Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
92/11/0273
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 15. Oktober 1992, Zl. 03/01/92 131/2, betreffend vorläufige Abnahme des Führerscheins sowie Abnahme des Fahrzeugschlüssels, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 15. Oktober 1992 wurde laut eigener Angabe des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1992 (es war dies ein Donnerstag) zugestellt. Diese Angabe nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG besitzt selbständige prozessuale Bedeutung in dem Sinne, daß der Verwaltungsgerichtshof, solange das Vorverfahren noch nicht eingeleitet ist, sich allein auf sie stützen darf, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung festzustellen vergleiche den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr.7572/A/1969). Mit diesem Tage hat danach die sechswöchige Beschwerdefrist (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG), auf die der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hingewiesen wurde, zu laufen begonnen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am Donnerstag, dem 26. November 1992. Die vorliegende Beschwerde wurde laut Poststempel erst am 30. November 1992 zur Post gegeben.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.