Verwaltungsgerichtshof
23.04.1998
96/19/1893
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der 1971 geborenen AS, vertreten durch Dr. römisch fünf, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1996, Zl. 117.105/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. Juli 1994 im Weg über die österreichische Botschaft in Kairo die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag langte am 11. Juli 1994 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde erster Instanz ein. Die Beschwerdeführerin gab als Aufenthaltszweck die Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten, einem österreichischen Staatsbürger, an. In der dem Antrag beiliegenden Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin ist ein vom 27. Oktober 1994 bis 27. Jänner 1995 gültiger, von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellter Touristensichtvermerk ersichtlich.
Die Aufenthaltsbehörde erster Instanz teilte dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 1994 mit, daß wegen Quotenerschöpfung für das Land Wien gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) der Antrag der Beschwerdeführerin erst bei Vorliegen der neuen Quote für das Jahr 1995 weiter behandelt werden könne. Weiters findet sich im Akt die am 8. August 1995 in Wien ausgestellte Geburtsurkunde des Kindes der Beschwerdeführerin, aus der als Zeitpunkt und Ort der Geburt der 30. Juli 1995 und eine näher bezeichnete Wiener Adresse hervorgeht.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 21. August 1995 den Antrag "vom 11. Juli 1995" (gemeint wohl: vom 11. Juli 1994) der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie darauf hinwies, bereits am 5. Juli 1994 am österreichischen Konsulat in Kairo die "Aufenthaltsberechtigung nach dem Einwanderungsgesetz" beantragt zu haben. Aufgrund der Mitteilung, wonach ihr Akt erst 1995 weiter behandelt werde und sie solange von ihrem Mann getrennt war, habe sie eine Einladung ihres Mannes, mittels eines Touristenvisums nach Wien zu kommen, angenommen. Anfang Jänner 1995 sei ihr Ehegatte zur Aufenthaltsbehörde erster Instanz gegangen, um mitzuteilen, daß sie bereits im Lande sei; diese Nachricht habe man nicht zur Kenntnis genommen. Zwischenzeitlich sei sie auch im dritten Monat schwanger gewesen und habe nicht fliegen dürfen. Am 30. Juli 1995 habe sie schließlich ihr erstes Kind, welches auch österreichischer Staatsbürger sei, geboren.
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. April 1996 die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ab. Die Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk (gültig vom 27. Oktober 1994 bis 27. Jänner 1995) eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Unbeschadet des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei bei der Beurteilung ihres Antrages allein maßgeblich, daß Paragraph 5, Absatz eins, AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG liege ein solcher vor, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle. Im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erübrigte sich ein Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen, weil das Vorliegen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, MRK geschützte Grundrecht darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Paragraph 5, Absatz eins, AufG lautete (auszugsweise):
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, ..."
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll;"
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde darauf, daß der von ihr "erstrebte Sichtvermerk nach dem AufG" mit dem Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung nicht zeitlich an den Touristensichtvermerk anschließen solle und, zumal letzterer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon seit acht Monaten ungültig gewesen sei, auch faktisch nicht anschließen hätten können. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei rechtlich völlig getrennt vom Touristensichtvermerk zu sehen. In der Beschwerde wird der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch nach Ablauf des Touristensichtvermerkes im Bundesgebiet nicht bestritten.
Der Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann verwirklicht, wenn sich ein Fremder in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise (weiterhin) im Bundesgebiet aufhält. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist auch gegeben, wenn die Bewilligung nicht nahtlos an den Touristensichtvermerk anschließen soll vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500). Bedeutungslos ist dabei, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach der mit Touristensichtvermerk erfolgten Einreise gestellt wurde. Diese Interpretation entspricht auch den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz Regierungsvorlage 525 BlgNR 18. GP), wonach - auch durch die im Paragraph 5, Absatz eins, AufG erfolgte Verweisung auf den Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG - der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken zu Einwanderungszwecken hintangehalten werden sollte. Ein derartiger Mißbrauch liegt aber auch dann vor, wenn die Einreise mit Touristensichtvermerk erst nach der Antragstellung vom Ausland aus erfolgt und der Fremde nach Ablauf des Touristensichtvermerkes das Bundesgebiet nicht verläßt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. August 1997, Zl. 96/19/1348).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, das angebliche Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes stelle einen Eingriff in das durch Artikel 8, MRK geschützte Grundrecht dar. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ausgesprochen, daß bei einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497 genannten Gründen nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0278).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, es liege Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, zumal die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt habe und auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. So hätte die belangte Behörde feststellen müssen, daß die Beschwerdeführerin bereits am 5. Juli 1994 und nicht erst am 11. Juli 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, und habe die Gültigkeit ihres Touristenvisums erst mit 28. Oktober 1994 begonnen, weil sie dieses erst an diesem Tag beantragt habe. Das letzte Vorbringen erweist sich als aktenwidrig, da nach der im Akt erliegenden Kopie des Reisepasses der Touristensichtvermerk am 27. Oktober 1994 ausgestellt wurde, was eine Antragstellung erst am 28. Oktober 1994 ausschließt; das von der Beschwerdeführerin weiter genannte - offenbar auf einem Schreibfehler (1995 statt 1994) beruhende falsche Datum der Antragstellung (sowohl im erstinstanzlichen als auch im angefochtenen Bescheid) vermag aber ebenso keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil auch die korrekte Zitierung des Datums der Antragstellung am Verfahrensergebnis nichts geändert hätte.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.