Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
93/15/0102
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des W in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 4. Februar 1993, Zl. B 230-3/90, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis 1987, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Taxiunternehmen in Leoben.
Anläßlich einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß der Beschwerdeführer einerseits die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 132, BAO - die täglichen Losungsaufzeichnungen (Schmierzettel - Urbelege) seien nicht aufbewahrt worden - und andererseits die Belegerteilungspflicht gemäß Paragraph 132 a, leg. cit.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ in den von Amts wegen wiederaufgenommenen Abgabenverfahren neue, der Schätzung des Prüfers entsprechende Abgabenbescheide.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde zunächst mittels Berufungsvorentscheidung unter Abänderung der bekämpften Sachbescheide zum Nachteil des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Nach weiteren Sachverhaltsermittlungen und Durchführung einer Verhandlung wies die belangte Behörde die Berufung unter Abänderung der erstinstanzlichen Sachbescheide (im Verhältnis zu den bekämpften Bescheiden zum Nachteil, im Verhältnis zur Berufungsvorentscheidung zum Vorteil des Beschwerdeführers) ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die Replik des Beschwerdeführers zur Gegenschrift der belangten Behörde und auf seine weiteren Äußerungen erwogen:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer die "Schmierzettel", auf denen die von ihm beschäftigten Taxifahrer die pro Schicht erzielten Einnahmen festhielten, und die als Grundlage für die Aufzeichnung der Erlöse in Abrechnungsbögen dienten, nicht aufbewahrt hat. Damit kommt aber den "Schmierzetteln" nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Charakter von gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 132, Absatz eins, BAO aufbewahrungspflichtigen Belegen zu, welche im Sinne dieser Gesetzesstelle die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen ermöglichten und für die Abgabenerhebung von Bedeutung waren. Allein der Umstand, daß die Schmierzettel nicht aufbewahrt wurden, begründete die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/13/0214, und die dort zitierten Vorentscheidungen).
Darüber hinaus stellte auch die Verletzung der Belegerteilungspflicht nach den in den Streitjahren in Geltung gestandenen Bestimmungen des Paragraph 132 a, BAO einen Schätzungsgrund dar, bestimmte doch Absatz 11, dieser Gesetzesstelle, daß bei Verletzung der in den vorstehenden Absätzen auferlegten Verpflichtungen ein begründeter Anlaß gegeben ist, die sachliche Richtigkeit jener Bücher und Aufzeichnungen des zur Belegerteilung Verpflichteten in Zweifel zu ziehen, in denen die betreffenden Geschäftsfälle festzuhalten sind, und ordnet Paragraph 184, Absatz 3, leg. cit. an, daß die Grundlagen für die Abgabenerhebung u.a. dann zu schätzen sind, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige zu führen hat, formelle Mängel aufweisen, die die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen geeignet sind.
Der angefochtene Bescheid enthält auf der Sachverhaltsebene die folgenden Ausführungen:
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu dem in Rede stehenden Punkt im wesentlichen folgendes aus:
Dem Berufungssenat sei klar, daß die Schätzungsmethode des Prüfers, der auch der Beschwerdeführer folge, mit der Unsicherheit behaftet sei, daß für den Stadt-, Nah- und Fernverkehr durchschnittliche Km-Tarife ermittelt wurden, obwohl der Km-Tarif nicht für jeden Verkehrszielpunkt gleich hoch und die verschieden hohe Anzahl der tatsächlich zu den einzelnen Zielpunkten durchgeführten Fahrten unbekannt geblieben sei und daher in die Schätzung nicht habe einbezogen werden können. Mit weiteren Unsicherheiten sei die Schätzung dadurch behaftet, daß die Anzahl der Stadt-, Nah- und Fernverkehrs-Km einvernehmlich (durch Anwendung des Schlüssels 30:60:10 auf die für die Kalkulation heranzuziehenden Gesamt-Km) geschätzt worden sei. Diese Schätzungsmethode sei jedoch gegenüber einer griffweisen Zuschätzung mit weniger Unsicherheiten verbunden, weshalb die belangte Behörde bei dieser Schätzungsmethode verblieben sei.
Was die ERMITTLUNG DES DURCHSCHNITTLICHEN KM-TARIFS anlange, so folge die belangte Behörde den von den Ziffern des Prüfers ohnehin nur geringfügig abweichenden Ziffern des Beschwerdeführers in seiner Berufung. Hinsichtlich der Aufteilung der Fahrten auf die beiden Standplätze (Hauptplatz und Bahnhof) folge die belangte Behörde den Angaben zweier namentlich genannter Fahrer in den Niederschriften vom 13. bzw. 12. August 1991, aus denen sich ergebe, daß eine zeitliche Zuordnung nicht möglich sei. Dagegen habe auch der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 13. August 1991 nichts vorgebracht. Insbesondere die Angaben eines der beiden Zeugen seien realistisch und glaubwürdig. Auch sei nicht einzusehen, daß 80 bzw 90 % der Fahrten vom Bahnhof aus erfolgt sein sollten, obwohl dieser Standplatz unbestritten zu nicht verrechenbaren Mehr-Km führe. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, daß die Aufteilung der Fahrten auf die beiden Standplätze im Verhältnis 50:50 richtig sei.
Hinsichtlich der NICHT VERRECHENBAREN KM FÜR SUCHFAHRTEN führte die belangte Behörde aus, die Vermerke bei den Leer-Km wiesen darauf hin, daß darin Such-Km noch nicht enthalten seien. Bei entsprechender Ortskenntnis seien auch wesentliche Suchfahrten vermeidbar gewesen. Darum könne auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Aushilfsfahrer den Beruf nicht selbständig ausübten, nichts ändern, da Leoben keine Großstadt sei, es auch Stadtpläne gäbe und in der dem Beschwerdeführer mit Niederschrift vom 9. August 1991 vorgehaltenen Fahrerliste häufig auch die gleichen Namen auftauchten. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, die von ihm für die Streitjahre beantragten Such-Km mit substantiierten Angaben über einzelne seit Aufzeichnung der Suchfahrten angefallene Suchfahrten glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, daß die bereits vom Prüfer berücksichtigten
7.200 Km pro Jahr nicht zu gering angesetzt seien. Eine Anpassung dieser Kilometerzahl im ersten Streitjahr an die Km-Leistung in den nachfolgenden Streitjahren erscheine nicht erforderlich, weil es sich bei den Such-Km ohnehin um eine griffweise Schätzung mit allen ihren Unsicherheiten handle, diese Anpassung nur zu minimalen Abweichungen führen würde und im übrigen mit dem Argument einer höheren Km-Leistung nicht zwingend begründet worden sei. Dagegen seien die Leerkilometer im Jahr 1985 antragsgemäß auf 9.354 berichtigt worden.
Zu den PREISNACHLÄSSEN führte die belangte Behörde aus, allein schon die Tatsache, daß die in Form von Unterschriftenlisten vorgelegten Bestätigungen der Fahrgäste keine Angabe über die Anzahl der in den einzelnen Streitjahren durchgeführten Fahrten enthielten, mache deutlich, daß sie über die Höhe der in den einzelnen Streitjahren zu berücksichtigenden Nachlässe nichts aussagten. Hinzu komme, wie stichprobenmäßige Befragungen ergeben hätten, daß die vom Beschwerdeführer bei der Ermittlung der Nachlässe unterstellte Anzahl der Fahrten bedenklich sei. Die belangte Behörde schätze daher griffweise die Nachlässe mit 10 % der kalkulierten Erlöse.
Die BESCHWERDE bringt hiezu sinngemäß folgendes vor:
Es treffe zu, daß der Beschwerdeführer den Zeugenaussagen nicht ausdrücklich widersprochen habe. Dies sei jedoch aus der Erwägung unterblieben, daß der Hauptplatz nur einen Standplatz für höchstens sechs Taxis biete und bereits durch die schon seit weitaus längerer Zeit bestehenden Taxiunternehmer beansprucht worden sei. Dem Finanzamt gegenüber sei mehrmals betont worden, daß der Beschwerdeführer "als zuletzt hinzugekommenes Taxiunternehmen" am Hauptplatz nicht mehr Platz gefunden habe und deshalb den Nachteil des Standplatzes am Bahnhof habe in Kauf nehmen müssen. Aus den Zeugenaussagen könne daher nicht auf eine Aufteilung im Verhältnis 50:50 % geschlossen werden, zumal dem "wesentliche vom Beschwerdeführer dargelegten Beweisergebnisse" entgegenstünden, die richtigerweise eine Standplatzverteilung "80 % Bahnhof und nur 20 % Hauptplatz" rechtfertigten.
Die belangte Behörde habe weiters zu Unrecht angenommen, daß für alle Streitjahre lediglich fünf Km pro Schicht angefallen seien. Aus der ständig beträchtlich steigenden Anzahl der jährlich gefahrenen und außer Streit stehenden Km müsse geschlossen werden, daß bei gleichbleibender Anzahl der Taxis und somit unveränderter Höhe der vier Schichten auch die Suchfahrten im Verhältnis zu den gestiegenen Km bzw. dem gestiegenem Umsatz im vermehrten Maße angefallen seien. Die Suchfahrten seien nicht allein durch mangelhafte Ortskenntnisse der Fahrer, sondern auch durch ungenaue Angaben des Auftraggebers über seinen Standplatz verursacht worden. Der steigende prozentuelle Anteil der Leer- und Suchkilometer sei im Abgabenverfahren aufgeschlüsselt worden. Außerdem bestätigten die ab dem Jahr 1989 zusätzlich aufgeschriebenen Suchkilometer den beantragten erhöhten Prozentsatz. Die Abrechnungsbögen mit den eingetragenen erhöhten Suchkilometern seien vom Finanzamt nicht beanstandet worden.
Hinsichtlich der Preisnachlässe sei anzuführen, daß der Prüfer 14 % Nachlässe anerkannt habe, während die belangte Behörde "ohne nähere stichhaltige Begründung" nur einen Prozentsatz von 10 % anerkenne.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken gegen den Vorgang der Schätzung und deren Ergebnis teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr muß nach der ständigen hg. Rechtssprechung derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlaß gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen vergleiche hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 94/17/0140, und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. November 1989, Zl. 88/13/0177).
Der Beschwerde ist im einzelnen noch folgendes zu entgegnen:
Insoweit sich die schätzungsweise Aufteilung von Fahrten bzw. Erlösen auf zwei Taxistandorte als Akt der Würdigung von Zeugenbeweisen darstellt, unterliegt dieser Akt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Dieser Prüfung hält aber die im angefochtenen Bescheid begründete Beweiswürdigung der belangten Behörde stand.
Hinsichtlich der Suchfahrten führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, daß die Beschwerde auf die insoweit im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung nicht eingeht.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde war die belangte Behörde bei der Schätzung des prozentuellen Ausmaßes der Preisnachlässe von den Gesamterlösen nicht an den vom Prüfer zugestandenen Prozentsatz gebunden. Der von der belangten Behörde anerkannte Prozentsatz bewegt sich auch innerhalb der jeder Schätzung innewohnenden Unsicherheit.
Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf beide Tatbestände des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in der Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.