Verwaltungsgerichtshof
12.11.1996
96/19/1988
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1995, Zl. 304.052/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die belangte Behörde führte hiezu aus, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Postwege von Zagreb aus bei der Behörde erster Instanz eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch seit 28. April 1994 aufrecht in Wien gemeldet, woraus sich ergebe, daß er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dadurch sei das Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG nicht erfüllt, aus welchem Grunde der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde rügt, daß der angefochtene Bescheid aufgrund unrichtiger Anwendung des Aufenthaltsgesetzes bzw. der zu diesem Gesetz ergangenen Verordnungen erlassen worden und daher seinem gesamten Inhalt nach rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer hätte gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland stellen dürfen, da er über eine Arbeitserlaubnis vom 9. August 1994 bis 8. August 1996 verfüge.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergibt, daß der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufG verfügt habe. Eine andere Berechtigung zum Aufenthalt im Inland (hier: Wiedereinreisesichtsvermerke, der letzte mit Gültigkeit bis 30. März 1994) haben diese begünstigende Rechtswirkung nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743).
Da der Beschwerdeführer nicht zur Antragstellung aus dem Inland berechtigt war (Hinweise auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1995, lassen sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem Akteninhalt entnehmen) und er vor dem Gerichtshof selbst davon ausgeht, daß er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten hat, hat er das Erfordernis der Antragstellung aus dem Ausland im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG nicht erfüllt. Dabei handelt es sich jedoch um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0135).
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen, ohne daß noch auf den weiteren von der belangten Behörde gebrauchten Versagungsgrund und die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen einzugehen gewesen wäre.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.