Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
94/18/0663
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der N in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Juli 1994, Zl. SD 452/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Nach den Behauptungen in der Beschwerde, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne diese Angaben anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 178 f), wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am (Montag, dem) 8. August 1994 zugestellt.
Aufgrund des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am (Montag, dem) 19. September 1994 abgelaufen war.
Die am 20. September 1994 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.