Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
93/07/0014
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache des F in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen die Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. September 1992, Zl. 510.456/11-I5/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Reinhaltungsverband Großraum L in L), den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit der in Beschwerde gezogenen Erledigung sprach die belangte Behörde unter Anführung von Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Zurückweisung einer Berufung des Beschwerdeführers aus, mit welcher dieser einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich bekämpft, mit welchem die geänderte Ausführung einer Deponie durch die mitbeteiligte Partei unter mehreren Auflagen gemäß Paragraph 31 b, Absatz 5, WRG 1959 zur Kenntnis genommen wurde.
Die Behandlung der gegen die Erledigung der belangten Behörde erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluß vom 16. Dezember 1992, B 1849/92-5, ab und trat sie mit Beschluß vom 28. Jänner 1993, B 1849/92-8, dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ergänzungsschrift darauf, daß der von ihm angefochtene "Bescheid" keine Unterschrift trage, weshalb seine Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsobjekts als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Dem ist beizupflichten. Wie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde zu entnehmen ist, erging diese an die mitbeteiligte Partei und an ihn; die Erledigung enthält den maschinschriftlich beigesetzten Namen des Genehmigenden und einen Beglaubigungsvermerk, unter welchem eine Unterschrift fehlt. Zutreffend erkennt der Beschwerdeführer, daß dem von ihm in Beschwerde gezogenen Schriftstück aus diesem Grunde die Bescheidqualität mangelt. Es liegt auch keiner der Sonderfälle des Paragraph 18, Absatz 2, oder Absatz 4, Satz 4 und 5 AVG vor. Demnach fehlt es an einem die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdeentscheidung begründenden Bescheid.
Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.