Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Geschäftszahl

92/17/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der XY-Holding in Luxembourg, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Erteilung einer Bankkonzession gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 1990 auf Erteilung einer Bankkonzession für die Z-AG wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1990 stellte der Beschwerdevertreter "namens und auftrags" seiner Klientin, der Beschwerdeführerin, an die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Bankkonzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Kreditwesengesetzes (KWG) "für die Z-AG (dzt. in Gründung)" zum Betrieb näher genannter Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KWG. In dem Schriftsatz wird unter anderem ausgeführt, die Rechtsform der Bank werde eine AG sein. Die "mehr als 2/3 Eigentümer der Gründungsgesellschaft" XY-Holding seien zwei namentlich genannte gebürtige Österreicher.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1991 legte der Beschwerdevertreter eine ihm von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht vor. Am 1. und 20. August 1991 richtete er (ebenso wie zuvor schon am 19. Juli 1990) weitere Eingaben "namens der Konzessionswerberin" an die belangte Behörde.

Da die belangte Behörde bis dahin über den gegenständlichen Antrag nicht entschieden hatte, erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 1992 vorliegende Säumnisbeschwerde mit dem Antrag, gemäß Paragraph 42, "Abs. 5" (richtig: Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,) VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bankkonzession vollinhaltlich stattzugeben.

In ihrer hiezu erstatteten Gegenschrift machte die belangte Behörde im wesentlichen geltend, sie sei erst am 16. April 1992 von Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden, die für den Ausgang des Konzessionsverfahrens von Bedeutung seien. Dabei handle es sich um die in Zeitschriftenartikeln gegen die Eigentümer der Konzessionswerberin erhobenen Anschuldigungen und den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen von Vorständen von Firmen, die sich auf Grund der Identität der handelnden Personen im Einflußbereich der Beschwerdeführerin befänden. Weiters heißt es dort wörtlich:

"Die Erteilung einer Bankkonzession an eine Gesellschaft, die Glied einer mehrere Holding-Konstruktionen umfassenden Firmenvernetzung ist, deren Mehrheitseigentümer in ein Privatanklageverfahren verwickelt sind, das sich auch mit dem Vorwurf der Schädigung von Anlegern befaßt, das auch zum Nachteil des Privatanklägers enden kann, kann der österreichischen Volkswirtschaft zum Nachteil gereichen, wenn die Konzession vor rechtskräftiger Beendigung und vor zweifelsfreier Rehabilitierung der Privatankläger erteilt wird."

Gleiches gelte für das anhängige Strafverfahren gegen den C-Vorstand J. Hier stehe der Verdacht im Raum, daß von der C-AG, einer Firma, die dem Einflußbereich der hinter der Beschwerdeführerin stehenden Personen zuzurechnen sei, gegen fundamentale Bestimmungen zum Schutz der Anleger verstoßen worden sei. Diese für das Konzessionsverfahren relevanten Vorfragen seien als Hauptfragen von den Gerichten zu klären. Eine schuldhafte Verzögerung durch die Behörde liege dann nicht vor, wenn sie berechtigt gewesen wäre, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechen. Es werde sohin beantragt, die Säumnisbeschwerde mangels schuldhafter Verzögerung durch die Behörde zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin replizierte; auch die belangte Behörde erstattete unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus den Bestimmungen des Artikel 132, B-VG und des Paragraph 27, VwGG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteienbegehrens innerhalb von sechs Monaten vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher der Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig. Auch wenn die Nichterledigung eines Antrages innerhalb der dort genannten Frist der Behörde nicht als Verschulden angerechnet werden kann, besteht beim Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung der Säumnisbeschwerde vergleiche hiezu die hg. Beschlüsse vom 30. Mai 1985, Zl. 85/16/0011, und vom 14. April 1989, Zl. 88/17/0240).

Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der belangten Behörde auf die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1969, Slg. Nr. 7632/A, und vom 20. September 1983, Zl. 83/11/0087, wonach eine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde dann nicht vorliegt, wenn die säumige Behörde berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen. Die belangte Behörde übersieht, daß sich diese Rechtsprechung lediglich auf die Vorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, AVG betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Devolution), nicht jedoch auch auf den Fall einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bezieht vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. Nr. 12.088/A).

Da die belangte Behörde über den vorliegenden Antrag nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Paragraph 27, VwGG entschied, ist die Säumnisbeschwerde daher zulässig. Die versäumte Entscheidung wurde von der belangten Behörde auch nach Einbringung der Beschwerde nicht fristgerecht nachgeholt. Dadurch ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Da auch in der Folge keine Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde erfolgte, hatte der Verwaltungsgerichtshof über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Bankkonzession zu entscheiden.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KWG bedarf der Betrieb von Bankgeschäften der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

Nach Absatz 2, erster Halbsatz dieser Gesetzesstelle hat der Antrag auf Erteilung einer Konzession alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten.

Gemäß Paragraph 9, erster Satz leg. cit. dürfen eine Bank und jede nach den Paragraphen 4 und 8 konzessions- oder bewilligungspflichtige Veränderung in das in Betracht kommende öffentliche Register nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.

Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Partei ist derjenige, der an die Behörde das Verlangen nach Durchführung eines Verfahrens IN SEINER EIGENEN SACHE zur Begründung oder Feststellung eines Rechtes stellt oder gegen den die Behörde ihrerseits ein Verfahren durchführt vergleiche Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 römisch eins, 109; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 276). Zwar begründet nicht erst der bereits festgestellte, sondern schon der behauptete Rechtsanspruch die Parteistellung, dies jedoch nur dann, wenn die Behauptung MÖGLICHERWEISE RICHTIG sein kann (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, 48, Rz 124 f; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 204).

Die Konzession nach Paragraph 4, KWG ist ein Bescheid im Sinne der Paragraphen 58, ff AVG und der Artikel 130, 144, B-VG. Das zur Konzessionserteilung führende Verfahren ist ein durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführendes Verwaltungsverfahren, für das das AVG gilt. Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist regelmäßig NUR der Konzessionswerber (Fremuth-Laurer-Pötzelberger-Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz2, S. 74). Zwar entstehen in der Regel juristische Personen erst mit der Eintragung in das Firmenbuch (Paragraph 34, Absatz eins, Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel römisch 22 , des Bundesgesetzes über das Firmenbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,), jedoch ergibt sich aus der oben wiedergegebenen Vorschrift des Paragraph 9, erster Satz KWG, daß der in Gründung befindlichen Bank auch schon vor dem in Paragraph 15, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, genannten Zeitpunkt Parteifähigkeit im Konzessionsverfahren zukommen muß vergleiche Fremuth-Laurer-Pötzelberger-Ruess, a.a.O., Seite 79 und FN 13a ebendort; Arnold, Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand und Gewerbeberechtigung, GesRZ 1991, 18, FN 13).

Daraus folgt, daß im Beschwerdefall NUR der Z-AG in Gründung Parteistellung im Verfahren um Erteilung einer Bankkonzession an sie zukommen kann, nicht jedoch auch der Beschwerdeführerin, die im Konzessionsantrag ohne nähere tatsächliche oder rechtliche Darlegungen als "Gründungsgesellschaft" bezeichnet wird. Zwar ist in den Akten des Verwaltungsverfahrens (9. Einlageblatt zu Zl. 23 5000/42-V/13/90) davon die Rede, "direkter Eigentümer" des Z-AG sei die Beschwerdeführerin. Aber selbst wenn damit gemeint sein sollte, daß die Beschwerdeführerin sämtliche Aktien der zu gründenden Z-AG zu übernehmen beabsichtige, so würde dies doch nur ein wirtschaftliches und kein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Erteilung einer Bankkonzession an die Z-AG begründen. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche Walter-Mayer aaO. 46, Rz 120). Angesichts der klaren und unmißverständlichen Formulierung im Antrag vom 29. Mai 1990 ("Namens und

auftrags ... der XY-HOLDING") sowie der Vorlage IHRER Vollmacht

kann auch trotz der später wiederholt verwendeten Formulierung "namens der Konzessionswerberin" nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdevertreter den gegenständlichen Antrag in Wahrheit etwa namens der Z-AG in Gründung einbringen wollte.

Der namens der Beschwerdeführerin für eine dritte Person gestellte Konzessionsantrag war daher zurück- (und nicht etwa ab-)zuweisen, weil er nicht in eigener Sache gestellt wurde und der behauptete Rechtsanspruch daher nicht gegeben sein konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Fälle des Paragraph 55, Absatz 2, oder 3 VwGG liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat nicht behauptet, daß sie der Beschwerdeführerin VOR Einbringung der Säumnisbeschwerde die Gründe bekanntgegeben hätte, die nach ihrer Auffassung ihr eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht hätten. Es ist auch aus der Aktenlage nicht erkennbar, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich (oder auch nur zum Teil) auf das VERSCHULDEN der Beschwerdeführerin zurückzuführen war. Vielmehr geht aus dem Akteninhalt hervor, daß seit 5. Mai 1992 keinerlei behördliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit mehr entfaltet, sondern der Akt "eingelegt" wurde. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Verhandlung nicht stattgefunden hat.