Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0474

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des römisch eins in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. September 1993, Zl. Fr 2019/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 5. September 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer, der sich seit Juni 1991 in Österreich aufhalte, insgesamt zehnmal wegen Übertretungen der StVO und des KFG, darunter einmal wegen Verstoßes gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO und zweimal wegen Verstoßes gegen Paragraph 64, Absatz eins, KFG, rechtskräftig bestraft worden sei. Sowohl beim Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als auch beim Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung handle es sich um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG. In beiden Fällen würden öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt, weshalb auch die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der seit über drei Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführer habe kurz nach seiner Einreise eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet; er lebe von seiner Frau getrennt; der Ehe entstammten keine Kinder. Im Bundesgebiet hielten sich noch der Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 1993 als Lagerarbeiter beschäftigt. Seinen eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer einen Kredit in der Höhe von S 300.000,-- aufgenommen; sein Bruder und seine Schwägerin hätten eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen nicht unerheblichen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstelle; dennoch komme sie aufgrund der zahlreichen Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung zu dem Ergebnis, daß diese Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Interessenabwägung (nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG) ergebe, daß aufgrund der Intensität und Häufung der vom Beschwerdeführer während seines bisherigen kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsübertretungen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf den privaten Bereich des Beschwerdeführers.

Das Aufenthaltsverbot sei wegen der schwerwiegenden Übertretungen nach der StVO und dem KFG verhängt worden. Rechtskräftige Bestrafungen nach den genannten Vorschriften seien nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die belangte Behörde gehe bei der Dauer des Aufenthaltsverbotes von jenem Zeitraum aus, der von der Verwaltungsbehörde in einem allfälligen Strafverfahren noch zu berücksichtigen sei. Da keine weiteren schwerwiegenden Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung vorlägen, sei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 19 und des Paragraph 20, Absatz eins, FrG lauten:

"§ 18 (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder
  2. Ziffer 2
    anderen im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  1. Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
    1. Ziffer 2
      im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist;
    Paragraph 19, Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
    Paragraph 20, (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen.
    1. Ziffer eins
      die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
    2. Ziffer 2
      die Intesität der familiären oder sonstigen Bindungen."
    3. Ziffer 2
      Zutreffend hat die belangte Behörde das Lenken eines Kfz
    in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Paragraph 5, Absatz eins, StVO) wie auch das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung jeweils als schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) FrG qualifiziert vergleiche aus der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, die auch für den vorgenannten Tatbestand des FrG zum Tragen kommt, etwa die Erkenntnisse vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0243, und vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0451). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde zu Recht auch die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen, handelt es sich doch bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großen Gewicht vergleiche dazu etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 92/18/0243 und das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/18/0450).
    3. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei die Voraussetzung des Paragraph 19, FrG nicht erfüllt, nicht zu teilen. Vielmehr läßt die von den inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten erschienen.
    4. Ist damit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig, so ist dies - anders als die Beschwerde meint - auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. zu bejahen.
    Im angefochtenen Bescheid wurde der ca. dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie der Aufenthalt des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers in Österreich und seine Bindungen zu diesen Personen berücksichtigt. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner - nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid - von ihm getrennt lebenden Gattin, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Daß die belangte Behörde der Übernahme der Bürgschaft seitens des Bruders und der Schwägerin für einen vom Beschwerdeführer aufgenommenen Kredit im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG keine Relevanz beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn das Aufenthaltsverbot eine Inanspruchnahme der genannten Personen aus dem Titel der von ihnen übernommenen Bürgschaft zur Folge hätte, wäre dies kein einem der in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 20, Absatz eins, FrG angeführten Tatbestandsmerkmale subsumierbarer Umstand. Denn er hätte weder Einfluß auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Bruders und der Schwägerin noch auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers - dies unbeschadet der Frage, ob die Genannten überhaupt zu "seinen Familienangehörigen" zu zählen sind.
    5. Dem Beschwerdeeinwand, der Zeitraum des Aufenthaltsverbotes sei "weitaus überhöht", ist zu entgegnen, daß nach der hg. Rechtsprechung zum Fremdenpolizeigesetz ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 90/19/0320, und vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0248). Das Fremdengesetz bietet - unter Bedachtnahme auf dessen Paragraph 21, Absatz eins, - keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen; sie ist vielmehr durch Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz leg. cit. gedeckt. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall in der Lage sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nach Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen, so erweckt dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage keine Bedenken. Der Tilgungsfrist des Paragraph 55, Absatz eins, VStG kommt allerdings im gegebenen Zusammenhang - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde - keine Bedeutung zu.
    6. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bezüglich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneress) als unbegründet abzuweisen.
                  7.              Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.