Verwaltungsgerichtshof
28.02.1997
95/02/0159
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/02/0347
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden des J in B, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich
1. vom 3. Jänner 1995, Zl. Senat-WU-94-018, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, sowie
2. vom 6. Juni 1995, Zl. Senat-WU-94-018/2, betreffend Abänderung des erstangeführten Bescheides, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch eins.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 1. Juli 1993 um 2.05 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 17.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 95/02/0159 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
römisch zwei.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1995 änderte die belangte Behörde ihren zu römisch eins. angeführten Bescheid unter Berufung auf Paragraph 52 a, VStG dahingehend ab, daß die Übertretungsnorm "§ 5 Absatz eins, i.V.m.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960" zu lauten habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 95/02/0347 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
römisch drei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
1. Was zunächst den Bescheid vom 6. Juni 1995 anlangt, genügt der Hinweis, daß es (entsprechend der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) ausreichend ist, Paragraph 5, Absatz eins, StVO anzuführen; eine Mitzitierung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO war sohin nicht erforderlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/03/0266). Durch die zusätzliche Anführung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO wurde der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob die belangte Behörde hiefür die Vorschrift des Paragraph 52 a, VStG heranziehen konnte - in keinem Recht verletzt.
Da bereits der Inhalt der hier vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
2. Aber auch hinsichtlich des Bescheides vom 3. Jänner 1995 gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit darzutun. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Meßergebnis der am 1. Juli 1993 um 2.17 Uhr stattgefundenen Alkomatuntersuchung mit einem unteren Wert von 0,53 mg/l Atemluftalkoholgehalt zugrundegelegt und bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten "Sturztrunkes" auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Anflutungsphase" verwiesen hat.
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlaß besteht -, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt; ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber sofort ein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0183). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung bedurfte es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 12. April 1996), sodaß die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere geht. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Josef B. zum Beweis für den vom Beschwerdeführer behaupteten Sturztrunk.
Auch der Hinweis, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es der Beschwerdeführer unterläßt, durch ausreichend konkretisiertes Vorbringen eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0171). Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Aufklärung der "fehlenden Mundspülung" vor Messung des Atemluftalkoholgehaltes vermißt, ist ihm zu entgegnen, daß es sich hiebei - folgt man dem Beschwerdevorbringen - um die Erhebung eines unzulässigen Erkundungsbeweises gehandelt hätte.
Daß die (im Instanzenzug aufrecht erhaltene) verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß dem Spruch des Bescheides vom 3. Jänner 1995 rechtsrichtig ist und durch die zusätzliche Anführung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO durch den Bescheid vom 6. Juni 1995 keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bewirkt wurde, wurde bereits oben dargetan.
Die gegen den Bescheid vom 3. Jänner 1995 erhobene Beschwerde erweist sich daher gleichfalls als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.