Verwaltungsgerichtshof
12.07.1995
95/21/0018
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 13. April 1994, Zl. Frb-4250/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 13. April 1994 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 1991 ohne den für die Einreise notwendigen Sichtvermerk nach Österreich eingereist. Erst am 30. Juli 1992 habe sie den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 16. Dezember 1992 abgelehnt worden. Aufgrund einer Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG der Beschwerdeführerin habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 1993 diesen Bescheid aufgehoben. In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn diesen Antrag mit Bescheid vom 26. August 1993 nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1993 nicht Folge gegeben worden. Da die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise im Dezember 1991 keinen österreichischen Sichtvermerk besessen habe und einen solchen bis dato nicht erlangt habe, halte sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sei daher gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG auszuweisen.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsbürger verheiratet. Aus dieser Ehe entstamme ein Kind. Durch die Ausweisung werde daher zweifellos in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingeriffen. Dieser Eingriff sei nach Paragraph 19, FrG zulässig, weil er zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In ihrem Fall sei die Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses von solcher Bedeutung, daß die Ausweisung trotz des vorhandenen Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet dringend geboten sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 1200/94-3, ab und trat sie mit Beschluß vom 18. Juli 1994, B 1200/94-5, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde enthaltenen Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe zu behandeln, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich ausgesprochen habe, "daß das Beschwerdevorbringen (auch) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle", verkennt sie den Inhalt der oben genannten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes. In seinem Ablehnungsbeschluß hat der Verfassungsgerichtshof nämlich keineswegs die Meinung vertreten, der Verwaltungsgerichtshof sei berufen, darüber zu erkennen, ob die Beschwerdeführerin in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, sondern er hat die Auffassung vertreten, daß die Angelegenheit (an sich) nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen sei. Zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 19. August 1994 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG die Verbesserung der Beschwerde in näher bezeichneten Punkten aufgetragen. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nachgekommen.
In der Beschwerde bleibt die zutreffende - auf der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahme beruhende - Rechtsansicht, daß sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise unrechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG. Die belangte Behörde ist zutreffend von einem relevanten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin ausgegangen; wenn sie die Ausweisung aber zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Ordnung dringend geboten erachtet hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden: Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0310). Auch ein Anspruch der Beschwerdeführerin - sollte er gegeben sein - auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Aufenthaltsgesetz (zwecks Familienzusammenführung) vermag an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG nichts zu ändern, denn das Bestehen eines solchen Anspruches könnte mit der Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung - die im Beschwerdefall unbestritten nicht vorliegt - nicht gleichgesetzt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.