Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
92/11/0191
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Jänner 1992, Zl. IIb2-K-2327/2-1992, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 12 Monaten (von der Zustellung des die Entziehung erstmals verfügenden Mandatsbescheides der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, vom 3. Juli 1991 am 16. Juli 1991 an) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. Juni 1992, B 341/92, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 23. Juni 1991 eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 begangen habe. In der Begründung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides (Vorstellungsbescheides) der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26. September 1991 sind auch zwei weitere, in den Jahren 1988 und 1989 begangene Alkoholdelikte des Beschwerdeführers erwähnt.
Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, vor Begehung des Alkoholdeliktes eine Übertretung nach Paragraph 4, StVO 1960 begangen zu haben, ist dies im vorliegenden Fall unbeachtlich. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn von der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes auszugehen wäre (und diesfalls nur für die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967).
Auch das Vorbringen über die Straflosigkeit eines sogenannten Nachtrunks geht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Verweigerung der Atemluftprobe ins Leere.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch, daß er eine Atemluftprobe verweigert habe. Eine solche Aufforderung sei an ihn nicht ergangen. Die belangte Behörde ist zu ihrer vorfrageweise gewonnenen Überzeugung, der Beschwerdeführer habe eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 begangen, auf Grund der Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten gekommen, denen gegenüber die Atemluftprobe verweigert worden sei. Diese Zeugenaussagen erliegen zwar zum Teil nicht in dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Annahme der belangten Behörde aber dennoch zu folgen, schon weil der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner bloßen Behauptung - gar keinen Versuch unternimmt, die Richtigkeit dieser - ihm bekannten - Aussagen zu bestreiten. Was diese Annahme mit der angeblichen weiteren Annahme der belangten Behörde, daß ein Nachtrunk strafbar sei (was sich aus dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise ergibt) zu tun haben soll, bleibt unerfindlich. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe wird auch durch die nach der Feststellung der belangten Behörde zwischen dem Lenken und der Aufforderung verstrichene Zeit von zwei Stunden und den Umstand, daß sich der Beschwerdeführer bereits zu Hause im Bett befunden hat, nicht in Frage gestellt.
Ferner ist es im gegebenen Zusammenhang völlig unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer "zwei Bier und mehrere Schnäpse" oder ob er "vier Schnäpse" getrunken hat. Ein behaupteter Nachtrunk - in welchem Ausmaß immer - befreit nicht von der Verpflichtung zur Ablegung einer verlangten Atemluftprobe.
Ob der die Entziehung erstmals verfügende Mandatsbescheid gemessen am Paragraph 57, AVG rechtmäßig war, ist für die nunmehr zu beurteilende Frage, ob die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Entziehung der Lenkerberechtigung dem Gesetz entspricht, ebenfalls ohne Bedeutung.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG, und zwar in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat, abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.