Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
94/20/0326
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. April 1994, Zl. Wa 196/1-1993, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. November 1993 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Mit diesem war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, (im folgenden: WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten worden.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus: Gemäß einer Strafanzeige vom 23. September 1992, derzufolge der Beschwerdeführer seine Gattin zur Prostitution gezwungen und ihr wiederholt gedroht habe, sie in die Knie zu schießen oder sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe und derzufolge der Beschwerdeführer seiner Gattin gedroht habe, eine Versicherung abzuschließen, und die Versicherungssumme zu kassieren, wenn seine Gattin tot sei, leitete die Bundespolizeidirektion Graz ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ein. Aufgrund der in diesem festgestellten neun rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer Waffen besitze, Suchtgift konsumiere, im Prostituierten- und Zuhältermilieu verkehre, sowie im Hinblick auf die gefährliche Bedrohung seiner Frau verhängte die Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 9. November 1993 ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz über den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Die belangte Behörde bestätigte im angefochtenen Bescheid die Entscheidung der Bundespolizeidirektion Graz und begründete dies im wesentlichen damit, daß die im Bescheid näher genannten Vorstrafen vorlägen und daß aktenkundig sei, daß der Beschwerdeführer seiner Gattin gedroht habe, sie in die Knie zu schießen oder sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Wenngleich die gegen die Ehegattin gerichtet gewesenen Drohungen zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hätten, sei der angezeigte Sachverhalt auch als Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz zu werten, die die Annahme rechtfertige, daß der Berufungswerber durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer läßt den Teil des von der Behörde angeführten Sachverhaltes, welcher auf den aufgezählten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen beruht, unbekämpft. Er wendet sich jedoch gegen die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Anzeige vom 23. September 1992 (Prostitutionszwang und gefährliche Drohung gegenüber IH).
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, daß er in allen Punkten im Strafverfahren freigesprochen worden sei und daß somit höchstens Mutmaßungen von seiten der Behörde vorlägen, jedoch keine Tatsachen.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1994,, hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.
Diese Vorschrift dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits wiederholt ausgeführt hat vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0140, vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, und vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658), der Verhütung einer mißbräuchlichen (d.i. "gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch" - vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0244, und vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("mißbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, sowie vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0246, und vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658).
Im Beschwerdefall stehen folgende strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers fest:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Waffenverbot jedenfalls gerechtfertigt bei siebenmaliger strafgerichtlicher Veurteilung wegen Delikten gegen die Rechtsgüter des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175) oder bei widerrechtlichem Waffenbesitz und fünfmaliger Verurteilung wegen Körperverletzung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0380).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum 1975 bis 1992 neunmal rechtskräftig verurteilt, hievon zweimal wegen Übertretungen des Waffengesetzes, dreimal wegen Delikten gegen das Rechtsgut des Eigentums und viermal wegen Delikten gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch fahrlässige Handlungen (insbesondere ist hier die Verurteilung gemäß Paragraph 80, StGB - fahrlässige Tötung - hervorzuheben) als Tatsachen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WG in die Wertung einzubeziehen sind, da unter mißbräuchlicher Verwendung (im Sinne einer "zweckwidrigen Verwendung") auch Handlungen umfaßt sind, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.
Bereits eine allein auf den vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen basierende Prognose iSd. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG mußte die belangte Behörde zum Ergebnis führen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Beschwerdeführer durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum (die öffentliche Sicherheit) gefährden könnte. Die Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht das gegenständliche Waffenverbot ausgesprochen.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf den der Anzeige vom 23. September 1992 zugrundeliegenden Sachverhalt gestützt hat, da dieser aufgrund obigen Ergebnisses nicht näher zu prüfen war. Deshalb erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer hiegegen vorgebrachten Argumente einzugehen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.