Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/17/0332
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. August 1993, Zl. 13/71-3/1993, betreffend Übertretung nach dem Preisauszeichnungsgesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom 19. Februar 1993 wurde ausgesprochen, durch die "W-GmbH" sei es am 19. Oktober 1992 unterlassen worden, die in einem bestimmten Betrieb in Innsbruck im Schaufenster links neben der Eingangstür sichtbar ausgestellten, im einzelnen genannten Sachgüter erkennbar mit Preisen auszuzeichnen. Der Beschwerdeführer habe dadurch als gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 15, Absatz 2, 2, Absatz eins und 4 Absatz eins, des Preisauszeichnungsgesetzes - PrAG, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (zwei Tage Ersatzarrest) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Danach sei in gewissen Fällen unbestritten die Preisauszeichnung von Waren im Schaufenster des in Rede stehenden Geschäftes unterblieben. Die Verantwortung treffe aber nicht den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer, sondern den Angestellten der GesmbH, J. Der Beschwerdeführer habe diese Funktionen und Agenden an J delegiert, der auch bereit sei, dafür die Verantwortung zu übernehmen. Auch dessen Vorgesetzter, Herr T, sei mit der Wahrnehmung aller preisrechtlichen Vorschriften und der entsprechenden Weisung an seine Untergebenen betraut. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner vielfältigen Aufgaben in seinem Konzern nicht die Möglichkeit, die Schaufenster auf die Richtigkeit der Preisauszeichnung zu überprüfen. Dafür habe er entsprechende Aufträge an seine Angestellten erteilt. Die Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Herrn J und T sei durch interne Weisung der GmbH belegbar.
Mit weiterem Schreiben vom 26. März 1993 teilte der Beschwerdeführer mit, die GmbH als Gewerbeinhaberin habe für die in Rede stehende Betriebsstätte in Innsbruck intern einen Filialgeschäftsführer bestellt, diesen allerdings nicht der Gewerbebehörde gegenüber namhaft gemacht, weil dies im Unternehmenskonzept nicht vorgesehen sei. Jedenfalls gelte aber der namhaft gemachte J als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG. Gleichzeitig wurde der mit J abgeschlossene Dienstvertrag ("Vertrag für Filialleiter") vorgelegt. Danach solle der Dienstnehmer unter anderem für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Preisauszeichnung verantwortlich sein.
1.2. Mit Bescheid vom 3. August 1993 wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Berufung als unbegründet ab. Der Spruch des Straferkenntnisses habe jedoch wie folgt zu lauten:
Der Beschwerdeführer habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma "W-GmbH" in der Betriebsstätte "Feinkost W", X-Straße, in Innsbruck, zu verantworten, daß am 19. Oktober 1992 um ca. 15.45 Uhr im Schaufenster links neben der Eingangstür sichtbar ausgestellte (im einzelnen genannte) Sachgüter mit keinen aus der Sicht eines durchschnittlich aufmerksamen Betrachters dieses Schaufensters erkennbaren, leicht lesbaren und zuordenbaren Preisen ausgezeichnet gewesen seien. Die Strafbestimmung habe zu lauten: Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, PrAG.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG von einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden können.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. März 1993 auf die interne Bestellung eines Filialgeschäftsführers (allerdings ohne Namhaftmachung gegenüber der Gewerbebehörde) durch die Gewerbeinhaberin hingewiesen und die Auffassung vertreten habe, jedenfalls gelte der mit der genannten Funktion betraute J als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG, so könne dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Nach dem Preisauszeichnungsgesetz habe der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung einzustehen, da ein Filialgeschäftsführer nur intern bestellt, nicht aber der Gewerbebehörde gegenüber namhaft gemacht worden sei. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG sei im Hinblick auf die lex specialis im Preisauszeichnungsgesetz (in diesem Sinne sei auch Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 zu vergleichen) nicht zulässig. Abgesehen davon bestünden auch erhebliche Zweifel daran, daß die vorgelegte "Bestellungsurkunde" im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG ausreichend konkretisiert wäre.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:
2.1. Paragraph 15, PrAG enthält Strafbestimmungen unter anderem betreffend die Nichterfüllung der Pflicht zur Preisauszeichnung. Dieser Paragraph lautet auszugsweise:
2.2. In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die belangte Behörde habe erst nach Verstreichen der Verjährungsfrist im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides auf die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer abgestellt.
Aus dem Spruch des erstinstanzlichen, an den Beschwerdeführer adressierten Straferkenntnisses ist wie bereits aus der verjährungsunterbrechenden Strafverfügung vom 4. Jänner 1993 - entgegen dieser Auffassung des Beschwerdeführers - klar erkennbar, daß der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer verwaltungstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Zwar heißt es in der Tatumschreibung (Paragraph 44 a, Litera a, VStG) zunächst, die
Preisersichtlichmachung sei "durch die ... GmbH" unterlassen
worden. Sodann heißt es jedoch - diesen Tatvorwurf zur Gänze erfassend -, der Beschwerdeführer habe ("Sie haben") "dadurch als gewerberechtlicher Geschäftsführer" eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15
Absatz 2, ... PrAG begangen.
Der erhobene Beschwerdevorwurf ist daher aktenwidrig und unzutreffend.
2.3. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, die belangte Behörde habe J zu Unrecht nicht als den gemäß Paragraph 9, VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten der Gesellschaft mbH für das in Rede stehende Geschäft in Innsbruck anerkannt. Zu Unrecht würden die Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes als lex specialis gegenüber dem Paragraph 9, VStG angesehen. Paragraph 15, Absatz 2, PrAG erweitere (lediglich) die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch auf den Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, GewO 1973. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1988, Zl. 88/18/0316, sei aus der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer noch nicht zu schließen, daß dieser damit gleichzeitig zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden sei. Daraus ergebe sich, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer ohne die gesetzliche Regelung des PrAG niemals Adressat der Verwaltungsstrafnorm wäre.
Diese Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend.
Paragraph 9, VStG trägt die Überschrift "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit" und lautet auszugsweise:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der früheren, gleichfalls unter anderem Übertretungen der Preisauszeichnungspflicht erfassenden Bestimmung des Paragraph 16 a, des Preisgesetzes 1976, BGBl. Nr. 260 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1982,, ausgeführt, aus Paragraph 16 a, PreisG folge, daß für die dort aufgezählten Straftatbestände nach dem Preisgesetz nicht, wie es ohne die genannte Norm der Fall wäre, der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich sei, sondern der - allenfalls bestellte - gewerberechtliche Geschäftsführer. Es liege somit eine andere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift vor, worauf im Paragraph 9, Absatz eins, VStG Bedacht genommen werde vergleiche die hg. Erkenntnisse jeweils vom 29. März 1990, Zl. 86/17/0056 und Zl. 89/17/0139 = beide ZfVB 1991/2/737). Nichts anderes gilt für den hier anzuwendenden Paragraph 15, PrAG.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Gewerbeordnung ausgesprochen, da die Gewerbeordnung in Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen treffe, sei für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsvorschriften normiere, Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar vergleiche die hg. Erkenntisse vom 15. Dezember 1987, Zlen. 87/04/0087, 0090, Slg. NF
Nr. 12.590/A = ZfVB 1988/4/1427, vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0068 = ZfVB 1991/6/2084, und vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0152). Auch diese Rechtsprechung ist wegen der Gleichartigkeit der Regelung auf Paragraph 15, PrAG zu übertragen.
Aus der Subsidiaritätsanordnung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt sich daher zum einen, daß Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften den Regeln des Paragraph 9, VStG vorgehen. Zum anderen ist - innerhalb des Paragraph 9, VStG - die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Paragraph 9, Absatz eins, VStG genannten Personen und Personengemeinschaften sowie auch jene einer physischen Person als Inhaberin eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. darüber hinaus gegenüber der Verantwortlichkeit bestellter verantwortlicher Beauftragter subsidiär.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus dem in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 25. November 1988, Zl. 88/18/0316, für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um einen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht erfaßten sachlichen Bereich handelte (Übertretungen des Arzneimittelgesetzes) und daher die Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers gegeben war. Der Verwaltungsgerichtshof hielt nun dessen Entlastungsargumentation entgegen, aus der Bestellung einer Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (dessen Verantwortlichkeit sich also nicht auf den Straffall erstreckte) sei nicht zu schließen, daß dieser damit gleichzeitig zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden sei. Eine solche Konstellation liegt im Beschwerdefall unzweifelhaft nicht vor. Vielmehr geht es darum, ob neben dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichem Geschäftsführer ein ihn von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem PrAG entlastender verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt werden könnte. Dies ist aber, wie dargetan, nicht der Fall.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Rechtsauffassung der belangten Behörde, im Falle der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, GewO 1973 - hier des Beschwerdeführers - komme im Umfange des damit umschriebenen sachlichen Bereiches die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht in Betracht, erweist sich somit nicht als rechtswidrig.
2.4. In der Beschwerde wird schließlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Berufung die Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Herren J und T durch interne Weisung der Gesellschaft mbH behauptet und hierüber auch eine Urkunde vorgelegt. Er habe damit ein zu seiner Entlastung geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet und dargetan, daß er die Pflichterfüllung auf taugliche Personen übertragen und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift wirksam Vorsorge getroffen habe.
Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Die Argumentation in der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt erkennen, daß die belangte Behörde nicht nur die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers auf einen verantwortlichen Beauftragten ausgeschlossen, sondern auch die Möglichkeit einer Delegierung der Pflichterfüllung durch den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer verneint hat. Vielmehr habe der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einzustehen, da ein gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer nur intern bestellt, nicht jedoch der Gewerbebehörde gegenüber namhaft gemacht worden sei. Die belangte Behörde verkennt dabei, daß die Möglichkeit der Bestellung von Filialgeschäftsführern durch den Gewerbeinhaber nicht ausschließt, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer im Falle der Nichtbestellung von Filialgeschäftsführern im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG glaubhaft machen kann, ihn treffe an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Zu dem nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von einem Unternehmer, einem Arbeitgeber oder ebenso von einem nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlichen anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab - nichts anderes gilt im Beschwerdefall für den gewerberechtlichen Geschäftsführer - hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es zwar nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bzw. strafrechtlich Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es ihm vielmehr zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0087, teilweise in Slg. 10692/A = ZfVB 1983/3/1409; vom 12. Dezember 1984, Zl. 82/11/0380 = ZfVB 1985/4/1310; und vom 26. Mai 1986, Zl. 86/08/0024, 0025 = ZfVB 1987/2/431, wonach diese Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn in einer Strafsache nach dem Arbeitszeitgesetz der Arbeitgeber einen Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 28 a, AZG bestellt hat und dieser wegen des Umfanges der ihm übertragenen Agenden nicht in der Lage ist, diese Belange ohne Mithilfe ihm untergebener Beschäftigter wahrzunehmen; in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 86/17/0020 = ZfVB 1988/4/1658, zum Preisgesetz). Nach der zitierten Rechtsprechung reicht allerdings die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus, vielmehr ist entscheidend, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte.
Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber in der Berufung (unter gleichzeitiger Vorlage der Dienstverträge) erstattet, wenn er auf entsprechende Auftragszuweisungen, Aufträge und Kontrollmechanismen, was die Tätigkeit des J als Leiter der Filiale anlangt, hingewiesen hat.
Wegen ihrer unrichtigen Rechtsauffassung hat die belangte Behörde jedoch die Effizienz dieser Weisungen und ihrer Kontrollen nicht weiter geprüft.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend Mängel des Berufungsverfahrens (Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung) einzugehen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Ersatz des Schriftsatzaufwandes konnte nur im begehrten Ausmaß zugesprochen werden.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.