Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Geschäftszahl

94/02/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 1. Februar 1994, Zl. MA 64-12/333/92, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO der Ersatz von Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 5. April 1991 um 11.55 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

In der Begründung ging die belangte Behörde zusammengefaßt davon aus, daß das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer sei, im Haltestellenbereich einer Straßenbahnlinie derart abgestellt gewesen sei, daß Fußgänger, nämlich die Benützer der Straßenbahn beim Ein- und Aussteigen behindert gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO ist das Halten und das Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten.

Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug ... der Verkehr beeinträchtigt, so hat nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0194, zum Ausdruck gebracht, Paragraph 89 a, Absatz 2 a, StVO enthalte nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht komme; der Umstand, daß (etwa) die Verbotszone des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO dort nicht erwähnt werde, hindere daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, leg. cit. Dabei komme als Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs dergestalt in Betracht, daß die Fußgänger durch die Art der Abstellung eines Fahrzeuges gehindert gewesen seien, die Fahrbahn ohne wesentliche Abweichung von der gedachten Verlängerung des Gehsteiges zum gegenüberliegenden Gehsteig zu überqueren; keinesfalls dürften Fußgänger dadurch genötigt sein, zu diesem Zweck die parallel verlaufende Fahrbahn zu betreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entsprechend dieser Rechtsansicht bereits zum Ausdruck gebracht, daß diese Überlegungen auch auf einen Fall wie den vorliegenden zu übertragen sind, in dem ein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels abgestellt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 88/02/0163). Als Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO kommt daher auch die Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs dergestalt in Betracht, daß die Benützer des Massenverkehrsmittels durch die Art der Abstellung eines Fahrzeuges beim Aus- und Einsteigen behindert vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 88/02/0163) oder (wie im Beschwerdefall jedenfalls) nicht in der Lage waren, das Massenverkehrsmittel ohne wesentliche Erschwerung vom Gehsteig her zum Zwecke des Einsteigens zu erreichen bzw. dieses nach dem Aussteigen zu verlassen und zum Gehsteig zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die diesbezügliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfung der Beweiswürdigung vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) - entgegen den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht als rechtswidrig zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde jedenfalls auf die diesbezüglichen Angaben des einschreitenden Polizeibeamten stützen.

Die jeweiligen Meterangaben in Hinsicht auf den Abstand des abgestellten Fahrzeuges (dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist) zur Haltestellentafel sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht wesentlich, hat doch der Meldungsleger unmißverständlich klargestellt, daß beim Halten der Straßenbahngarnitur im gegenständlichen Haltestellenbereich das Ende derselben bis ungefähr zur Hinterachse des abgestellten Fahrzeuges reichte. Damit aber konnte die belangte Behörde im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer relevanten Verkehrsbeeinträchtigung, welche die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigte, ausgehen, wobei die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend auch darauf verweist, daß der Haltepunkt der Straßenbahn je nach Verkehrsituation nicht immer derselbe sein wird.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seit Betriebsbeginn seien zahlreiche Straßenbahnen am abgestellten PKW vorbeigefahren, ohne Anstoß daran zu nehmen, geht er am maßgeblichen Beweisthema vorbei.

Ob die Abstellung des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 89 a, vorletzter Satz StVO von Anbeginn rechtswidrig war, kann dahinstehen, weil dem Inhaber desselben der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung entsprechend dieser Gesetzesstelle bekannt sein mußte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1995, Zl. 84/02/0205).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.