Verwaltungsgerichtshof
19.12.1996
95/09/0255
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ing. K in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. August 1995, Zl. Senat-MI-94-452, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 8. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 3. August 1992
Ort: S-Gasse 9,
P
Tatbeschreibung
Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der M-GesmbH., P, S-Gasse 9, als Arbeitgeber zu verantworten, daß, wie anläßlich einer am 3. August 1992 um 9.30 Uhr durchgeführten Überprüfung in Wien 21., S-Gasse/W-Gasse, festgestellt wurde, die ungarischen Staatsbürger 1) JS, 2) LF, 3) AN und 4) JC auf der Baustelle beschäftigt wurden (Vorbereitungsarbeit und Künettenpölzungsarbeiten), obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt waren.
Übertretungsnorm:
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz in 4 Fällen
Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungs-
gesetz in 4 Fällen, je S 30.000,-- S 120.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe:
je 10 Tage, insgesamt 40 Tage
Vorgeschriebener Kostenbeitrag: S 12.000,--
Rechtsgrundlage
§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.
Der zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt S 132.000,--"
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde führte am 31. Juli 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch. Am Ende dieser Verhandlung fand keine Verkündung des Bescheides statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, insoferne Folge gegeben, als die für Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten vier Geldstrafen von viermal S 30.000,-- auf viermal S 20.000,-- und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf viermal 1 Tag herabgesetzt werden. = 80.000,--
Der Berufungwerber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, S 8.000,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, d. s. 10 % der nunmehr geringeren Strafe binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu zahlen. Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß Paragraph 65, VStG nicht aufzuerlegen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid an den Beschwerdeführer am 18. August 1995 zugestellt und damit an diesem Tage erlassen wurde. Damit waren aber seit dem 3. August 1992, an welchem Tag die M-GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, vier Ausländer entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dem angefochtenen Bescheid zufolge beschäftigt habe, mehr als drei Jahre vergangen. In einem solchen Fall darf gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Befindet sich das Verwaltungsstrafverfahren im Stadium der Berufung, so hat die Berufungsbehörde vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0020, und vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0191).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.