Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Geschäftszahl

95/11/0366

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der O in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 22. Mai 1995, Beschlußfassung am 11. Mai 1995 (ohne Zahl), betreffend Zurückweisung von Devolutionsanträgen in Angelegenheit Altersversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem ergänzenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin und der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit der am 2. August 1994 bei der Ärztekammer für Steiermark eingelangten Eingabe vom 30. Juli 1994 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Altersversorgung.

Dieser Antrag wurde mit dem am 31. Jänner 1995 ausgefertigten Bescheid des Verwaltungsausschusses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 1995 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1. Februar 1995 (eingelangt am selben Tag) und vom 4. Februar 1995 (eingelangt am 6. Februar 1995) beantragte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 30. Juli 1994 auf die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese Devolutionsanträge zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2096/95-3, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die sechsmonatige Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zur Entscheidung über den Antrag vom 30. Juli 1994 begann mit dessen Einlangen am 2. August 1994 und endete demnach zufolge Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. am 2. Februar 1995. Der am 1. Februar 1995 eingelangte Devolutionsantrag vom selben Tag wurde demnach verfrüht gestellt. Er wurde auch nicht im nachhinein, das heißt nach Ablauf der Entscheidungsfrist, wirksam (siehe den hg. Beschluß vom 13. Oktober 1980, Slg. Nr. 10263/A). Die belangte Behörde hat daher mit Recht den Devolutionsantrag vom 1. Februar 1994 als verfrüht zurückgewiesen.

Der Devolutionsantrag vom 4. Februar 1995 wurde zwar nach Ablauf der Entscheidungsfrist, aber auch erst nach Erlassung des Bescheides, mit dem über den Antrag vom 30. Juli 1994 abgesprochen worden war, gestellt. Der Verwaltungsausschuß war zur Erlassung dieses Bescheides weiterhin zuständig, da ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bewirkt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/07/0178). Der Devolutionsantrag vom 1. Februar 1995 hat demnach nichts an der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses geändert. Hat aber die zuständige Behörde den Bescheid - wenn auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG - erlassen, besteht keine Entscheidungspflicht mehr, weshalb auch ein Übergang der Zuständigkeit nicht in Betracht kommt. Ein nach Erlassung des Bescheides gestellter Devolutionsantrag ist daher - ebenso wie ein verfrüht gestellter - zurückzuweisen. Der Bescheid der belangten Behörde erweist sich sohin auch in Ansehung des Devolutionsantrages vom 4. Februar 1995 im Ergebnis als zutreffend. Die von der belangten Behörde diesbezüglich gegebene Begründung, der Bescheid sei innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden, weil er am letzten Tag dieser Frist zur Post gegeben worden sei, ist zwar verfehlt, doch führte dies - wie dargelegt wurde - nicht zur Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.