, O.ö.BauO 1994 (heranrückende Bebauung) ist grundsätzlich folgendes festzustellen:
Nach Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. sind, wie schon erwähnt, die Nachbarn nicht nur die Eigentümer jener Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, sondern darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeiträchtigt werden können. Da Paragraph 31, Absatz 5, leg. cit. ebenfalls den Begriff "Nachbar" in bezug auf benachbarte Anlagen verwendet, ist davon auszugehen, daß der Grundeigentümer, der die Verletzung von Rechten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, leg. cit. geltend macht, nicht nur dann als Nachbar zu betrachten ist, wenn sein Grundstück unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzt, sondern auch dann, wenn er im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch das Bauvorhaben voraussichtlich in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann. Die Nachbareigenschaft gemäß Paragraph 31, Absatz 5, O.ö.BauO 1994 ist somit nicht mit dem unmittelbaren Angrenzen an das zu bebauende Grundstück verknüpft.
Im Beschwerdefall liegen zwischen den zu bebauenden Grundstücken und dem Grundstück, auf dem das Sägewerk der Beschwerdeführer errichtet ist, mehrere Grundstücke. Die Entfernung zwischen der dem Sägewerk nächstgelegenen Grenze der zu bebauenden Grundstücke und der dieser zunächst gelegenen Gebäudekante des Sägewerkes beträgt 56,16 m, dazwischen liegt ein ca. 30 m breiter Streifen mit der Widmung "Grünland" und ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück (Nr. 1023), das die Widmung "Wohngebiet" aufweist. Das Sägewerk selbst ist im Betriebsbaugebiet errichtet.
Ausgehend von der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes, die dieser in seinem Beschluß vom 2. März 1998 zur Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 5, O.ö. BauO 1994 dargelegt hat, wonach grundsätzlich auch Einwendungen betreffend Emissionen aus Betriebsanlagen, die gemäß Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 2, GewO 1994 keiner Betriebsanlagengenehmigung bedürfen, geltend gemacht werden können, geht im Beschwerdefall auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerdeführer grundsätzlich die Einwendungen betreffend Emissionen aus ihrer Betriebsanlage - für die keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt - geltend machen können. Der Verwaltungsgerichtshof schließt weiters nicht aus, daß auch bei Vorhandensein eines ca. 30 m breiten Grünlandstreifens zwischen den zu bebauenden Grundstücken und einer bestehenden Betriebsanlage von einer "heranrückenden Bebauung" gesprochen werden kann, wenn sachverhaltsbezogen Immissionen, die für den entsprechenden Betrieb in Betracht kommen, über diese Entfernung hinaus ausstrahlen können.
Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 5, O.ö. BauO 1994 knüpft daran an, daß Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücke errichtet werden. Selbst wenn nun zwischen den bisher unbebauten Grundstücken, die jetzt für die Bebauung vorgesehen sind, und der Betriebsanlage schon ein bebautes Grundstück liegt, so kann dennoch von einer "heranrückenden Bebauung" ausgegangen werden, wenn sich die Emissionen aus dem Betrieb über das bebaute Grundstück hinaus auf die nunmehr zu bebauenden Grundstücke auswirken können.
Der Erstbeschwerdeführer hat bereits in der Verhandlung vom 19. Juli 1995 auf seine Stellungnahme vom 13. Juli 1995 hingewiesen, in der er ausführte, daß von seinem Sägewerk selbstredend Emissionen ausgingen, die die gegenständliche Reihenhausanlage Schenkenfelden beeinträchtigen könnten. Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 31, Absatz 5, O.ö. BauO 1994 haben die Beschwerdeführer aber nicht erbracht. Dies bestreiten sie auch in der Beschwerde nicht, behaupten aber, in Verwaltungsverfahren, für die eine Nachweispflicht (Beweislast) einer Partei statuiert sei, rechtfertige die Unterlassung eines Nachweises nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden. Vielmehr obliege es auch in solchen Verfahren der Behörde, unter gewissen Einschränkungen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen.
Dieses Beschwerdevorbringen ist insofern berechtigt, als der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149, ausgesprochen hat, daß die vom Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz 5, BauO 1994 auferlegte Verpflichtung, bestimmte Beweise zu erbringen, nicht nur auf den für Einwendungen vorgesehenen Zeitraum begrenzt ist, sondern die Behörde auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise hinzuweisen habe. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Die Baubehörden hatten zwar nicht von sich aus zu ermitteln, welche Emissionen zulässigerweise von der Betriebsanlage ausgehen dürfen, sie hätten aber die Beschwerdeführer auf deren Nachweispflicht hinweisen müssen. Auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, BauO 1994 haben nun die Baubehörden die Beschwerdeführer nicht hingewiesen. Damit ist aber das Verfahren schon auf Gemeindeebene ergänzungsbedürftig geblieben, wobei der Verfahrensmangel auch wesentlich ist, weil nicht auszuschließen ist, daß die Gemeindebehörden nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensergänzung zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wären. Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, daß das Verfahren auf Gemeindeebene insofern mangelhaft war, als die Gemeindebehörden die Beschwerdeführer nicht auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise hingewiesen haben, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.