Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
96/07/0049
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des Ing. W in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Jänner 1996, Zl. 3-30.40 110-95/1, betreffend Behandlungsauftrag nach Paragraph 32, AWG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 8, 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 32 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (AWG) aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die auf seinem Grundstück beim Haus K.-Straße 45 abgestellten Fahrzeugwracks, die eine schwere Beeinträchtigung des Ortsbildes K.-Straße darstellten, entweder in geschlossenen Gebäuden zu lagern (Garagierung) oder nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde auf Grund eines von ihr eingeholten Gutachtens eines Amtssachverständigen für Ortsbildschutz von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die vom Behandlungsauftrag erfaßten Fahrzeugwracks ausgeht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die vom angefochtenen Bescheid erfaßten Gegenstände (Fahrzeugwracks) stellten keine gefährlichen Abfälle dar und dürften daher nicht zum Gegenstand eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG gemacht werden.
Die belangte Behörde hält dem in ihrer Gegenschrift entgegen, Paragraph 32, Absatz eins, AWG sei gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. sowohl auf gefährliche als auch auf nicht gefährliche Abfälle anzuwenden.
Nach Paragraph 3, Absatz eins, AWG gilt dieses Bundesgesetz für gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) und Altöle (Paragraph 21,).
Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz dem Paragraph 3, Absatz 2, zufolge nur hinsichtlich der Paragraphen eins, 2, 4, 5, 7 bis 10, 11 Absatz 3, 14, 17, Absatz 2, 18, Absatz 3 und 4, 29, 32 bis 39,
Der Anordnung des Paragraph 3, Absatz 2, AWG entsprechend gilt Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. auch für nicht gefährliche Abfälle; dabei ist aber die Einschränkung zu beachten, die Paragraph 32, Absatz eins, AWG selbst für seine Anwendbarkeit auf nicht gefährliche Abfälle enthält.
Paragraph 32, Absatz eins, AWG unterscheidet zwischen Problemstoffen und Altölen einerseits und "anderen Abfällen" andererseits. Der Begriff "andere Abfälle" umfaßt auch nicht gefährliche Abfälle. Für die zur Kategorie der "anderen Abfälle" gehörigen nicht gefährlichen Abfälle ermächtigt Paragraph 32, Absatz eins, AWG die Behörde nur insoweit zur Erteilung eines Behandlungsauftrages, als für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport im AWG vorgesehen sind. Dieser Verweis führt zurück zu Paragraph 3, Absatz 2, AWG und den dort auf nicht gefährliche Abfälle für anwendbar erklärten Bestimmungen des AWG.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 8 und 2 Absatz eins, Ziffer 2, AWG gestützt.
Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist.
Die Bestimmungen des mit "Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft" überschriebenen Paragraph eins, AWG sind, wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
(1274 Blg. NR römisch siebzehn. GP, 30 f) ausgeführt wird, für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar, sondern dienen lediglich der Determinierung mehrerer Anordnungen und Festsetzungen nach dem AWG und sind bei mehreren verwaltungsbehördlichen Beurteilungen und Entscheidungen nach dem AWG zu berücksichtigen. Paragraph eins, AWG stellt daher keine "Bestimmung hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport" von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, AWG dar. Gleiches gilt für Paragraph 2, AWG, der lediglich Begriffsbestimmungen enthält.
Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag erfaßten Gegenständen (Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991, erfaßt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0013), wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Handelt es sich aber um nicht gefährliche Abfälle, dann war auf sie Paragraph 32, Absatz eins, AWG nicht anzuwenden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Für eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand bietet das VwGG keine Handhabe. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.