Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
93/18/0479
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der H in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. April 1993, Zl. 915/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 27. April 1993 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin nur eine Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland in der Dauer vom 15. Februar 1992 bis 15. März 1992 gehabt habe. Sie sei noch nie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Sichtvermerkes für Österreich gewesen. Für türkische Staatsangehörige, die Inhaber eines gewöhnlichen türkischen Reisepasses seien, bestehe für die Einreise in das Bundesgebiet Sichtvermerkspflicht. Die Beschwerdeführerin halte sich seit einem Jahr rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Die Eltern der Beschwerdeführerin lebten in Wien. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Paragraph 19, FrG gehe insofern ins Leere, als diese Bestimmung von einem Entzug der Aufenthaltsberechtigung ausgehe. Eine solche Aufenthaltsberechtigung habe die Beschwerdeführerin nie besessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 1993, Zl. 915/93, als Anfechtungsgegenstand. Mit diesem Bescheid wurde ausschließlich über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 25. März 1993, Zl. 11-F/1993, betreffend Ausweisung entschieden. Soweit die Beschwerde Ausführungen betreffend eine Zurückweisung einer Berufung gegen die Versagung eines Sichtvermerkes enthält, ist darauf nicht einzugehen.
Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen. Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 19, FrG ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Diese Bestimmungen waren von der belangten Behörde als die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebende Rechtsgrundlage für die Verfügung der Ausweisung heranzuziehen. Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren lange vor dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes am 1. Jänner 1993 erfolgten Grenzübertritt die Auffassung vertritt, gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FrG sei das Fremdenpolizeigesetz anzuwenden gewesen, ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0437) zu verweisen.
Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin halte sich seit einem Jahr rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten hat sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im April 1992 ohne gültigen österreichischen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten. Ihr Aufenthalt war demnach nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, FrG.
Die Beschwerdeführerin meint, sicherheitspolizeiliche Bedenken und die wirtschaftlichen Belange sprächen nicht für eine Ausweisung.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG nicht davon abhängig, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung der Fremde aufenthaltsberechtigt ist. Die erst im Ausschuß gewählte Formulierung "... so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig ..." wurde nur als "redaktionelle Anpassung" bezeichnet vergleiche 869 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen NR römisch achtzehn GP, Seite 3 des Berichtes). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Formulierung der Regierungsvorlage "... so ist seine Erlassung nur zulässig ..." wurde damit nicht vorgenommen. Paragraph 19, FrG stellt auf den Schutz des Privat- und Familienlebens des Fremden ab. Bei Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben ist weiters zu prüfen, ob die Erlassung der Ausweisung dringend geboten ist.
Ein solcher Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf den Aufenthalt ihrer Eltern gegeben. Dieser der belangten Behörde unterlaufene Rechtsirrtum führt jedoch zu keiner Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin, weil ihre Ausweisung dringend geboten ist. Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0310).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war
daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.