(2)Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein FremderAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist;im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist;
§ 19 Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 19, Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 20 (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen.Paragraph 20, (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen.
die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
die Intesität der familiären oder sonstigen Bindungen."
Zutreffend hat die belangte Behörde das Lenken eines Kfz
in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs. 1 StVO) wie auch das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung jeweils als schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG qualifiziert (vgl. aus der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz, die auch für den vorgenannten Tatbestand des FrG zum Tragen kommt, etwa die Erkenntnisse vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0243, und vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0451). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde zu Recht auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen, handelt es sich doch bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großen Gewicht (vgl. dazu etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 92/18/0243 und das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/18/0450).in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Paragraph 5, Absatz eins, StVO) wie auch das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung jeweils als schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) FrG qualifiziert vergleiche aus der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, die auch für den vorgenannten Tatbestand des FrG zum Tragen kommt, etwa die Erkenntnisse vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0243, und vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0451). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde zu Recht auch die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen, handelt es sich doch bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großen Gewicht vergleiche dazu etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 92/18/0243 und das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/18/0450).
3. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei die Voraussetzung des § 19 FrG nicht erfüllt, nicht zu teilen. Vielmehr läßt die von den inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten erschienen. 3. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei die Voraussetzung des Paragraph 19, FrG nicht erfüllt, nicht zu teilen. Vielmehr läßt die von den inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten erschienen.
4. Ist damit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zulässig, so ist dies - anders als die Beschwerde meint - auch unter dem Blickwinkel des § 20 Abs. 1 leg. cit. zu bejahen. 4. Ist damit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig, so ist dies - anders als die Beschwerde meint - auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. zu bejahen.
Im angefochtenen Bescheid wurde der ca. dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie der Aufenthalt des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers in Österreich und seine Bindungen zu diesen Personen berücksichtigt. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner - nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid - von ihm getrennt lebenden Gattin, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Daß die belangte Behörde der Übernahme der Bürgschaft seitens des Bruders und der Schwägerin für einen vom Beschwerdeführer aufgenommenen Kredit im Rahmen der Abwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG keine Relevanz beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn das Aufenthaltsverbot eine Inanspruchnahme der genannten Personen aus dem Titel der von ihnen übernommenen Bürgschaft zur Folge hätte, wäre dies kein einem der in den Z. 1 und 2 des § 20 Abs. 1 FrG angeführten Tatbestandsmerkmale subsumierbarer Umstand. Denn er hätte weder Einfluß auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Bruders und der Schwägerin noch auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers - dies unbeschadet der Frage, ob die Genannten überhaupt zu "seinen Familienangehörigen" zu zählen sind.Im angefochtenen Bescheid wurde der ca. dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie der Aufenthalt des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers in Österreich und seine Bindungen zu diesen Personen berücksichtigt. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner - nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid - von ihm getrennt lebenden Gattin, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Daß die belangte Behörde der Übernahme der Bürgschaft seitens des Bruders und der Schwägerin für einen vom Beschwerdeführer aufgenommenen Kredit im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG keine Relevanz beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn das Aufenthaltsverbot eine Inanspruchnahme der genannten Personen aus dem Titel der von ihnen übernommenen Bürgschaft zur Folge hätte, wäre dies kein einem der in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 20, Absatz eins, FrG angeführten Tatbestandsmerkmale subsumierbarer Umstand. Denn er hätte weder Einfluß auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Bruders und der Schwägerin noch auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers - dies unbeschadet der Frage, ob die Genannten überhaupt zu "seinen Familienangehörigen" zu zählen sind.
5. Dem Beschwerdeeinwand, der Zeitraum des Aufenthaltsverbotes sei "weitaus überhöht", ist zu entgegnen, daß nach der hg. Rechtsprechung zum Fremdenpolizeigesetz ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 90/19/0320, und vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0248). Das Fremdengesetz bietet - unter Bedachtnahme auf dessen § 21 Abs. 1 - keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen; sie ist vielmehr durch § 21 Abs. 2 erster Satz leg. cit. gedeckt. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall in der Lage sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nach Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen, so erweckt dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage keine Bedenken. Der Tilgungsfrist des § 55 Abs. 1 VStG kommt allerdings im gegebenen Zusammenhang - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde - keine Bedeutung zu. 5. Dem Beschwerdeeinwand, der Zeitraum des Aufenthaltsverbotes sei "weitaus überhöht", ist zu entgegnen, daß nach der hg. Rechtsprechung zum Fremdenpolizeigesetz ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 90/19/0320, und vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0248). Das Fremdengesetz bietet - unter Bedachtnahme auf dessen Paragraph 21, Absatz eins, - keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen; sie ist vielmehr durch Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz leg. cit. gedeckt. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall in der Lage sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nach Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen, so erweckt dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage keine Bedenken. Der Tilgungsfrist des Paragraph 55, Absatz eins, VStG kommt allerdings im gegebenen Zusammenhang - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde - keine Bedeutung zu.
6. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bezüglich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneress) als unbegründet abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bezüglich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneress) als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.