Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 25. August 1993, Zl. IIc 6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 25. August 1993, Zl. römisch zwei c 6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe hat mit Bescheid vom 31. März 1993 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die kroatische Staatsbürgerin M.P. als Raumpflegerin gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt. Das Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe hat mit Bescheid vom 31. März 1993 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die kroatische Staatsbürgerin M.P. als Raumpflegerin gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG abgelehnt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. August 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und 6 sowie § 13a AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß die mit Verordnung für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl (§ 13a AuslBG) seit Beginn dieses Kalenderjahres weit überschritten sei. Somit seien bei Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Falle sowohl die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 als auch des Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Eine Überprüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die für M.P. konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzkräfte, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und gleichzeitig dem gemäß § 4b AuslBG begünstigten Personenkreis angehörten, zur Deckung des Arbeitskräftebedarfes des Beschwerdeführers zur Verfügung stünden. Hingegen erfülle M.P. diese Voraussetzungen nicht. Der im Berufungsverfahren anzuhörende Verwaltungsausschuß habe dazu überdies einhellig die Auffassung vertreten, daß durch das vorgesehene Stundenausmaß und die gebotene Entlohnung die Existenz der beantragten Ausländerin nicht ausreichend gesichert erscheine. Die Berufungsausführungen seien daher gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu begründen. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 und 3 AuslBG erfüllt werde. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. August 1993 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 13 a, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1992, keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß die mit Verordnung für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl (Paragraph 13 a, AuslBG) seit Beginn dieses Kalenderjahres weit überschritten sei. Somit seien bei Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Falle sowohl die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, als auch des Absatz 6, AuslBG zu prüfen. Eine Überprüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die für M.P. konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzkräfte, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und gleichzeitig dem gemäß Paragraph 4 b, AuslBG begünstigten Personenkreis angehörten, zur Deckung des Arbeitskräftebedarfes des Beschwerdeführers zur Verfügung stünden. Hingegen erfülle M.P. diese Voraussetzungen nicht. Der im Berufungsverfahren anzuhörende Verwaltungsausschuß habe dazu überdies einhellig die Auffassung vertreten, daß durch das vorgesehene Stundenausmaß und die gebotene Entlohnung die Existenz der beantragten Ausländerin nicht ausreichend gesichert erscheine. Die Berufungsausführungen seien daher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht geeignet, die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu begründen. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 AuslBG erfüllt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtsverletzung infolge Nichtstattgebung des Ansuchens um Beschäftigungsbewilligung" erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet: Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und "Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und
bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oderbei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Die belangte Behörde ist zu Recht vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das nach § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat weder das Vorliegen einer einhelligen Befürwortung seines Antrags auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß behauptet noch hat er die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende tatsächliche Annahme der Überschreitung der für 1993 festgesetzten Landeshöchstzahl bestritten. Er bekämpft in seiner Beschwerde auch nicht, daß das Vorliegen eines der Tatbestände des § 4 Abs. 6 Z. 2 und 3 AuslBG weder festgestellt noch von ihm behauptet worden wäre. In seinem Beschwerdevorbringen setzt sich der Beschwerdeführer ausschließlich mit Fragen auseinander, die für die Beurteilung des Beschwerdefalles unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG von Bedeutung sein könnten.Die belangte Behörde ist zu Recht vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat weder das Vorliegen einer einhelligen Befürwortung seines Antrags auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß behauptet noch hat er die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende tatsächliche Annahme der Überschreitung der für 1993 festgesetzten Landeshöchstzahl bestritten. Er bekämpft in seiner Beschwerde auch nicht, daß das Vorliegen eines der Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 AuslBG weder festgestellt noch von ihm behauptet worden wäre. In seinem Beschwerdevorbringen setzt sich der Beschwerdeführer ausschließlich mit Fragen auseinander, die für die Beurteilung des Beschwerdefalles unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG von Bedeutung sein könnten.
Hat aber der Beschwerdeführer die - bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegene - Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen, dann wäre es für den Erfolg der Beschwerde notwendig gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren iS dieser Gesetzesstelle maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284, und vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0125, und die dort angeführte Vorjudikatur).Hat aber der Beschwerdeführer die - bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegene - Anwendung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen, dann wäre es für den Erfolg der Beschwerde notwendig gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren iS dieser Gesetzesstelle maßgebend hätten sein können vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284, und vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0125, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützte Bestätigung der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags als rechtswidrig erkennen zu lassen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gestützte Bestätigung der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags als rechtswidrig erkennen zu lassen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.