Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Geschäftszahl

94/09/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 9. Februar 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 14. Oktober 1993 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die philippinische Staatsangehörige A. für die berufliche Tätigkeit als Hausgehilfin. In einem Begleitschreiben zu diesem Antrag wurde darauf hingewiesen, A. solle als Hausgehilfin gemäß den Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes beschäftigt werden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sei auch beabsichtigt, sie zur Kinderbetreuung und in diesem Zusammenhang auch zu einer sprachlich-schulischen Hilfestellung für die Kinder heranzuziehen. A. spreche fließend Englisch und diese Sprachkenntnisse stellten in Ansehung der Schulpflicht von drei Kindern eine wertvolle Bereicherung dar. Da das Auffinden einer österreichischen Arbeitskraft mit Sprachkenntnissen auf dem Arbeitsmarkt auf größte Schwierigkeiten stoße und A. zudem bereit sei, im Haushalt als Hausgehilfin tätig zu werden, seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin besonders berücksichtigungswürdige Gründe zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vorhanden.

Das zuständige Arbeitsamt wies mit Bescheid vom 10. November 1993 den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG ab. Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfe eine Beschäftigungsbewilligung, ausgenommen im Verlängerungsfall, nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt sei. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handle und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AufG nicht habe nachgewiesen werden können.

In der Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, daß A. über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Jänner 1994 verfüge und sie die Ansicht der Behörde nicht teilen könne, wonach - wie im Beschwerdefall - eine für private Zwecke erteilte Aufenthaltsbewilligung die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht rechtfertigen könnte.

Mit Vorhalt vom 18. Jänner 1994 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, daß wegen Überschreitung der Landeshöchstzahl (auch für das Kalenderjahr 1994) das erschwerte Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (die gesetzlichen Voraussetzungen werden hiezu näher ausgeführt) anzuwenden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen die in Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG geforderten wichtigen Gründe zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor bzw. erforderten öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht die Beschäftigung der Ausländerin.

In der Stellungnahme vom 26. Jänner 1994 betonte die Beschwerdeführerin neuerlich die Wichtigkeit der Englischkenntnisse für die drei schulpflichtigen Kinder, die alle den Unterrichtsgegenstand Englisch besuchten (gerade für die älteste Tochter, die heuer maturieren werde, sei der laufende Kontakt mit einer englischsprachigen Person "sehr förderlich"). Die Beschwerdeführerin sei im Interesse ihrer Kinder und deren (beruflichen) Fortkommens in einer sich fortlaufend internationalisierenden Umgebung geradezu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, diesen eine entsprechende Ausbildung angedeihen zu lassen. Aus Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG sei zu entnehmen, daß dort auch private Interessen zu berücksichtigen seien. Bisher durchgeführte Vermittlungsversuche zur Besetzung der offenen Stelle in der beabsichtigten Verwendung seien erfolglos geblieben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 13 a, AuslBG keine Folge. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschrift (und der Feststellung der Überschreitung der für das Kalenderjahr 1994 mit 91.000 festgesetzten Landeshöchstzahl) den Standpunkt, daß die Ausführungen in der Stellungnahme keinen berücksichtigungswürdigen Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a bis d und Ziffer 3, AuslBG darstellten. Auch erfordere eine solide Fremdsprachenausbildung nicht unbedingt die Beschäftigung einer englischsprachigen Haushaltshilfe, die zudem nicht einmal aus dem angelsächsischen Raum stamme. Außerdem verfüge die beantragte ausländische Arbeitskraft nur über eine Aufenthaltsberechtigung für den Zweck eines Privataufenthaltes und es sei dies nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG nicht ausreichend.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheide geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7 und Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gestützt. Schon das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe würde die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen.

Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."

Die belangte Behörde ist vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen dieser Anwendungsvoraussetzungen nicht bestritten, glaubt jedoch ein Vorbringen erstattet zu haben, wonach ein "besonders wichtiger Grund" i.S.d. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG gegeben sei.

Der Beschwerdeführerin ist zwar darin Recht zu geben, daß die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a bis d AuslBG enthaltene Aufzählung demonstrativen Charakter hat und die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle grundsätzlich auch für einen privaten Dienstgeber möglich ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1994, 93/09/0309), nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12798/A; vergleiche ferner die Erkenntnisse vom 6. September 1993, 93/09/0129, vom 16. Dezember 1993, 93/09/0273, und vom 20. April 1995, 94/09/0277) ist es jedoch zur Erfüllung eines "besonders wichtigen Grundes" i.S. dieser Gesetzesstelle erforderlich, daß ein über den Einzelbetrieb bzw. - im Beschwerdefall - über den Einzelhaushalt hinausgehendes, sohin "qualifiziertes" Interesse an der Einstellung des benötigten Arbeitnehmers vorliegt (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, 94/09/0173). Mag die Beschäftigung von A. für den Haushalt der Beschwerdeführerin wichtig und zur Ausbildung der Kinder auch von Vorteil sein, bleibt es doch ein im Rahmen der "besonders wichtigen Gründe" des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG unbeachtliches "einzelwirtschaftliches Interesse" vergleiche dazu das ebenfalls die Beschäftigung einer philippinischen Staatsangehörigen als Haushaltshilfe betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, 93/09/0344). Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz)Arbeitskraft vorhanden sei, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1995, 93/09/0475).

Die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für A. erweist sich deshalb im Grund des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG als gesetzesgemäß. Auf das Beschwerdevorbringen zu Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG war daher nicht mehr einzugehen vergleiche dazu im übrigen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, 94/09/0079, wonach es zur Erfüllung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG nicht auf den Zweck der erteilten Aufenthaltsbewilligung ankommt).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.