Verwaltungsgerichtshof
21.07.1995
92/17/0268
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des P in römisch eins, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. Dezember 1991, Zl. MD/Präs.Abt.II-9067/1991, betreffend Erschließungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innbruck vom 19. Dezember 1991 wurden dem Beschwerdeführer und A "für die Errichtung einer Reihenhausanlage im Anwesen S-Straße 32 l-n" ein Erschließungsbeitrag gemäß Paragraph 19, Tiroler Bauordnung (TBO) in der Höhe von S 166.032,-- vorgeschrieben.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es (u.a.), daß die X-Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 13. April 1989 die Baubewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage im Anwesen S-Straße 32 l-n erhalten habe. Die erteilte Baubewilligung gestatte es dem Bauwerber, auf den Gpn. 1334/15, 16 und 17, KG H, eine Wohnanlage bestehend aus drei Reihenhäusern zu errichten. Dieser Baubescheid sei infolge Verzichtes eines Rechtsmittel am 31. Mai 1989 in Rechtskraft erwachsen. "Mit Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides am 31. 5. 1989 und nach erfolgtem Baubeginn am 12. 6. 1989" sei gegenüber A und dem Beschwerdeführer - als (damaligen) grundbücherlichen Eigentümern der Gpn. 1335/15, 16 und 17, alle KG H - die Abgabepflicht zur Entrichtung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abgabenanspruch entsprechend Paragraph 3, Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) insofern entstanden, als der Tatbestand, nämlich der Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, verwirklicht worden sei, an welchen die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpfe.
Nachdem die Tiroler Bauordnung den Begriff des Eigentümers bzw. Eigentums im Sinne des bürgerlichen Rechts (Sachenrechts) definiere, sei ungeachtet der in der TLAO grundsätzlich vorgesehenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jeweils der Eigentümer zur Abgabe verpflichtet, der tatsächlich im Grundbuch eingetragen sei.
Der auf Paragraph 55, TBO gestützten Argumentation der Berufungswerber sei entgegenzuhalten, daß in der vorliegenden Angelegenheit abgabenrechtliche Pflichten aus Bescheiden nach der Tiroler Bauordnung nicht bestünden, sodaß das ins Treffen geführte Vorbringen der dinglichen Wirkung solcher Rechte und Pflichten nicht zum Tragen kommen könne. Paragraph 55, TBO könne nur dort Platz greifen, wo einerseits abgabenrechtliche Rechte bzw. Pflichten aus Bescheiden nach der Tiroler Bauordnung bereits existent seien, und zwar nicht abstrakt, sondern einem bestimmten Steuerschuldner gegenüber, und andererseits ein Umstand vorliege, der im bereits bestehenden Steuerschuldverhältnis auf Steuerschuldnerseite eine Änderung (z.B. Konkurs oder Tod des Steuerschuldners) hervorgerufen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung (u.a.) dieser Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 1992, B 190/92-3 und Folgezahlen, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer - nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringes - in dem Recht verletzt, daß ihm gegenüber ein Erschließungsbeitrag nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraph 19, der Tiroler Bauordnung (TBO), Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,,
lautet auszugsweise:
"Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung
...
..."
Paragraph 55, TBO hat folgenden Wortlaut:
"Dingliche Wirkung von Bescheiden
Die aus Bescheiden nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Bescheiden nach Paragraph 53, sich ergebenden bau- und abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum bzw. im Baurecht über."
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis auf den Zurechnungstatbestand des "wirtschaftlichen Eigentums" (Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, TLAO) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Wenn sich der Gesetzgeber nämlich der gesetzestechnischen Methode der rechtlichen Anknüpfung bedient, die darin besteht, daß in anderen Rechtsbereichen vorgenommene Umschreibungen eines Zustandes, Verhältnisses oder sonst relevanter Tatsachen in die Steuernormen aufgenommen werden, und zwar mit der den Begriffen des anderen Rechtsgebietes zukommenden Bedeutung, dann muß das Ergebnis der Interpretation einer solchen steuerrechtlichen Vorschrift mit dem der Interpretation im Bereich des Rechtsgebietes, dem die Umschreibung entnommen wurde, übereinstimmen; bei einem tatbestandsmäßigen Anknüpfen an außersteuerrechtliche Regelungen und Begriffe geht der Grundsatz der rechtlichen Betrachtungsweise im Sinne des zweiten Absatzes des Paragraph 19, TLAO jener der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor, sodaß bei Anknüpfung des Abgabenrechts an Vorschriften anderer Regelungskreise für eine von dem Recht, an das angeknüpft wird, abweichende Begriffsinhaltsdeutung kein Raum ist vergleiche das zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 21, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, Zl. 93/13/0009, sowie Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 1, 228, mit Nachweisen aus der hg. Judikatur). Der in Paragraph 19, TBO gebrauchte Begriff "Eigentümer" bildet einen geradezu typischen Beispielsfall für eine solche gesetzestechnische Anknüpfung, und zwar an den Begriff des "Eigentümers" im Sinne des Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1986, Zl. 84/17/0164). Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" ist somit, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, kein Raum.
Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, unter "Eigentümer des Bauplatzes" könne nur der "Bauführer" verstanden werden, nicht durchzudringen: Wird doch nach dem klaren Wortlaut zweifelsfrei auf den "Eigentümer" - und zwar, wie oben dargelegt, im Sinne des bürgerlichen Rechts (Sachenrechts) - abgestellt.
Der Beschwerdeführer ist aber auch nicht im Recht, wenn er sich auf Paragraph 55, TBO beruft. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, behandelt Paragraph 55, TBO (lediglich) die dingliche Wirkung von BESCHEIDEN. Für das AbgabenSCHULDVERHÄLTNIS ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der TBO nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung - die im übrigen vom sonstigen System des Abgabenrechtes abweichen würde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, Zl. 84/17/0046, betreffend die Verneinung der in-rem-Wirkung der Abgabenschuld nach Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz) - hätte es allerdings bedurft, um in dem nach Paragraph 3, Absatz eins, TLAO vergleiche auch dessen Absatz 3,) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, TBO entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können.
Soweit der Beschwerdeführer - offenkundig unter dem Aspekt einer verfassungskonformen Interpretation - den diesbezüglich klaren Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, TBO (aber auch des Paragraph 55, TBO) umzudeuten sucht, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Denn bei einer nach dem klaren Wortlaut zweifelsfreien Regel ist für eine verfassungskonforme Auslegung kein Platz.
Davon abgesehen vermag der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, TBO nicht hervorzurufen, wenn er darauf hinweist, es könne nicht sein, daß jenem, dem die Investitionen zugute kämen, nur den Nutzen daraus ziehe, einem "Formalbeteiligten", der mit den Investitionen überhaupt nichts zu tun habe, jedoch die Lasten auferlegt würden; umgekehrt habe nur der "Formalgrundstückseigentümer" Anspruch auf Gehsteigerrichtung und Erschließung des Grundstückes, nicht jedoch der Nutzungsberechtigte. Bei dieser Argumentation wird nämlich schon vom Ansatz her verkannt, daß bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem einzelnen erwachsenen Vorteilen stehen muß; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1986, Slg. 10.947).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,