Verwaltungsgerichtshof
23.09.1994
94/17/0314
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des J in römisch zehn, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. G in römisch zehn, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Dezember 1993, Zl. Jv 3342-33/93-62, betreffend Einbringung von Gerichtskosten, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
In einem vor dem Landesgericht Klagenfurt geführten Strafverfahren wegen Paragraph 12, SGG wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit Franz M. und Norbert Josef K. unter anderem zu einer Freiheitsstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 389, StPO verurteilt.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. September 1993 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag und Sachverständigengebühren) im Gesamtbetrag von S 39.928,-- zu ersetzen. Dieser Bescheid wurde mangels einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde rechtskräftig.
Mit Zahlungsauftrag vom 13. Oktober 1993 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Klagenfurt dem Beschwerdeführer den genannten Betrag zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, GEG im Betrag von S 50,-- zur Zahlung vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berichtigungsantrag unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 nicht statt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer insofern in seinen Rechten verletzt, als nicht die im obigen Kostenbetrag enthaltenen Sachverständigengebühren ihm jeweils nur zu einem Drittel vorgeschrieben wurden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß dem ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962), Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 288, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1987, kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Zahlungsauftrag beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr geht das Beschwerdevorbringen lediglich dahin, daß dem Beschwerdeführer nur ein Drittel der Sachverständigengebühren hätte vorgeschrieben werden dürfen.
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen übereinstimmend ergibt, hatte das Gericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 7. September 1993 die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Pauschalkosten und Sachverständigengebühren bestimmt. Die Verwaltungsbehörden (Kostenbeamter und Präsident des Landesgerichtes) waren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hieran gebunden. Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hatte der Kostenbeamte nicht zu befinden und es ist dies auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 1992, Zl. 92/17/0229, und vom 26. März 1993, Zl. 90/17/0432, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Damit erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.