Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Geschäftszahl

96/06/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde 1. des Dr. HG, 2. der IG,

3. des K und 4. des J, alle in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. August 1996, Zl. 03-21.50 5-96/41, soweit eine Entschädigung festgesetzt wird (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als der angefochtene Bescheid die Festsetzung der Entschädigung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 betrifft.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind von einer Enteignung gemäß Paragraphen 47, ff Stmk. LStrVwG betroffene Anrainer in einem Enteignungsverfahren, in welchem auf Antrag der mitbeteiligten Partei Teile der Grundstücke der Beschwerdeführer (EZ 1485, 1063, 226, KG S: 29 m2, 17 m2 bzw. 29 m2) enteignet wurden. In diesem Bescheid war auch eine Entschädigung für die angeordnete Enteignung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Stmk. LStrVwG festgesetzt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer u.a. gegen die Festsetzung der Entschädigung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, daß die Höhe einer im Verwaltungswege festgestellten Entschädigung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Stmk. LStrVwG, nach dem dem Enteigneten die Möglichkeit der Stellung eines Neufestsetzungsantrages bei Gericht offensteht, mit Berufung nicht angefochten werden könne.

Die Beschwerde ist, soweit sie sich auf den Ausspruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Entschädigung bezieht, unzulässig.

Eine Voraussetzung für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 130, B-VG ist, daß es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate) handelt.

Paragraph 50, Absatz 3, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154, sieht vor, daß die beiden am Enteignungsverfahren beteiligten Parteien, wenn sie sich durch den Bescheid über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachten, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren können, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Behörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.

Aus der dargestellten Rechtslage folgt, daß bezüglich der Frage der Festsetzung der Entschädigung kein Rechtsmittel im Verwaltungsweg offensteht, sondern die ordentlichen Gerichte anzurufen sind. Eine Verletzung im Recht auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung kann daher durch den Bescheid der belangten Behörde nicht erfolgen. Insofern fehlt die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführer in einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgbaren subjektiven Recht. Daher war die Beschwerde sämtlicher Beschwerdeführer, soweit sie sich auf die Verletzung im Recht auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Enteignung bezieht, zurückzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 95/06/0246).