Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1996

Geschäftszahl

95/04/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des T in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. August 1995, Zl. UVS-04/G/06/00367/95, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt römisch zwei des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. August 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. im Betriebsort einer näher bezeichneten Betriebsstätte in der Zeit vom 5. August 1994 bis zumindest 2. Jänner 1995 bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der im Betriebsanlagenbescheid des MBA 1./8. vom 29. Juli 1982, Zl. MBA 1/8-Ba 36597/2/82, vorgeschriebenen Auflagen gesorgt, als entgegen Punkt 19.) dieses Bescheides (Folgende einflügelige Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen: die Türe vom Lagerraum in den Hausflur, die beiden vom Verkaufsraum in den Lagerraum führenden Türen.) die vom vorderen Verkaufsraum ins Lager führende Brandschutztüre (T 30) nicht gemäß ÖNORM B 3850 ausgeführt gewesen sei, da die Türschnallen demontiert gewesen seien und somit keine Rauchdichtheit gegeben gewesen sei. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: "§ 367 Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, im Zusammenhalt mit obzitierten Bescheidauflagen." Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß "§ 367 Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 26, GewO 1994" eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt römisch eins das gegen den Beschwerdeführer wegen einer weiteren Verwaltungsübertretung geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Spruchpunkt römisch zwei, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht gemäß Paragraph 367, GewO 1994 bestraft zu werden. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht er u.a. geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei insofern rechtswidrig, als es die belangte Behörde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen habe, die bezughabende Stelle der ÖNORM als verletzte Norm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu benennen.

Bereits mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer u.a. die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Nach der Ziffer 26, dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des Paragraph 82 a, Absatz 4, oder des Paragraph 338, zuwiderhandelt.

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (noch zu der mit Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973) dargetan hat vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0255), wird dadurch, daß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Wird darin überdies auf eine ÖNORM verwiesen, so wird dadurch auch der bezogene Abschnitt der ÖNORM Teil des Straftatbestandes. In einem solchen Fall ist daher im Straferkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG neben der Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 und der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 95/04/0022), auch die bezogene ÖNORM, allenfalls unter Anführung der zutreffenden Untergliederung anzuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/04/0168).

Da die belangte Behörde dies verkannte, indem sie in dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG betreffenden Teil des Spruches als verletzte Norm lediglich Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit der entsprechenden Auflage des Betriebsanlagenbescheides, nicht aber die bezughabende ÖNORM mit ihrer entsprechenden Untergliederung zitierte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.