Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

94/18/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. G, 2. M, 3. S, 4. A, 5. Z, 6. F und 7. E, alle in Ungarn, sämtliche vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 25. Jänner 1994, Zlen. XI-G-84-1993, XI-M-132-1993, XI-K-184-1993, XI-K-183-1993, XI-H-88-1993, XI-G-85-1993 und XI-S-197-1993, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die am 20. Juli 1993 gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Wiedereinreisesichtvermerken gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FrG "mangels örtlicher Zuständigkeit" zurückgewiesen. In der Begründung dieser Bescheide ging die belangte Behörde davon aus, daß sich die beschwerdeführenden Parteien im Zeitpunkt der Antragstellung laut ihren Angaben im Ausland aufhielten.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FrG richtet sich die örtliche Zuständigkeit (zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem FrG im Inland), sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher errichtet ist, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens.

Mit der - subsidiären - Anknüpfung an den inländischen Aufenthalt des Fremden zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens stellt das Gesetz auf den Zeitpunkt des Beginnes des jeweiligen behördlichen Verfahrens ab; falls das Verfahren durch einen Antrag des Fremden in Gang gesetzt wird, ist dies der Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde.

In den Beschwerdefällen ist unbestritten, daß die beschwerdeführenden Parteien im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide keinen Wohnsitz im Inland hatten. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde scheidet daher der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, erster Fall FrG aus.

Die beschwerdeführenden Parteien räumen in den Beschwerden ein, in ihren Anträgen vorgebracht zu haben, daß sie sich "derzeit" (Zeitpunkt der Antragseinbringung) im Ausland befänden. (Hiezu ist anzumerken, daß im Falle eines Aufenthaltes im Bundesgebiet nach sichtvermerksfreier Einreise der Versagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vorgelegen wäre.)

Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme, daß die beschwerdeführenden Parteien zu dem nach dem oben Gesagten für den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Fall FrG maßgebenden Zeitpunkt des Einlangens ihrer Anträge bei der belangten Behörde keinen Aufenthalt im Inland hatten. Die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde konnte somit auch nicht auf Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Fall FrG gestützt werden.

Wenn sich die beschwerdeführenden Parteien mit der Behauptung, ihre Ansuchen auf Erteilung eines Sichtvermerkes stünden mit einer selbständigen Beschäftigung als persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in Zusammenhang, welche ein Handelsgewerbe in Nickelsdorf betreibe, auf Paragraph 3, Litera b, AVG berufen, so übersehen sie, daß es sich bei den Vorschriften des Paragraph 3, AVG um subsidiäre Bestimmungen handelt, die in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung von Sichtvermerken zufolge der in den Paragraphen 67 und 68 FrG getroffenen Regelungen nicht zur Anwendung kommen können. Sofern die beschwerdeführenden Parteien die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigten, wurden sie schon von der belangten Behörde zutreffend auf Paragraph 68, Absatz 2, FrG verwiesen.

Die mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Rechtsansicht, "daß ein Erstantrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes im Inland überhaupt nicht gestellt werden kann", als unrichtig bekämpfen, gehen ihre Ausführungen ins Leere, weil den angefochtenen Bescheiden eine derartige Rechtsauffassung nicht zugrunde gelegen ist.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.