Verwaltungsgerichtshof
07.11.1997
95/19/1682
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,
Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde der römisch fünf K in Wien, geboren 1953, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien,
Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1995, Zl. 301.759/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, stellte am 1. April 1993, eingelangt beim fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien am 5. April 1993, einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes. Als Anschrift in Wien gab sie eine Adresse im 10. Wiener Gemeindebezirk an. Mit Schreiben vom 27. Mai 1993, eingelangt im fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien am 1. Juni 1993, brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes ein. In diesem Antrag war als Anschrift eine Adresse im 2. Wiener Gemeindebezirk angegeben. Überdies wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und sei seit dem 22. März 1993 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet.
Nachdem die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. April 1993 (eingelangt am 5. April 1993) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen hatte, hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 1993, B 1041/93-7, diesen Bescheid auf, weil die Beschwerdeführerin durch ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerdeführerin habe enge familiäre Bindungen in Österreich, sie sei nämlich mit einem offenbar im Inland wohnhaften österreichischen Staatsbürger verheiratet. Dieser Umstand sei der belangten Behörde auch bekannt gewesen. Dennoch habe die belangte Behörde nicht die nach Artikel 8, MRK gebotene Interessensabwägung vorgenommen. Dies sei nur damit erklärbar, daß sie davon ausgegangen sei, sie habe nach dem Gesetz von einer solchen Abwägung abzusehen. Damit habe die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1994 trat die Bundespolizeidirektion Wien zuständigkeitshalber beide Anträge dem Landeshauptmann von Wien ab.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 1995 wies der Landeshauptmann von Wien beide abgetretene Anträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG ab, da der letzte Sichtvermerk der Antragstellerin bereits am 30. September 1991 abgelaufen sei und sie daher keinen Verlängerungsantrag im Inland stellen könne.
In der dagegen erhobenene Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, seit mehreren Jahren mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits einmal einen Bescheid, mit welchem die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt worden sei, wegen Verfassungswidrigkeit infolge Verstoßes gegen Artikel 8, MRK aufgehoben.
Mit Bescheid vom 27. Juni 1995, zugestellt am 19. Juli 1995, wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Begründend führte der Bundesminister für Inneres nach der Wiedergabe der maßgeblichen Vorschriften aus, es stehe fest, daß die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes und ihrer Antragstellung über keinerlei Sichtvermerk verfügt und sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es sei somit in ihrem Fall kein Verlängerungsantrag im Sinne des Paragraph 13, AufG zu stellen gewesen, sondern ein Erstantrag. Dieser habe jedoch gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu erfolgen. Aus diesem Grund und infolge der Verfahrensvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und sei auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen nicht weiter einzugehen. Trotzdem habe die Berufungsbehörde eine Interessensabwägung vorgenommen, "derzufolge die öffentlichen Interessen, im Hinblick auf strikte Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, insbesonders wegen der Gefahr der Beispielswirkung auf andere Fremde, den privaten Interessen vorzuziehen" gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG beim Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluß vom 25. September 1995, B 2715/95-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt.
Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und erachtet sich durch den Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt.
Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt die Beschwerdeführerin insbesondere darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, in eine Güterabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK einzutreten. Die belangte Behörde verweise lediglich auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid, welcher sich auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkt habe, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen. Von einer Güterabwägung könne demnach nicht die Rede sein. Im übrigen übersehe die belangte Behörde, daß sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1993, B 1041/93, ergebe, daß die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe.
Die Beschwerdeführerin regt schließlich an, der Verwaltungsgerichtshof wolle gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 3, Absatz eins und 2 AufG beim Verfassungsgerichtshof stellen. Paragraph 3, AufG enthalte nämlich eine unsachliche Schlechterstellung für Ehegatten österreichischer Staatsbürger, die nicht EWR-Angehörige sind. Überdies enthalte die genannte Bestimmung auch eine unsachliche Diskriminierung von österreichischen Staatsbürgern, nämlich solchen, die mit Nicht-EWR-Bürgern verheiratet sind, gegenüber EWR-Bürgern im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, FrG.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das AufG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, maßgebend. Die Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 3, Absatz eins und 2, 6 Absatz 2, sowie 13 Absatz eins, AufG lauten in der Fassung dieser Novelle:
"§ 1.
...
1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
...
Paragraph 3, (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
1. von österreichischen Staatsbürgern oder
...
ist nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5, Absatz eins,) vorliegt.
...
Paragraph 6,
...
...
Paragraph 13, (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,) beantragen.
..."
Paragraph 3, Ziffer 4, der am 27. Juni 1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,, lautet:
"§ 3 Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz), die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde".
Die Beschwerdeführerin tritt der Bescheidfeststellung der belangten Behörde, daß sie sich am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG, "ohne einen Sichtvermerk und daher nicht rechtmäßig" im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht entgegen. Auf der Grundlage dieser unbestrittenen Bescheidfeststellungen ist die Schlußfolgerung der belangten Behörde, die Anträge der Beschwerdeführerin könnten nicht als Verlängerungsanträge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AufG gedeutet werden, zutreffend. Den Anträgen der Beschwerdeführerin konnte daher Erfolg nur beschieden sein, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, AufG erfüllten.
Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß für die Beurteilung der in Paragraph 6, Absatz 2, AufG umschriebenen Erfolgsvoraussetzung der (Erst-) Antragstellung vom Ausland aus ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272). Auch ein vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellter, gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu wertender Antrag kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn er vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint vergleiche u. a. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168, mwN). Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des Paragraph 6, Absatz 2, AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abgewartet wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN).
Paragraph 6, Absatz 2, AufG käme jedoch dann nicht zum Tragen, wenn die Beschwerdeführerin zu dem durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, privilegierten Personenkreis gehört hätte. Zwar ist die Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, die Beschwerdeführerin machte aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde geltend, sie sei gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG nach Österreich eingereist oder habe vor der Einreise einen gewöhnlichen Sichtvermerk erteilt erhalten. Damit wurde auch nicht behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, vorlägen.
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen ihren Antrag nicht vom Ausland gestellt und die Entscheidung darüber auch nicht dort abgewartet hat und das in Paragraph 6, Absatz eins, AufG normierte diesbezügliche Erfordernis nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), hatte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Aufenthalt im Bundesgebiet abzuweisen.
Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre familiären und privaten Beziehungen zu Österreich nichts zu ändern. Der Gesetzgeber der AufG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, hat mit den Paragraphen 2, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 Absatz 2, dritter Satz AufG sowie mit der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger bereits auf die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten familiären Interessen Bedacht genommen. Verfassungsrechtliche Bedenken, daß die durch die genannten Bestimmungen vorgenommene Umschreibung des begünstigten Personenkreises zu eng wäre und ihrerseits Artikel 8, MRK nicht entspreche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 3, Absatz eins und 2 AufG. Selbst wenn sich aus Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufG ergibt, daß die zum dort umschriebenen Personenkreis zählenden Fremden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufG keine Bewilligung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich brauchen, so enthält das AufG - insbesondere auch Paragraph 3, Absatz eins und 2 - keine Begünstigung der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Personen, soweit sie - aus welchen Gründen immer - die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG dennoch anstreben. Damit kann aber die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfassungswidrigkeit der einfachgesetzlichen Rechtslage jedenfalls aus dem Grunde einer Diskriminierung von Nicht-EWR-Angehörigen gegenüber EWR-Angehörigen nicht in Paragraph 3, Absatz eins und 2 AufG erblickt werden.
Es kann im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, B-VG, das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander oder allenfalls Artikel 14, MRK eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen von österreichischen Staatsbürgern mit solchen von EWR-Bürgern überhaupt verlangen. Eine Ungleichbehandlung läge nämlich aus dem im hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/1526, dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, nicht im hier anzuwendenden Paragraph 6, Absatz 2, AufG begründet.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil schon die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Artikel 6, Absatz eins, MRK dem nicht entgegensteht.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.