Begründung
Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich übereinstimmend, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 13. August 1985 mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Jänner 1988 abgewiesen wurde. Ein am 1. Juni 1989 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1992 abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hatte über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. August 1985 ein bis 8. August 1995 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt. In weiterer Folge verfügte der Beschwerdeführer durchgehend über Vollstreckungsaufschübe, zuletzt vom 18. August 1992 bis 17. März 1994. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hob über Antrag des Beschwerdeführers das genannte Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 28. März 1994 "gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz" auf.Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich übereinstimmend, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 13. August 1985 mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Jänner 1988 abgewiesen wurde. Ein am 1. Juni 1989 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1992 abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hatte über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. August 1985 ein bis 8. August 1995 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt. In weiterer Folge verfügte der Beschwerdeführer durchgehend über Vollstreckungsaufschübe, zuletzt vom 18. August 1992 bis 17. März 1994. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hob über Antrag des Beschwerdeführers das genannte Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 28. März 1994 "gemäß Paragraph 8, Fremdenpolizeigesetz" auf.
Am 26. Juli 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien u.a. die "Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes für mehrmalige Wiedereinreisen" und brachte vor, er sei als "De-facto-Flüchtling" seit acht Jahren ununterbrochen in Österreich und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Er verfüge über eine Arbeitserlaubnis und bestreite seinen Unterhalt aus einer Tätigkeit bei einem näher bezeichneten Unternehmen. Die Bundespolizeidirektion Wien wertete diesen Antrag als solchen gemäß § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz und übermittelte ihn mit Verfügung vom 20. Jänner 1994 an den Landeshauptmann von Wien, wo er am 25. Jänner 1994 einlangte. Am 26. Juli 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien u.a. die "Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes für mehrmalige Wiedereinreisen" und brachte vor, er sei als "De-facto-Flüchtling" seit acht Jahren ununterbrochen in Österreich und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Er verfüge über eine Arbeitserlaubnis und bestreite seinen Unterhalt aus einer Tätigkeit bei einem näher bezeichneten Unternehmen. Die Bundespolizeidirektion Wien wertete diesen Antrag als solchen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz und übermittelte ihn mit Verfügung vom 20. Jänner 1994 an den Landeshauptmann von Wien, wo er am 25. Jänner 1994 einlangte.
Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. November 1994 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. November 1994 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1995 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 13 Abs. 1 AufG iVm § 6 Abs. 2 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Durch die Vollstreckungsaufschübe sei kein Aufenthaltsrecht geschaffen worden. Es könne daher im Fall des Beschwerdeführers nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des § 13 AufG gesprochen werden; er hätte daher den Antrag vom Ausland aus zu stellen gehabt. Aufgrund des jahrzehntelangen (nicht rechtmäßigen) Aufenthaltes im Bundesgebiet und des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses bestünden Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet. Infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG sei jedoch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1995 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Durch die Vollstreckungsaufschübe sei kein Aufenthaltsrecht geschaffen worden. Es könne daher im Fall des Beschwerdeführers nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des Paragraph 13, AufG gesprochen werden; er hätte daher den Antrag vom Ausland aus zu stellen gehabt. Aufgrund des jahrzehntelangen (nicht rechtmäßigen) Aufenthaltes im Bundesgebiet und des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses bestünden Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet. Infolge der Verfahrensvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AufG sei jedoch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluss vom 23. September 1996, B 602/96, ab und trat sie in weiterer Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 29. Dezember 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 29. Dezember 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, maßgeblich.
§ 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 AufG lauteten (auszugsweise): Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, AufG lauteten (auszugsweise):
"§ 6. ...
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 3 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,; weiters in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 3 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14, FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 13. (1) Der Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."Paragraph 13, (1) Der Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,) beantragen."
Unbestritten ist, dass das gegen den Beschwerdeführer am 8. August 1985 erlassene befristete Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. März 1994 ("gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz") aufgehoben wurde. Ebenso wenig strittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Unbestritten ist, dass das gegen den Beschwerdeführer am 8. August 1985 erlassene befristete Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. März 1994 ("gemäß Paragraph 8, Fremdenpolizeigesetz") aufgehoben wurde. Ebenso wenig strittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde seinen Antrag "in der Gesamtschau" auf seine "De-facto-Flüchtlingssituation", insbesondere im Zusammenhang mit den Feststellungen hinsichtlich der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, den fortgesetzten Durchsetzungsaufschüben und der "Antragstellung innerhalb der Aufenthaltsgestattung wegen Durchsetzungsaufschub" unter die Überleitungsbestimmung des § 13 AufG subsumieren hätte müssen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde seinen Antrag "in der Gesamtschau" auf seine "De-facto-Flüchtlingssituation", insbesondere im Zusammenhang mit den Feststellungen hinsichtlich der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, den fortgesetzten Durchsetzungsaufschüben und der "Antragstellung innerhalb der Aufenthaltsgestattung wegen Durchsetzungsaufschub" unter die Überleitungsbestimmung des Paragraph 13, AufG subsumieren hätte müssen.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2 AufG) nach § 13 Abs. 1 erster Satz AufG nur bei solchen Fremden in Frage kommt, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (am 1. Juli 1993) aufgrund einer "Berechtigung zum Aufenthalt" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes stand das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, das erst mit Bescheid vom 28. März 1994 mit Wirkung ex nunc aufgehoben wurde, noch in Geltung. Auch die dem Beschwerdeführer erteilten Vollstreckungsaufschübe konnten - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nichts daran ändern, dass er sich nicht im Sinne des § 15 Abs. 1 FrG und des § 13 Abs. 1 AufG aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG im Falle des Beschwerdeführers aus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/19/1366). Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2, AufG) nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AufG nur bei solchen Fremden in Frage kommt, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (am 1. Juli 1993) aufgrund einer "Berechtigung zum Aufenthalt" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes stand das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, das erst mit Bescheid vom 28. März 1994 mit Wirkung ex nunc aufgehoben wurde, noch in Geltung. Auch die dem Beschwerdeführer erteilten Vollstreckungsaufschübe konnten - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nichts daran ändern, dass er sich nicht im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, FrG und des Paragraph 13, Absatz eins, AufG aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Aus diesem Grund scheidet die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufG im Falle des Beschwerdeführers aus vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/19/1366).
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass für den Beschwerdeführer ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt war. Gemäß § 64 Abs. 1 FrG 1992 dient dieser Ausweis (nur) der "Legitimation und der Bescheinigung" der Aufenthaltsberechtigung des Fremden; er ersetzt allerdings nicht die Aufenthaltsberechtigung. Da aber der Beschwerdeführer, wie dargestellt, sich nicht aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aufgeschoben worden war, vermochte ihm die Ausstellung dieses Lichtbildausweises allein keine Berechtigung zum Aufenthalt zu verschaffen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass für den Beschwerdeführer ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt war. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, FrG 1992 dient dieser Ausweis (nur) der "Legitimation und der Bescheinigung" der Aufenthaltsberechtigung des Fremden; er ersetzt allerdings nicht die Aufenthaltsberechtigung. Da aber der Beschwerdeführer, wie dargestellt, sich nicht aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aufgeschoben worden war, vermochte ihm die Ausstellung dieses Lichtbildausweises allein keine Berechtigung zum Aufenthalt zu verschaffen.
Nach dem Vorgesagten geht auch das Beschwerdevorbringen, die jahrelange Übung der Fremdenpolizeibehörden, die Abschiebung des Beschwerdeführers aufzuschieben, hätte auch eine gegenüber der belangten Behörde zu beachtende "Bindung" geschaffen, ins Leere. Was aber seinen Hinweis auf deutsche Rechtsvorschriften anlangt, so kommt diesen keine Relevanz zu.
Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland gestellt, nicht entgegen.
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Liegt diese Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung nicht vor, so hat die Behörde einen Antrag gemäß § 6 Abs. 2 AufG abzuweisen. Bei diesem Verständnis der Norm und Beachtung der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende, (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2356, 2357). Da der Beschwerdeführer nach der mit Wirkung ex nunc erfolgten Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 28. März 1994 über keinen Sichtvermerk verfügte, hielt er sich nach diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich auf. Nach den §§ 5 und 82 FrG wäre er sohin verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Eine Antragstellung (vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus) wäre nach einer solchen - gebotenen - Ausreise sehr wohl in Frage gekommen. Da das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung zu werten ist, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), kann die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Liegt diese Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung nicht vor, so hat die Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abzuweisen. Bei diesem Verständnis der Norm und Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende, (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2356, 2357). Da der Beschwerdeführer nach der mit Wirkung ex nunc erfolgten Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 28. März 1994 über keinen Sichtvermerk verfügte, hielt er sich nach diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich auf. Nach den Paragraphen 5 und 82 FrG wäre er sohin verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Eine Antragstellung (vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus) wäre nach einer solchen - gebotenen - Ausreise sehr wohl in Frage gekommen. Da das in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung zu werten ist, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), kann die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Weder aus der Beschwerde noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem der im § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung genannten Gründen ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt war. Die belangte Behörde hatte den entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrag daher abzuweisen. Weder aus der Beschwerde noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem der im Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung genannten Gründen ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt war. Die belangte Behörde hatte den entgegen Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG gestellten Antrag daher abzuweisen.
Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfügte weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Hat aber der Beschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei dessen Erlassung war auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK als gerechtfertigt. Wegen der fehlenden Aufenthaltsberechtigung und infolge des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers auch - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - von jenen Fällen, in denen es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine verfassungskonforme Interpretation gebietet, erstmalig gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG den Bestimmungen über rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge zu unterstellen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475). Aus diesen Gründen lag daher auch kein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 vor. Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfügte weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Hat aber der Beschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei dessen Erlassung war auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK als gerechtfertigt. Wegen der fehlenden Aufenthaltsberechtigung und infolge des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers auch - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - von jenen Fällen, in denen es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine verfassungskonforme Interpretation gebietet, erstmalig gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufG den Bestimmungen über rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge zu unterstellen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475). Aus diesen Gründen lag daher auch kein Fall des Paragraph 113, Absatz 6, oder 7 FrG 1997 vor.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 17. März 2000