Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1994

Geschäftszahl

93/18/0540

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 1. September 1993, Zl. Fr 1712/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 1. September 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 31. August 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Am 1. September 1991 habe er einen Asylantrag gestellt und sei ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1968 erteilt worden. Das Asylverfahren sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. November 1992, rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung sei sohin erloschen. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung. Er halte sich sohin rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Bei Erlassung der Ausweisung sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer vorübergehend beschäftigt gewesen sei oder nicht. Die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers hielten sich in ihrem Heimatland auf. Aufgrund des mehrmonatigen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei die Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen.

Würde (unter anderem) durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, so ist zufolge des Paragraph 19, ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er zum Aufenthalt berechtigt sei, weil er trotz "illegaler Einreise" jenem Personenkreis zuzurechnen sei, die per Weisung des der belangten Behörde übergeordneten Bundesministers für Inneres vom 25. Juli 1993 Aufenthalt bekommen können sollen. Da die belangte Behörde den Erlaß des Bundesministers für Inneres nicht befolgt habe, habe sie rechtswidrig gehandelt.

Dieses Vorbringen ist schon deswegen unbeachtlich, weil der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht an einer (nicht befolgten) Weisung zu messen hat, auf deren Befolgung den Parteien kein subjektives Recht zusteht vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 568 zitierte hg. Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, daß er nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (ergänze gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FrG) sei, nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Ausweisung mit der Behauptung, daß damit ein Eingriff in sein Privatleben vorgenommen werde. Dies ergebe sich schon daraus, daß er sich seit 31. August 1991 - also seit über zwei Jahren - im Bundesgebiet aufhalte. Auf die "näheren familiären Bindungen" allein komme es entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht an.

Dieses Vorbringen kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Die belangte Behörde hat - zutreffend und von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen - einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers verneint und

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.