Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1999

Geschäftszahl

97/19/0703

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1949 geborenen Z P in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995, Zl. 300.196/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte ab dem Jahr 1970 über Wiedereinreisesichtvermerke. Der letzte dem Beschwerdeführer erteilte Wiedereinreisesichtvermerk hatte eine Gültigkeit bis 30. April 1983. Mit Bescheid vom 18. Jänner 1990 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein bis 30. Juni 2000 befristetes Aufenthaltsverbot. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer Vollstreckungsaufschübe. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Oktober 1994 wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben.

Der Beschwerdeführer beantragte am 29. Dezember 1993, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 3. Jänner 1994, die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. November 1994 mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995 gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde im Wesentlichen eingewendet habe, er sei aufgrund des Vollstreckungsaufschubes des von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 18. Jänner 1990 verfügten Aufenthaltsverbotes zum Aufenthalt in Österreich befugt gewesen. Diese Annahme sei unzutreffend. Die "aufschiebende Wirkung" bei einem Aufenthaltsverbot stelle keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinn des Aufenthaltsgesetzes dar, sodass Aufenthaltsbewilligungsanträge gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AufG nicht vom Inland, sondern vom Ausland aus zu stellen seien. Aus diesem Grund und infolge der Verfahrensvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 24. September 1996, B 1119/95, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 6. März 1995) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, maßgeblich.

Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, AufG in der Fassung lauteten:

Paragraph 6,

...

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden.

...

Paragraph 13, (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,) beantragen.

Unbestritten ist, dass die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 das gegen den Beschwerdeführer am 18. Jänner 1990 erlassene befristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben hat. Ebenso wenig strittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass jene Fremden, denen ein Vollstreckungsaufschub im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz gewährt worden war, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien. "Im Anschluss daran" wäre die erstinstanzliche Behörde verpflichtet gewesen, seinen Antrag als Verlängerungsantrag anzusehen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2, AufG) nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AufG nur bei solchen Fremden in Frage kommt, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (am 1. Juli 1993) aufgrund einer "Berechtigung zum Aufenthalt" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes stand das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, das erst mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 mit Wirkung ex nunc aufgehoben wurde, noch in Geltung. Auch die dem Beschwerdeführer erteilten Vollstreckungsaufschübe konnten nichts daran ändern, dass er sich nicht im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, FrG und des Paragraph 13, Absatz eins, AufG aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Aus diesem Grund scheidet die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz im Falle des Beschwerdeführers aus vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/19/1366).

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland gestellt, nicht entgegen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Liegt diese Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung nicht vor, so hat die Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abzuweisen. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2356, 2357). Da der Beschwerdeführer (auch) nach der mit Wirkung ex nunc erfolgten Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes über keinen Sichtvermerk verfügte, hielt er sich nach der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 dennoch unrechtmäßig in Österreich auf. Nach den Paragraphen 5 und 82 FrG wäre er sohin verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Eine Antragstellung (vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus) wäre nach einer solchen - gebotenen - Ausreise sehr wohl in Frage gekommen. Da das im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung zu werten ist, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), kann die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfügte weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Hingegen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, sich seit 1990 aufgrund von Vollstreckungsaufschüben in Österreich aufzuhalten. Hat der Beschwerdeführer aber seit dem Ablauf seines letztgültigen Wiedereinreisesichtvermerkes am 30. April 1983 während der Dauer seines folgenden Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes war auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK als gerechtfertigt. Der Fall des Beschwerdeführers ist auch - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine verfassungskonforme Interpretation gebietet, erstmalig gestellte Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufG den Bestimmungen über rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge zu unterstellen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Aus diesen Gründen lag daher auch kein Fall des Paragraph 113, Absatz 6, oder 7 FrG 1997 vor.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 9. April 1999