Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Geschäftszahl

97/04/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, in der Beschwerdesache des Dr. U, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Oktober 1997, Zl. 04-15/90-96/6, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Oktober 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1997 auf Übergang der Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag vom 18. Oktober 1996 gemäß Paragraph 73, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung über die von ihm mit Eingabe an die erstinstanzliche Behörde vom 3. Juni 1997 gestellten Anträge auf Nichtgenehmigung des gewerberechtlichen Ansuchens und auf unverzügliche Baueinstellung, allenfalls unter Setzung von Maßnahmen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1985, Zl. 82/10/0192).

Im vorliegenden Fall ist entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung der Instanzenzug deshalb nicht erschöpft, weil gegen die bescheidmäßige Ablehnung, Abweisung oder Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde immer offen steht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0261). Weist daher der Landeshauptmann, wie im vorliegenden Fall, einen Devolutionsantrag in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung zurück, so steht der Rechtszug an den Bundesminister offen vergleiche z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9950/A).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.