Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

95/18/1237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Juli 1995, Zl. SD 558/95, betreffend Abweisung eines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß Paragraph 36, Absatz 2, FrG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß Paragraph 36, Absatz 2, FrG aufgrund des Paragraph 73, Absatz 2, AVG mit der Begründung ab, daß zwar die sechsmonatige Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG abgelaufen, jedoch ein Verfahren betreffend einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 37, FrG, somit betreffend eine Vorfrage für die Entscheidung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, FrG anhängig sei und auch der Fremdenakt der Behörde nicht zur Verfügung stehe. Die Bundespolizeidirektion Wien treffe somit kein ausschließliches Verschulden am Verstreichen der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG genannten Frist.

Der angefochtene Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn eine weitere Berufung nicht zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Beschwerden, die sich u.a. wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

Ein solcher Fall einer offenbaren Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes liegt hier vor:

Zwar sind für die Beurteilung des Instanzenzuges bei verfahrensrechtlichen Bescheiden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich dieselben Vorschriften maßgeblich, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1950, Slg. N.F. Nr. 1286/A und vom 28. März 1989, Zl. 87/04/0116). Nicht um einer verfahrensrechtlichen Verfügung willen wird nämlich der Streit geführt, sondern für die Partei einzig und allein in Betracht kommender Zweck ist die Erreichung des von ihr angestrebten materiell-rechtlichen Erfolges. Von dieser Regel muß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber eine Ausnahme dann Platz greifen, wenn es um die Frage geht, ob gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - ein weiteres Rechtsmittel an eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Verfügung steht. Weil durch eine derartige Entscheidung - ebenso wie im Fall der Nichterfüllung der Entscheidungspflicht - eine Sachentscheidung verweigert wird, steht auch hier noch der Rechtszug an eine allfällige weitere sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9020/A, vom 20. September 1985, Zl. 85/01/0200, und vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0048). Im vorliegenden Fall stand daher dem Beschwerdeführer das Recht der Berufung an den Bundesminister für Inneres gegen den angefochtenen Bescheid noch offen. Daran ändern auch die in Paragraph 70, des Fremdengesetzes genannten Regelungen nichts.

Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war die vorliegende Beschwerde daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird im gegebenen Zusammenhang hingewiesen.