Verwaltungsgerichtshof
09.03.1995
94/18/0875
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des römisch fünf in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1994, Zl. 101.230/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 4. Mai 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz versagt. In der Begründung ging die Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer in Österreich "den Beruf eines Handelsagenten für eine Firma ausübt, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung in Österreich Gewerbe nicht ausüben darf." Er sei auch nicht im Besitz einer Bewilligung "nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes". Der Beschwerdeführer beziehe daher sein Einkommen aus der Ausübung einer nicht rechtmäßigen Tätigkeit. Aufgrund dieses Sachverhaltes könne nicht davon gesprochen werden, daß sein Unterhalt gesichert sei. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer "die Regelungsmechanismen eines geordneten Arbeitsmarktes unterlaufen."
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. In der Begründung wurde folgendes ausgeführt:
"Bezüglich der Einkommens- und Arbeitsverhältnisse ist folgendes klärungsbedürftig:
1. Das Einkommen über S 2.000,-- wurde zwar firmenmäßig bestätigt, jedoch ist die Glaubhaftmachung dieser Einnahmequelle nicht gelungen, da keinerlei diesbezügliche steuerliche Unterlagen vorgelegt wurden.
Der vom Gesetzgeber in Paragraph 5, AufG geforderte Lebensunterhalt ist von dem Antragsteller nachzuweisen. Da dieser sein Einkommen mit wirtschaftlichen Aktivitäten begründet hat, welche in Österreich vor sich gehen, können die steuerlichen Vorgänge die Einkommensverhältnisse klarstellen.
2. Bei den Arbeits- und Firmenverhältnissen wurden differierende Angaben vorgebracht, welche eine schlüssige Erkenntnis nicht ermöglichen. Zur Klärung der Sachverhalte sind eindeutige Unterlagen zu erbringen.
Auf Grund der Sachlage scheint die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0149) berechtigt nicht jeder Verfahrensmangel die Berufungsbehörde, von Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch zu machen; vielmehr ist eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde nur zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als durch Vornahme einer mündlichen Verhandlung (in Rede und Gegenrede) beheben läßt.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht entgegengetreten werden, wenn er vorbringt, daß die Vorlage von Unterlagen, wie dies von der belangten Behörde für notwendig erachtet worden sei, keineswegs eine mündliche Verhandlung erfordere.
Die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG war daher rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verorndung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.