Verwaltungsgerichtshof
30.01.1998
96/19/1030
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des 1971 geborenen BL in Wien, vertreten durch
Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien,
Graben 27-28/2/19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1996, Zl. 305.236/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen am 2. März 1993 ausgestellten Wiedereinreisesichtvermerk mit Geltungsdauer bis 2. März 1995. Er beantragte am 3. Februar 1995 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Mai 1995 mangels eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 6. Juni 1995.
Am 11. August 1995 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 31. Oktober 1995 geschieden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1996 wurde der Antrag vom 11. August 1995 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich (nach dem durch die Zustellung des Bescheides vom 22. Mai 1995 am 6. Juni 1995 bewirkten) Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung weiterhin unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Dies rechtfertige die Annahme, sein weiterer Aufenthalt aufgrund der zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG gefährden. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen. Zwar bestünden durch den Aufenthalt seiner "Ex-Gattin" im Bundesgebiet unabsprechbare private und familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers verstoße die Versagung der Bewilligung jedoch nicht gegen Artikel 8, MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufG lauteten (auszugsweise):
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Paragraph 6, ...
Aufgrund des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides (29. Februar 1996) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995,, maßgebend. Paragraph 4, Ziffer 2 und 4 dieser Verordnung lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz), die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1992 lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe seit sechs Jahren in Österreich und sei sozial vollkommen integriert. In Österreich lebe auch seine geschiedene Gattin, die österreichische Staatsbürgerin sei. Der Beschwerdeführer habe rechtzeitig vor Ablauf seiner letzten Berechtigung zum Aufenthalt am 2. März 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften eingebracht. Er verfüge auch - entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde - über ausreichendes Einkommen. Er habe überdies am 14. Juli 1997 neuerlich eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.
Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, daß der (rechtzeitig gestellte) Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1995 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Mai 1995 abgewiesen wurde. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages gestellte neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 1995.
Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe sich auch nach Erlassung des Bescheides vom 22. Mai 1995 weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, nicht entgegen.
Ein länger dauernder Aufenthalt eines Fremden im Anschluß an die rechtskräftige Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. März 1997, Zl. 95/19/0876). Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz dann, wenn es sich um einen Fremden handelt, der ungeachtet der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrages zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/2066). Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995,, fällt er deshalb nicht, weil er - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin war vergleiche zur Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunktes für das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Ziffer 4, dieser Verordnung kann der Beschwerdeführer deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Unter "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufG.
Paragraph 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995, bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, leg. cit. Die für den Beschwerdeführer ausgestellten gewöhnlichen Sichtvermerke gehören nicht dazu vergleiche das zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1997, Zl. 96/19/1324). Die Auffassung der belangten Behörde, der Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1992 sei verwirklicht, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Insoweit der Beschwerdeführer - offenbar unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK - auf seine persönlichen Interessen im Bundesgebiet verweist, vermag dies seiner Beschwerde aus nachstehenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Bei der Entscheidung über seinen rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften waren die gemäß Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers bereits zu beachten. Artikel 8, MRK steht daher der Versagung der Erteilung einer neuerlichen Bewilligung an einen Fremden, der sich nach rechtskräftiger Abweisung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages weiterhin im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhält, nicht entgegen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine am 14. Juli 1997 abermals mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe vermag der Beschwerde auch schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung (Bescheidzustellung am 29. Februar 1996) zu überprüfen hatte.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.