Verwaltungsgerichtshof
22.09.1995
95/11/0094
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg vom 15. Februar 1995, Zl. V/66/02/08/97, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführer, der seinen Aufenthalt in der Schweiz hat, wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 35, des Wehrgesetzes 1990 (WG) zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 3. April 1995 an einberufen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, der bekämpfte Einberufungsbefehl sei ein "Nichtakt", jedenfalls aber rechtswidrig; dies ergebe sich aus Paragraph 17, Absatz 4, WG. Ein im Ausland lebender Wehrpflichtiger könne rechtens nicht in das Bundesheer einberufen werden. Ihn träfen lediglich die in Paragraph 17, Absatz 4, WG normierten Meldepflichten. Die belangte Behörde habe diese Rechtslage unzulässigerweise dadurch zu umgehen versucht, daß sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen nach dem Militärstrafgesetz gemäß Paragraph 10, des Zustellgesetzes aufgefordert habe, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, und in der Folge diesem den angefochtenen Bescheid zugestellt habe.
Das Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom 22. August 1995, Zl. 95/11/0255, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird, dargelegt, daß Paragraph 17, Absatz 4, WG kein Verbot der Erlassung eines Einberufungsbefehls an einen Wehrpflichtigen, der sich im Ausland aufhält, statuiert. Daran vermag der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß ein Einberufungsbefehl für die Dauer des Aufenthaltes des Wehrpflichtigen im Ausland faktisch nicht durchsetzbar ist, nichts zu ändern. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht insbesondere auch, daß in der Aufzählung jener Wehrpflichtigen, die von einer Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen sind (Paragraph 36, Absatz eins und 2 WG), Wehrpflichtige mit Aufenthalt im Ausland nicht angeführt sind. Da Paragraph 17, Absatz 4, WG der Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehls nicht entgegenstand, erweist sich die auf der gegenteiligen Auffassung beruhende Ansicht, es handle sich bei diesem Bescheid um einen "Nichtakt", schon deshalb als unzutreffend.
Für die Ansicht, Einberufungsbefehle könnten rechtswirksam nicht - wie hier - dem Zustellungsbevollmächtigten eines Wehrpflichtigen, sondern nur diesem selbst zugestellt werden, fehlt es an jeglicher Begründung in der Beschwerde. Die im Verwaltungsakt erliegende Erklärung des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 1995, mit welcher er eine näher genannte Person als Zustellungsbevollmächtigten namhaft machte, enthält keinerlei Einschränkung.
Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.