Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
95/07/0204
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. September 1995, Zl. Senat-GF-94-029, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (weitere Partei des Verfahrens: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 22. November 1985 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) dem Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 die (nicht befristete) wasserrechtliche Bewilligung
"zur Durchführung einer Trockenbaggerung auf der nördlichen Hälfte des Grundstückes Parzelle 443/1, Katastralgemeinde U. und zur Wiederverfüllung des gesamten Abbauareals auf Parzelle 443/1, KG U., mit
a) Bauschutt (Beton-, Ziegel- und Steinmauerwerksabbruch sowohl von Wänden, Decken, Dächern, Fundamenten und Kanälen mit Holz-, Kunststoff- und Metallteilen, die im Zuge des Abbruches anfallen, jedoch ohne Baustellenabfälle bzw. Muldenmüll)
b) Aushubmaterial (Aushubmaterial ohne Humusanteile oder andere wasserverunreinigende Stoffe) sowie
c) Straßenaufbruch einschließlich Belag,
nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen bzw. Bedingungen."
Abschnitt A) enthält folgende Projektsbeschreibung:
"Herr ... (Beschwerdeführer) beabsichtigt in der nördlichen Hälfte des Grundstückes 443/1 in der Katastralgemeinde U., welche ca. 2,5 ha umfaßt, einen Materialabbau in Form einer Trockenbaggerung (ca. 140.000 m3) durchzuführen. Das Gesamtareal umfaßt das gesamte Grundstück 443/1 in der Katastralgemeinde U., welches abschnittsweise nach Abschluß der Arbeiten zur Auffüllung der Grubensohle in der südlichen Grubenhälfte und dem Materialabbau in der nördlichen Hälfte mit Bauschutt (Beton-, Ziegel- und Steinmauerwerksabbruch sowohl von Wänden, Decken, Dächern, Fundamenten und Kanälen mit Holz-, Kunststoff- und Metallteilen, die im Zuge des Abbruches anfallen, jedoch ohne Baustellenabfälle bzw. Muldenmüll) und Aushubmaterial (Aushubmaterial ohne Humusanteile oder andere wasserverunreinigende Stoffe) sowie Straßenaufbruch einschließlich Belag verfüllt werden sollen. Das Deponieareal umfaßt somit ca. 5,2 ha, wobei die Verfüllkubatur mit rund 240.000 m3 angegeben wird. Die Einfahrt in das Grubenareal befindet sich im Süden des betroffenen Grundstückes. Zu den Nachbargrundstücken wird ein Sicherheitsabstand von 3,0 m an der West- und Südgrenze, von 5,0 m an der Ostgrenze (Weg) und 10,0 m an der Nordgrenze (Landesstraße) eingehalten. Vorhandenes Humusmaterial wird am Rande der Abbaufläche gelagert und entsprechend dem Auffüllungsfortschritt zur Abdeckung der wiederverfüllten Grubenteile verwendet. Die Rekultivierung wird abschnittsweise jeweils unmittelbar nach Abschluß der Verfüllarbeiten durchgeführt."
Im Abschnitt B) dieses Bescheides wurden u.a. folgende "Auflagen bzw. Bedingungen" erteilt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 13. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 1985 verstoßen zu haben, als aufgrund einer Erhebung der technischen Gewässeraufsicht am 1. Februar 1993 feststellt wurde, daß
"1. zu diesem Zeitpunkt
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragte und geltend machte, daß die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bereits verjährt seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1a, 2b und 2c gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der BH in diesem Umfang bestätigt.
Eine Berichtigung wurde jedoch insoweit vorgenommen, als Übertretungsnorm und Strafnorm anstatt Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 nunmehr jeweils "§ 137 Absatz 3, Litera g, WRG 1959" zu lauten hätten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Einwand der belangten Behörde, daß das gesamte Beschwerdevorbringen gegen das Neuerungsverbot verstoße, ist entgegenzuhalten, daß sich das Neuerungsverbot auf tatsächliches Vorbringen und auf solches Rechtsvorbringen, zu dessen Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, bezieht, keineswegs aber auf rechtliche Argumente, die den festgestellten Sachverhalt erfassen vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 554, dargestellte hg. Judikatur). Um letzteres Vorbringen handelt es sich beim gegenständlichen Beschwerdevorbringen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die von der belangten Behörde herangezogene Strafnorm des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 beim gegebenen Sachverhalt die Bestrafung nicht rechtfertige.
Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Gemäß Paragraph 137, Absatz 3, Litera f, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine gemäß den Paragraphen 31 a, 31 b, oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt.
Nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne die gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.
Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
...
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.
Nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 ist auch ein Verstoß gegen die in einem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen strafbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, 94/07/0091, 0092).
Mit Bescheid vom 22. November 1985 erteilte der LH die wasserrechtliche Bewilligung für eine TROCKENBAGGERUNG und zur Wiederverfüllung des gesamten Abbauareals auf der Grundparzelle Nr. 443/1, Katastralgemeinde U., mit den im Bescheid näher angeführten Materialien. Trockenbaggerungen waren zum damaligen Zeitpunkt jedoch nach dem Paragraph 31 a, Absatz 2, WRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, bewilligungspflichtig vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 92/07/0097. Die gleichlautende Bestimmung findet sich nunmehr nach der WRG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 252 in Paragraph 31 c, Absatz eins, WRG 1959.
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung zur Wiederverfüllung des gesamten Abbauareals auf Grundparzelle Nr. 443/1, Katastralgemeinde U., mit Bauschutt, Aushubmaterial und Straßenaushub wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Anlegung einer Abfalldeponie erteilt, fällt doch Bauschutt nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, unter den Abfallbegriff vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/07/0181).
Die Anlegung einer Abfalldeponie ist eine Maßnahme, welche zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung durch den LH nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bewilligungspflichtig war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 1987, 86/07/0288). Eine vor dem 1. Juli 1990 erteilte Deponiebewilligung ist - sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht als erloschen anzusehen ist - gemäß Paragraph 31 d, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, nunmehr als Bewilligung nach Paragraph 31 b, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, anzusehen. Nach letzterer Vorschrift findet Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, keine Anwendung. Eine Abfalldeponie ist eine Anlage im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, Litera f, WRG 1959 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/07/0116).
Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde eine Übertretung des Paragraph 31 c, Absatz eins und des Paragraph 31 b, WRG 1959 annehmen hätte müssen. Rechtsrichtig wäre als Strafnorm somit Paragraph 137, Absatz 3, Litera f, WRG 1959 anzuwenden gewesen.
Es erweist sich somit der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.