Verwaltungsgerichtshof
08.09.1994
94/18/0395
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 1994, Zl. IV-713.891-FrB/94, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Jänner 1993 auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes als Antrag auf Abschiebungsaufschub gewertet werden müsse und daß diesem Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz 2, FrG keine Folge gegeben werde.
Gegen diesen Bescheid gab der Beschwerdeführer am 5. Juli 1994 die vorliegende Beschwerde zur Post.
Mit dem am 14. Juli 1994 dem Beschwerdevertreter zugestellten Bescheid vom 21. Juni 1994 hob die belangte Behörde - wie sich aus den von ihr vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen den seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abweisenden Bescheid vom 9. Mai 1994 eingebrachten Berufung gemäß Paragraph 64 a, AVG den genannten Bescheid vom 9. Mai 1994 sowie gemäß Paragraph 26, FrG das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot vom 25. Juni 1992 auf.
Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, zu dessen Durchsetzung die Abschiebung vorgesehen war, hat zur Folge, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht mehr verletzt sein kann. Damit ist sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde weggefallen, weshalb diese gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Mangels einer formellen Klaglosstellung (Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides) liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Es kommt vielmehr der Grundsatz des Paragraph 58, VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluß vom 23. Juni 1994, Zl. 93/18/0313).