Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Geschäftszahl

97/11/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in römisch fünf, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. April 1997, Zl. 11-39 Mi 4-1997, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr nachgereichten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 11. März 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von neun Monaten wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend entzogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und Vorstellung. Auf Grund der Vorstellung wurde von der Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer "materielle und formelle" Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zurückweisung der Berufung gegen den Mandatsbescheid vom 11. März 1997 entspricht dem Gesetz. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG ist gegen einen Mandatsbescheid ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzulässigkeit der Erlassung eines Mandatsbescheides wegen des Fehlens der im Paragraph 57, Absatz eins, AVG hiefür normierten Voraussetzungen (insbesondere einer Gefahr im Verzug) könnte zutreffendenfalls dazu führen, daß der Mandatsbescheid von der Behörde als Vorstellungsbehörde auf Grund der Geltendmachung dieser Rechtswidrigkeit in einer rechtzeitig erhobenen Vorstellung aufgehoben wird. Es ist aber keineswegs so, daß der auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützte, ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassene Bescheid nicht als Mandatsbescheid zu qualifizieren und mit Berufung bekämpfbar wäre.

Soweit die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung geltend gemacht wird, geht dies am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.