Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Geschäftszahl

93/18/0545

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. April 1993, Zl. St 27-4/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FrG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde "einer eventuell eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer gegen den angeführten Bescheid erhobenen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie den Paragraphen 19, 20 und 21 FrG "und, was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung betrifft, gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, des Fremdengesetzes," keine Folge gegeben und der genannte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, "daß er sich hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ebenfalls auf die bezeichneten Gesetzesstellen zu stützen hat."

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer, der am 27. November 1992 aufgrund des zunächst im Mandatsverfahren erlassenen Aufenthaltsverbotes in sein Heimatland abgeschoben worden sei und zuvor nach seinen Angaben drei Jahre in Österreich gelebt habe, bis zum 21. November 1992 immer eine Faustfeuerwaffe mit sich geführt habe, ohne dazu waffenrechtlich berechtigt gewesen zu sein, und am 11. Juni 1990 die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen nur zu dem Zweck eingegangen sei, um fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen (Befreiungsschein, Sichtvermerk) zu erhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 28. September 1993, Zl. B 1093/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bezeichnete der Beschwerdeführer die Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) wie folgt:

"Ich erachte mich sowohl in meinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt als auch in meinem Recht auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegen mich infolge Stattgebung der Berufung. Weiters bekämpfe ich die Annahme eines ausreichenden Grundes, um gegen mich das Aufenthaltsverbot zu erlassen und aus Gründen advokatorischer Vorsicht die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus der angeführten Bezeichnung des verletzten Rechtes geht hervor, daß der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nur in Ansehung des gegen ihn - im Instanzenzug - erlassenen Aufenthaltsverbotes bekämpft.

Der Beschwerdeführer läßt dabei die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unbestritten, meint jedoch, daß dieser Sachverhalt nicht zur Begründung der Annahme ausreiche, sein Aufenthalt in Österreich stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten:

Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG fällt nicht nur ins Gewicht, daß das unbefugte Führen einer Faustfeuerwaffe (Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz 1986) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet; maßgebend ist auch, daß die Eingehung einer Ehe zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch darstellt, der gleichfalls als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu werten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0301). Wenn die belangte Behörde aufgrund dieses Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen hat, begegnet dies keinen Bedenken. Welche Absichten der Beschwerdeführer am 21. November 1992 hatte, braucht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht untersucht zu werden. Auch der von ihm ins Treffen geführten Unbescholtenheit kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugute hielte, daß durch das Aufenthaltsverbot mit Rücksicht darauf, daß er vor seiner Abschiebung drei Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet hat, in gemäß Paragraph 19, FrG relevanter Weise in sein Privatleben eingegriffen würde, wäre für ihn nichts gewonnen, weil die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die dargestellte, sich aus seinem Gesamt(fehl)verhalten abzuleitende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten ist.

Auch aus dem Blickwinkel des Paragraph 20, FrG ist eine Unzulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht zu erkennen, zumal die - relativ kurze - Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch kein besonderes Maß an Integration zu begründen vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0524).

Was die vom Beschwerdeführer bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516) - unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins, FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht imstande sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen von zehn Jahren anzunehmen, so begegnet dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage keinem Einwand.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.