Verwaltungsgerichtshof
15.09.1997
97/10/0102
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der U in Schwarzach, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. März 1997, Zl. 1-0138/97/K2, betreffend Übertretung des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1976, (VbG SittenpolG), schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Vbg SittenpolG wurde eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) und eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen verhängt. Zur Begründung der verhängten Strafen führte die belangte Behörde aus: Gemäß Paragraph 11, VStG dürfe eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig sei, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Diese Voraussetzung sei gegeben, da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit trotz mehrfacher Bestrafungen (sechs im Bescheid aufgezählte einschlägige Vorstrafen seit 1992) nicht habe veranlaßt werden können, von der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht außerhalb eines Bordells Abstand zu nehmen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG dürfe eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten sei. Solche Erschwerungsgründe sehe die belangte Behörde darin, daß Arreststrafen von zweimal 20 und einmal 14 Tagen (Litera a bis c einer in der Begründung des Bescheides dargestellten Aufzählung, zuletzt: Straferkenntnis vom 21. Februar 1995, 20 Tage Arrest und S 10.000,-- Geldstrafe) die Beschwerdeführerin nicht davon hätten abhalten können, die Gewerbsunzucht auszuüben. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin komme weiters außergewöhnliche Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung und somit der atypisch schwerwiegende Schuldgehalt der Tat zum Ausdruck, der die verhängte Freiheitsstrafe rechtfertige. Es sei unwahrscheinlich, daß die Beschwerdeführerin durch eine geringere Arreststrafe noch zu beeindrucken sei. Nach Paragraph 18, Absatz 3, Vbg SittenpolG in Verbindung mit Paragraph 12, VStG seien Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c bis f mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen könnten Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Nach Ansicht der belangten Behörde seien drei weitere einschlägige Vorstrafen (Litera d bis f der Aufzählung im Bescheid) solche besonders erschwerenden Umstände, die die Verhängung einer Arreststrafe und einer Geldstrafe rechtfertigten.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Vbg SittenpolG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt. Nach Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit. sind solche Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Gemäß Paragraph 10, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nichts anderes bestimmt ist; nach Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz VStG darf eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.
Gemäß Paragraph 11, VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG darf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist.
Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz VStG sind bei der Strafbemessung die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Paragraphen 11 und 12 VStG verlangen von der Behörde im Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:
Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe im Sinne des Paragraph 11, VStG notwendig ist. Wird dies bejaht und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von mehr als zwei Wochen vor, dann ist weiter zu prüfen, ob besondere Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten vergleiche die Erkenntnisse vom 15. November 1993, Zlen. 93/10/0086, 0089, 0090, und vom 30. Mai 1994, Zl. 93/10/0040).
Bei der Entscheidung über die Strafe wegen einer in Paragraph 18, Absatz eins, Litera c bis f Vbg SittenpolG aufgezählten Verwaltungsübertretung ist nach Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. weiters zu prüfen, ob besonders erschwerende Umstände bestehen, bei deren Vorliegen Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden können. Zu dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Behörde dann, wenn sie wegen Vorliegens erschwerender Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, VbG SittenpolG eine Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt, denselben Umstand nicht noch bei der im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen darf vergleiche das Erkenntnis vom 27. November 1995, Zlen. 95/10/0136, 0137).
Im vorliegenden Fall ist die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne des Paragraph 11, VStG im Hinblick darauf vorliegen, daß sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Straftat habe abhalten lassen, nicht zu beanstanden vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0230, vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0120, und vom 26. Mai 1997, Zl. 96/10/0183).
Eine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung kann nicht mit dem Hinweis der Beschwerde aufgezeigt werden, daß "die Vorstrafen längere Zeit zurückliegen", wobei die letzte Vorstrafe vom 21. Februar 1995 datiere. Maßgeblich war im vorliegenden Zusammenhang nämlich, daß die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer soeben dargelegten Auffassung herangezogenen Verurteilungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Strafe (24. März 1997) nicht getilgt waren vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0149).
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die belangte Behörde die Verhängung von mehreren nicht getilgten Strafen wegen Verwaltungsübertretungen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten, als besonders erschwerende Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz Vbg SittenpolG wertete, die sie berechtigten, kumulativ Geld- und Freiheitsstrafe zu verhängen; dagegen bringt die Beschwerde auch nichts vor.
Die Beschwerde trägt vor, nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG dürfe eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen nur dann verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten sei; aus der Verwendung der Mehrzahl ("Erschwerungsgründe") folge, daß die Voraussetzung nur verwirklicht sei, wenn mindestens zwei Erschwerungsgründe vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.
Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Ausschlaggebend ist das Ausmaß der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die konkrete Tat; davon ausgehend kommt es auf das Gewicht des jeweiligen Erschwerungsgrundes und nicht auf die (ungewichtete) Anzahl der Erschwerungsgründe an. Der Verwendung der Mehrzahl kommt im vorliegenden Fall nicht die von der Beschwerde angenommene normative Bedeutung zu.
Es liegt hier auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor. Die belangte Behörde hat das Vorliegen mehrerer nicht getilgter Vorstrafen (Verurteilungen wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Taten) zum Anlaß genommen, Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen. Das Doppelverwertungsverbot hindere sie nicht daran, bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß (zum Teil neben Geldstrafen verhängte) Freiheitsstrafen von 14 Tagen und (zweimal) 20 Tagen die Beschwerdeführerin nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung abhalten konnten. Dabei handelte es sich im Verhältnis zu den der Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 3, Vbg SittenpolG zugrundegelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" im Sinne des oben erwähnten Vorerkenntnisses vom 27. November 1995.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.