Verwaltungsgerichtshof
19.09.1997
95/19/1235
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der BO in Wien,
geboren 1974, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1995, Zl. 303.038/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. April 1995 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Behörde erster Instanz wies den Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz (AufG) ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß die antragstellende Partei selbst nicht berufstätig sei. Die Familie O bestehe aus sechs Personen, wobei nur der Vater arbeite und durchschnittlich S 14.000,-- verdiene.
Familienbeihilfe werde nur für zwei Kinder bezogen. Da die Miete für die Wohnung S 7.863,-- betrage, erscheine der Lebensunterhalt der sechsköpfigen Familie in Österreich keineswegs gesichert. Aufgrund der privaten und familiären Situation der antragstellenden Partei stelle die Abweisung des gegenständlichen Antrages durchaus einen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar. Das öffentliche Interesse, welches gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung spreche, sei als höher zu veranschlagen als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der antragstellenden Partei.
In der dagegen erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin auf ein von ihrem Vater erzieltes höheres Einkommen hin (diesbezüglich legte sie eine Bestätigung des Arbeitgebers bei) und führte an, weitere Mittel zu ihrem Lebensunterhalt zu besitzen, ohne diesbezüglich jedoch konkrete Unterlagen vorzulegen. Zudem stellte sie eine Übersiedlung in eine andere Wohnung mit geringerer Mietzinsbelastung in Aussicht.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß die Beschwerdeführerin die weiteren ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes sowie die billigere Wohnung in keiner Weise glaubhaft belegt habe. Einem grundsätzlichen Mindestbedarf von S 22.541,-- inklusive Miete gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien stehe tatsächlich ein Familieneinkommen in der Höhe von S 16.000,-- gegenüber, welches vom Vater der Beschwerdeführerin aufgebracht werden könne. Angesichts dieser Differenz könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwögen unter Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK die öffentlichen Interessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, erkennbar Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066 und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Zwar ist der belangten Behörde insoferne zu folgen, als sie die von der Beschwerdeführerin nicht belegten, sondern lediglich behaupteten Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ("aus Jugoslawien viel Geld gebracht", in Aussicht gestellte Arbeit der Schwester) und die Aussicht auf eine "billigere Wohnung" nicht der Berechnung, welche Mittel der Beschwerdeführerin tatsächlich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der angestrebten Bewilligung zur Verfügung stehen, herangezogen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu behaupten und glaubhaft zu machen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zlen. 95/19/0951, 0953). Es wäre daher im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AufG normierten Behauptungs- und Glaubhaftmachungspflicht der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, die von ihr behaupteten Mittel der Höhe nach zu beziffern und auch durch entsprechende Nachweise (wie z.B. Lohnbestätigungen, Bankbelege über Sparguthaben) zu bescheinigen.
Jedoch ist im Hinblick auf die Begründungspflicht nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf ein Familieneinkommen in der Höhe von S 16.000,-- gekommen ist. Denn die Beschwerdeführerin hat der Berufung eine Bestätigung des Einkommens ihres Vaters vom 29. Juni 1995 über dessen Nettobezüge eines Jahres (beginnend mit Juni 1994, endend mit Mai 1995), in Höhe von S 207.568,63 beigelegt. Nach dieser Bestätigung beziehe der Vater der Beschwerdeführerin zusätzlich pro Monat ca. S 4.000,-- "Trennungsgeld, welches seinem Nettoeinkommen hinzugerechnet werden" müsse. Zudem ist bereits die Behörde erster Instanz davon ausgegangen, daß der Vater der Beschwerdeführerin für zwei ihrer Geschwister Familienbeihilfe (in ungenannter Höhe) beziehe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind - mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten - in die Berechnung der Gesamteinkünfte, welche zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, einzubeziehen. Dies trifft auch auf Einkünfte zu, welche etwa durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden oder auf die Rechtsanspruch besteht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zlen. 95/19/0104, 0106, 0107). Selbstverständlich sind daher die in der Bestätigung vom 29. Juni 1995 enthaltenen Sonderzahlungen in den Monaten August und November 1994 und das "Trennungsgeld" zur Sicherung des Lebensunterhaltes geeignet. Auf den Bezug der Familienbeihilfe besteht ein Rechtsanspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich nach der vorgelegten Bestätigung vom 29. Juni 1995 ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters der Beschwerdeführerin von S 21.297,-- (Lohn laut Bestätigung Juni 1994 bis Mai 1995
inklusive Sonderzahlungen S 207.568,-- : 12 = S 17.297,--
zuzüglich "Trennungsgeld" S 4.000,-- = S 21.297,--), welchem
noch die Familienbeihilfe hinzuzurechnen wäre. Damit läge das tatsächliche Familieneinkommen über dem von der belangten Behörde errechneten Betrag von S 22.541,--.
Da die belangte Behörde es unterlassen hat, ihre Überlegungen bekanntzugeben, aufgrund derer sie lediglich zu einem Familieneinkommen in Höhe von S 16.000,--, bezogen durch den Vater der Beschwerdeführerin, gekommen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkt als mit einem Begründungsmangel behaftet, der den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe bei Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Gesetzmäßigkeit hindert.
Somit wurden Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Stempelgebührenersatz war nur in Höhe von S 330,-- (Beschwerde zweifach, angefochtener Bescheid einfach, Beilage betreffend Aufenthaltsbewilligungen weiterer Familienmitglieder zweifach) zuzusprechen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.