Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Geschäftszahl

96/19/1366

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des HY, geboren 1971, vertreten durch Dr. Ullrich Schubert, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Severingasse 5/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995, Zl. 111.375/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt verfügte der Beschwerdeführer über einen am 3. Mai 1989 erteilten unbefristeten Sichtvermerk. Dieser Sichtvermerk wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. September 1990 für ungültig erklärt. Bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Juli 1990 war über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis zum 31. Dezember 2000 verhängt worden. Für den Zeitraum vom 5. Oktober 1992 bis 15. März 1993 wurde diesbezüglich Vollstreckungsaufschub gewährt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Dezember 1993 wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Nach den Aktenunterlagen wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus für den Zeitraum vom 6. August bis 3. September 1991 ein Wiedereinreisesichtvermerk erteilt und verfügt der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein, gültig vom 26. Jänner 1993 bis 25. Jänner 1989.

Am 25. Juli 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 12. September 1994 den Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AufG sowie Paragraph 6, Absatz 2, AufG sowie Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, daß der Beschwerdeführer am 21. März 1990 vom Jugendgericht Wien gemäß Paragraph 142, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund dessen sei ein bis zum 31. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 5. Oktober 1992 sei ein bis zum 15. März 1993 befristeter Vollstreckungsaufschub gewährt und schließlich am 29. Dezember 1993 das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dies stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG dar. Der Beschwerdeführer habe sich auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodaß in seinem Fall nicht von einem Überleitungsfall im Sinn des Paragraph 13, AufG gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer hätte daher den Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG vom Ausland aus zu stellen gehabt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten im Rahmen des Artikel 8, MRK zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit den öffentlichen Interessen "absolute" Priorität einzuräumen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 27. Februar 1996 die Behandlung der genannten Beschwerde ablehnte und mit Beschluß vom 7. Mai 1996 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AufG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, lauten:

"§ 6. ...

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,; weiters in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14, FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

Paragraph 13, (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,) beantragen.

  1. Absatz 2,..."

Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde darauf, sein Antrag sei nicht als Erstantrag anzusehen, vielmehr liege in seinem Fall ein Verlängerungsantrag vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei aufgrund des gewährten Vollstreckungsaufschubs bis zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtmäßig gewesen und könne diese Rechtmäßigkeit nicht rückwirkend "entzogen werden".

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufG fällt der Beschwerdeführer sowohl nach dem unbedenklichen Akteninhalt als auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht. Er verfügt auch nicht über eine Bewilligung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, vierter Satz AufG, weil darunter lediglich die in Paragraph eins, Absatz eins, AufG genannten Bewilligungen zu verstehen sind.

Aber auch auf Paragraph 13, Absatz eins, AufG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes ein Vollstreckungsaufschub bis zum 15. März 1993 gewährt und das Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 aufgehoben. Dies bedeutet, daß sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993 (Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der im bekämpften Bescheid gezogene Schluß, daß für den Beschwerdeführer mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes die Übergangsregel des Paragraph 13, Absatz eins, AufG nicht zum Tragen komme, er daher die Antragstellung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG "vor der Einreise nach Österreich" vom Ausland aus vorzunehmen gehabt hätte, begegnet daher keinen Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0277).

Weiters wird darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer auch nach der mit Wirkung ex nunc erfolgten Aufhebung des Aufenthaltsverbotes über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AufG verfügte; er hielt sich (auch) nach Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Dezember 1993 weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. Nach den Paragraphen 5 und 82 FrG wäre er verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Eine Antragstellung "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" wäre nach einer solchen - gebotenen - Ausreise sehr wohl in Frage gekommen. Da das in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung zu werten ist, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), erfolgte die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht.

Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfügte spätestens nach Ablauf seines Wiedereinreisesichtvermerkes am 3. September 1991 über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer räumt auch selbst ein, sich auch nach Ablauf des Wiedereinreisesichtvermerkes bei aufrechtem Aufenthaltsverbot - zuletzt aufgrund von Vollstreckungsaufschüben - in Österreich aufgehalten zu haben. Hat der Beschwerdeführer seit der Erlassung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes während der Dauer seines Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes war auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK als gerechtfertigt. Im Hinblick auf das Aufenthaltsverbot traf den Beschwerdeführer sodann spätestens mit Ablauf des Vollstreckungsaufschubes zum 15. März 1993 aus dem Grunde des Paragraph 22, Absatz eins, FrG die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise. Die während eines unberechtigten weiteren Aufenthaltes begründeten oder auch nur intensivierten persönlichen Interessen eines Fremden im Inland vermögen keine zu seinen Gunsten ausschlagende Interessensabwägung zu bewirken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0277). Der Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 6, Absatz 2, AufG eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen geboten wäre vergleiche z. B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148).

Die im bekämpften Bescheid wegen Nichtentsprechung der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AufG erfolgte Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit nicht als rechtswidrig. Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf den von der belangten Behörde ebenfalls herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG sowie die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.