Verwaltungsgerichtshof
06.05.1996
96/10/0014
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache der H & J Bauunternehmung in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. November 1993, Zl. IVe-223/237-1993, betreffend landschaftsschutzbehördlichen Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag, den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (einer offenen Handelsgesellschaft) gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Landschaftsschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1982,, aufgetragen, die Deponierung von Aushubmaterial auf näher bezeichneten Teilflächen bestimmter Liegenschaften einzustellen, das auf einer Fläche von 1465 m2 abgelagerte Material zu entfernen und einer gesetzlich bewilligten Deponie zuzuführen sowie die freigelegte Fläche der natürlichen Wiederbegrünung zu überlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom 11. Oktober 1995, B 2249/93, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Beschwerde durch bestimmte Anführung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), und Anführung eines der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG) zu verbessern.
Mit ergänzendem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Verletzte Rechte" dar, zunächst werde auf die beim Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe verwiesen. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin weiter in nachstehenden einfachgesetzlichen Rechten:
Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, Recht auf einen nachvollziehbaren Bescheidausspruch, Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK), Fehlen eines Ortsbildeingriffes.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.
Nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. 11525/A, und das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11283/A). Von der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit.) und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, leg. cit. vergleiche auch hiezu z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. 11525/A).
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen hat die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht entsprochen. Der Hinweis auf die "beim Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkte" ist im vorliegenden Zusammenhang in mehrfacher Hinsicht nicht zielführend: Zum einen können die Erfordernisse der Beschwerde nach Paragraph 28, VwGG nicht durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen ersetzt werden vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, Slg. 11541/A); zum anderen handelt es sich selbst bei den in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unter der Bezeichnung "Verletzte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" enthaltenen Darlegungen ("Recht auf verfassungskonforme Gesetzeslage, Recht auf Beachtung des Rücksichtnahmegebotes, Recht auf Beachtung der Kompetenzschranken, Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumsrechts, Recht auf Schutz vor Willkür) nicht um die bestimmte Bezeichnung von vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten. Mit den weiteren oben wiedergegebenen Hinweisen hat die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, ebenfalls nicht entsprochen, soweit sie das Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, das Recht auf einen nachvollziehbaren Bescheidausspruch und das Recht auf ein faires Verfahren geltend macht; damit werden lediglich Beschwerdegründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) bezeichnet. Auch beim Begriff "Fehlen eines Ortsbildeingriffes" handelt es sich vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde herangezogenen materiell-rechtlichen Vorschriften nicht um ein subjektives Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt sein könnte.
Die Beschwerdeführerin ist daher dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen; das Verfahren war gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.