Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Geschäftszahl

93/14/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde der M GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat römisch eins, vom 26. April 1993, 30.202-3/93, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 11.900 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin exportierte im Juli 1990 zwei Kücheneinrichtungen im Gesamtwert von 301.168 S (inklusive 20 % Umsatzsteuer) nach Italien.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (Berufungssenat) Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 mit der Begründung fest, es lägen keine Ausfuhrlieferungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UStG 1972 vor, weil die den Lieferungen zugrundeliegenden Umsatzgeschäfte nicht mit ausländischen Abnehmern abgeschlossen worden seien. Die Lieferung der Kücheneinrichtungen in Einzelteilen mit anschließender Montage stelle auch keine in Italien bewirkte und somit nicht steuerbare Werklieferung dar, weil durch die Verbindung der Einzelteile mit dem Mauerwerk keine so feste Verbindung mit dem Gebäude entstehe, daß die Küchen zu Gebäudebestandteilen würden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 verletzt.

Im Zug der Einleitung des Vorverfahrens ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde darzustellen, weswegen sie die Ansicht vertreten habe, daß die Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 dem Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz oblegen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung die Ansicht vertritt, sie sei zur Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 zuständig gewesen. Der angefochtene Bescheid entspreche der Rechtslage, weswegen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 260, Absatz eins, BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gemäß Absatz 2, Litera d, dieser Bestimmung obliegt dem Berufungssenat (Paragraph 270,) als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen unter anderem gegen Abgabenbescheide über die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer). Gemäß Paragraph 261, BAO entscheidet der Berufungssenat auch über ein Rechtsmittel, wenn im Zusammenhang mit einer Berufung, über die gemäß Paragraph 260, Absatz 2, die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge angefochten werden, die in Verbindung mit einem im Paragraph 260, Absatz 2, genannten Bescheid festgesetzt wurden.

Auch wenn unbestritten ist, daß der Bescheid, mit dem das Finanzamt Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 festgesetzt hat, ein Abgabenbescheid ist, bedeutet das noch nicht, daß dieser Bescheid von der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 2, Litera d, BAO umfaßt wird. Geht doch aus Paragraph 261, BAO hervor, daß der Berufungssenat über Vorauszahlungen nur dann zu entscheiden hat, wenn diese in Verbindung mit einem im Paragraph 260, Absatz 2, BAO genannten Bescheid festgesetzt und im Zusammenhang mit einer Berufung, über die nach dieser Gesetzesstelle die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, angefochten werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 3. März 1976, 655/74). Da der Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 nicht im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen im Paragraph 260, Absatz 2, BAO genannten Bescheid angefochten worden ist, ist zur Entscheidung über die Berufung nicht der Berufungssenat zuständig gewesen, sondern hätte die Finanzlandesdirektion monokratisch entscheiden müssen.

Mit der von der belangten Behörde in der Gegenschrift aufgeworfenen Frage der Gleichstellung der (Jahres-)Umsatzsteuer mit Umsatzsteuervorauszahlungen durch das UStG 1972 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im genannten Erkenntnis vom 3. März 1976 befaßt und diese Frage damals verneint. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Gegenschrift wird darauf hingewiesen, daß im Beschwerdefall jedenfalls ein Bescheid gemäß Paragraph 260, Absatz 2, BAO, mit dem eine Verbindung bestehen könnte, überhaupt fehlt. Es erübrigten sich daher Auseinandersetzungen mit der von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten hg Rechtsprechung, weil in diesen Fällen stets auch über einen Bescheid nach Paragraph 260, Absatz 2, Litera d, BAO und nicht nur über einen nach Paragraph 260, Absatz eins, leg cit zu entscheiden gewesen war.

Da die Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof (im Rahmen des Beschwerdepunktes) gemäß Paragraph 41, VwGG auch dann aufzugreifen ist, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 581), war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG infolge Unzuständigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1991,. Der Ersatz von Stempelgebühren war in jener Höhe zuzusprechen, in der solche für Schriftsätze und Beilagen, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dienten, zu entrichten waren.