Verwaltungsgerichtshof
15.10.1999
97/19/0421
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1971 geborenen S K in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1996, Zl. 120.968/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Zaires, beantragte am 25. Juli 1996 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin. Unter der Rubrik besonders zu berücksichtigende Gründe für die Familienzusammenführung wird angeführt: "Ehegemeinschaft und gemeinsames Kind". Als Ort der Antragsunterfertigung ist Wien angegeben, die Rubrik "derzeitiger Wohnsitz" ist nicht ausgefüllt. Dem Antrag war u. a. in Fotokopie ein "Bezugsnachweis" eines näher bezeichneten Unternehmens über die an den Beschwerdeführer per 30. Juni 1996 zur Auszahlung gelangenden Beträge angeschlossen. Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. September 1996 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde zum Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland unterzeichnet und durch die Post bei der erstinstanzlichen Behörde eingereicht. Der Beschwerdeführer halte sich, was er gemäß Berufungsschreiben selbst zugebe, zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. davor und auch danach im Bundesgebiet auf. Somit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. davor und danach eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt, denn durch den unerlaubten Aufenthalt habe er dieses vor der Einreise durchzuführende Verfahren bewusst bedeutungslos gemacht.
Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordere es, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung werde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde - ohne das betreffende Verfahren abzuwarten - sich unerlaubt nach Österreich begeben bzw. unerlaubt in Österreich aufhalten und damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen stellen.
Aufgrund dieser Tatsache sei der Antrag des Beschwerdeführers daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abzulehnen gewesen.
Zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass wegen des Aufenthaltes seiner österreichischen Gattin bzw. deren Tochter in Österreich unabsprechbare private Interessen vorhanden seien, doch habe der Beschwerdeführer eindeutig gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er bewusst längere Zeit ohne gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhältig gewesen und auch noch sei.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer am 18. März 1996 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht bzw. diese am 17. Juni 1996 eine Tochter bekommen habe, denn der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit einen legalen Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gehabt. Auch der von ihm am 31. Jänner 1994 gestellte Asylantrag sei am 21. Juni 1994 mit Bescheid der zweiten Instanz rechtskräftig negativ beschieden worden.
Die erst im Gefolge eingetretenen privaten Bindungen zu Österreich könnten schon deshalb keine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
Die belangte Behörde erwarte gerade von Antragstellern, die das Wohl der Republik Österreich genießen wollen, ein den fremdenrechtlichen Bestimmungen adäquates Verhalten; damit sei die Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen natürlich besonders im Fall des Beschwerdeführers gemeint, denn dies sei bedeutend wegen der Beispielswirkung gegenüber anderen Fremden. Gerade die belangte Behörde sei zur Kontrolle und Beachtung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen aufgerufen bzw. verpflichtet, zumal bei deren Nichteinhaltung jegliche fremdenrechtliche Bestimmung überhaupt obsolet wäre.
Gerade deswegen sei die belangte Behörde insbesondere wegen der Beispielswirkung durch die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit besonders im Fall des Beschwerdeführers nicht in der Lage, seine privaten Interessen auch im Bezug auf seine Ausführungen zu priorieren. Das heiße, insbesondere im Fall des Beschwerdeführers sei der Eingriff in sein Privat- und Familienleben gerechtfertigt, da die Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen höherwertig anzusehen sei als die privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, denn nur das Institut "Ehe" mit einem in Österreich legal aufhältigen Ehepartner sei nicht geeignet die "Nichtbeachtung" der Fremdenrechtsmaterie zu sanieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz 2, AufG lauteten:
"§ 1. ...
...
1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
...
Paragraph 2, ...
...
...
4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2),
Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1),
Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder
waren, ... insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der
Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der
Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und ...
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der
Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine
Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...;
schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. ..."
Im Hinblick auf das Datum des Zustellung des angefochtenen Bescheides (7. Jänner 1997) war für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung des Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1996,, maßgeblich.
Paragraph 4, Ziffer 2, 3 und 4 dieser Verordnung lauteten:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz), die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,
3. Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren und
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EWG) 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft lautet:
"Artikel 10
...
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt."
Artikel eins und Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 (68/360/EWG) lauten:
"Artikel 1
Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Anwendung findet.
Artikel 4
Die Präambel sowie Artikel eins, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, der Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (90/364/EWG) lauten (auszugsweise):
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
...
in Erwägung nachstehender Gründe:
...
Die einzelstaatlichen Vorschriften, die den Aufenthalt der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Angehörige sie sind, betreffen, müssen harmonisiert werden, um diese Freizügigkeit zu garantieren.
...
Die Ausübung des Aufenthaltsrechts wird erst sann eine reale Möglichkeit, wenn es auch den Familienangehörigen zugestanden wird.
...
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
...
...
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt."
Paragraph 29, FrG lautet:
"§ 29. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde aber nicht EWR-Bürger sind (Drittstaatsangehörige), unterliegen der Sichtvermerkspflicht gemäß Paragraph 5,