Verwaltungsgerichtshof
25.11.1994
93/02/0201
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 1993, Zl. 8-22 Gi 3/6-93, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung (mitbeteiligte Partei F in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und Frau M als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend den der Verkäuferin gehörenden Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 56 in Abänderung der dieses Rechtsgeschäft genehmigenden erstinstanzlichen Entscheidung aufgrund der Berufung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr. 72 (im folgenden: StGVG), die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGVG sind alle Miteigentümer von Grundstücken, die Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, Parteien gemäß Paragraph 8, AVG. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StGVG ist die Zustimmung nur zu erteilen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gegeben ist und wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleineren land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.
Die belangte Behörde begründete die Annahme, die Zustimmung sei nach der zuletzt zitierten Bestimmung zu versagen, im wesentlichen damit, daß ein Interesse des (Hälfte-)Miteigentümers (der mitbeteiligten Partei) F vorliege, der mit einem konkreten verbindlichen Kaufanbot aufgetreten sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Miteigentümer im grundverkehrsbehördlichen Zustimmungsverfahren jedoch ein uneingeschränktes Mitspracherecht nicht zu. Sein Mitspracherecht reicht vielmehr nur soweit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das Gesetz subjektive Rechte einräumt. Die Kriterien für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung liegen nach dem StGVG und insbesondere nach dessen Paragraph 4, Absatz eins, in der Wahrung bestimmter näher genannter öffentlicher Interessen. Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, wie dies der VwGH für den hier nicht in Betracht kommenden Fall des Paragraph 7, Absatz 7, StGVG ausgesprochen hat. Vielmehr ist der Schutz der im StGVG verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/02/0199), die das Ziel des StGVG von Amts wegen zu verfolgen hat. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, aus Anlaß der Berufung des Miteigentümers den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in eine Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StGVG abzuändern vergleiche dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0115).
Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung führt, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,